Info: Beispiele zum Ausfüllen

In aller Regel werden Sie den Fall haben, dass Treugeber und Vorsorgeempfänger dieselben Personen sind. Bitte nutzen Sie dann das Kreuzchen für "Der/Die Treugeber" auf Seite 2 des Vertragsformulars. Sie brauchen die Vorsorgeempfänger nicht noch einmal zu nennen.

Wir werden nach und nach weitere Fälle ergänzen. Können wir mit einer bestimmten Vertragskonstellation helfen? Schreiben Sie uns und wir veröffentlichen so schnell wie möglich einen Beispielvertrag dazu.

Wichtig: In sicherlich mehr als 99 % der Fälle werden Sie bei der Geldwäsche-Abfrage ein "ja" und nicht den Sonderfall ankreuzen können. Hintergrund ist, dass wir mit dieser Abfrage rechtlich dokumentieren, dass wir tatsächlich abfragen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 GwG). Der - zugegeben - theoretische Fall für ein "ja" sieht ungefähr so aus: Wenn z. B. ein „Krimineller“ einem Dritten als Strohmann Geld geben würde, um dies für ihn in einen Treuhandvertrag anzulegen/zu parken (nicht für den Fall der dereinstigen Bestattung, sondern um es nach einem Zeitraum durch Kündigung abzuverfügen - also um das Geld zu waschen), dann müsste der als Strohmann vorgeschickte Treugeber/Vertragspartner bei der Abfrage des wirtschaftlich Berechtigten wahrheitsgemäß die Sonderkonstellation offen legen.

Aber zu den gängigeren Anwendungsfällen: Diese öffnen sich jeweils als PDF

Treugeber = Vorsorgeempfänger

Ehepaar Treuhaus formuliert seine Wünsche für Trauerfeier etc. beim Vertragsbestatter. Finanziell sichern sie diese in einem Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag ab. Dort sind sie gleichzeitig Treugeber (von ihnen stammt das Geld) und Vorsorgeempfänger (es geht um ihre eigene Bestattung).

Beteiligte sind neben dem Vertragsbestatter mit dem Ehepaar Treuhaus zwei weitere Personen als Treugeber. Diese müssen auch nach GwG identifiziert werden.

Zum Beispielfall zwei Treugeber = Vorsorgeempfänger

Alternative: Ein Treugeber sorgt für sich selbst vor

Treugeber ≠ Vorsorgeempfänger

Volkmar Pfänger ist der alte Onkel von Hilde Treuhaus. Er formuliert seine Wünsche für eine Bestattung. Er wird auch Vorsorgeempfänger, denn Ehepaar Treuhaus schließt den Vertrag als Treugeber und zahlt die Treuhandeinlage aus eigenem Vermögen. Eltern für Kinder oder Kinder für Eltern würde vergleichbar funktionieren.

Beteiligt sind neben dem Vertragsbestatter zunächst die beiden Treugeber, nämlich das Ehepaar Treuhaus. Diese müssen auch nach GwG identifiziert werden. Der abweichende Vorsorgeempfänger braucht nicht nach GwG identifiziert zu werden. Er wird zwar genannt und wird abgesichert, rechtlich ist er aber zu keinem Zeitpunkt Vertragspartei des Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrages: Denn auch in diesem Fall handelt das Ehepaar Treuhaus in eigenem wirtschaftlichen Interesse und auf eigene Veranlassung.

Übrigens: Hier ist eine Ratenzahlung vereinbart. An den Überweisungsträgern (die als Beispiel auch für Online-Banking dienen) sieht man, dass das Abschlussentgelt nur ein Mal fällig wird (natürlich auch unabhängig von den anderen Modalitäten wie Höhe etc.)

Zum Beispielfall Treugeber ≠ Vorsorgeempfänger

Treugeber ist Vorsorgeempfänger und wird vertreten

Hilde Treuhaus möchte ihre Bestattungsvorsorge regeln. Eine fortgeschrittene Arthritis macht es ihr schwer, einen Stift zu halten oder länger vor die Tür zu gehen. Sie hat daher ihre Nichte Beate Vollmächtigt mit umfassender Vertretungsmacht nach außen ausgestattet.

Beteiligt ist neben dem Vertragsbestatter zunächst die Treugeberin. Diese muss sich gemäß GwG identifizieren. Auch Vertreter oder Betreuer müssen sich laut Geldwäschegesetz identifizieren. Zusätzlich notwendig ist noch ein Dokument, mit dem die Vertretungssituation nachvollziehbar wird.

Zum Beispielfall Treugeber ist Vorsorgeempfänger und wird vertreten