Internationale Vereinbarungen und Abkommen

Internationales Abkommen über Leichenbeförderung

vom 10. 2.1937 (RGBl. 1938 II S. 199) 

[Das  sog. Berliner  Abkommen ist am 1. 6. 1938 in Kraft getreten. Ihm gehören derzeit folgende Staaten als Vertragsparteien an: Ägypten, Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Mexiko, Osterreich, Portugal, Rumänien, Schweiz, Tschechoslowakei, Türkei und Zaire.  Liechtenstein und Ungarn sind dem Abkommen nicht beigetreten, die zuständigen Institutionen wenden jedoch das Abkommen an. Das vom Gesundheitsausschuß des Europarats erarbeitete Europäische (Straßburger) Abkommen ist am II. 11. 1975 in Kraft getreten. Ihm gehören derzeit folgende Vertragsparteien an: Belgien, Griechenland, Island, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Schweiz, Türkei und Zypern. Dänemark, Liechtenstein und Ungarn sind dem Abkommen nicht beigetreten, die zuständigen Institutionen wenden das Abkommen aber an.  Da das Abkommen für Deutschland nicht gilt, wurde hier von einer Veröffentlichung abgesehen.] 


In dem Wunsche, die sich aus der Verschiedenheit der Bestimmungen über Leichenbeförderung ergebenden Unzuträglichkeiten zu vermeiden, und in Anbetracht der Zweckmäßigkeit einer allgemeinen Regelung dieser Frage verpflichten sich die unterzeichneten Regierungen, Leichen solcher Personen, die auf dem Gebiet eines der anderen Vertragsstaaten verstorben sind, in ihr Gebiet oder durch ihr Gebiet befördern zu lassen unter der Bedingung, daß folgende Vorschriften beachtet werden: 


Artikel 1 
Jede Leichenbeförderung, gleichviel mit welchem Beförderungsmittel und unter welchen Umständen sie erfolgt, bedarf eines besonderen Passes (Leichenpasses), der möglichst dem als Anlage beigefügten Muster entsprechen und in allen Fällen den Namen, den Vornamen und das Alter des Verstorbenen sowie den Ort, den Tag und die Ursache des Todes enthalten muß; dieser Paß wird von der Behörde ausgestellt, die für den Ort des Todes oder falls es sich um ausgegrabene sterbliche Überreste handelt, den Ort der Beisetzung (Ausgrabung) zuständig ist.
    Es empfiehlt sich, den Paß nicht nur in der Sprache des Landes, in dem er ausgestellt worden ist, sondern daneben auch in mindestens einer der im internationalen Verkehr gebräuchlichsten Sprachen abzufassen.

 
Artikel 2 
Außer den in den internationalen Abkommen über Transport allgemein vorgesehenen Urkunden verlangen das Bestimmungsland oder die Durchfuhrländer keine anderen Schriftstücke als den im vorhergehenden Artikel bezeichneten Paß, Der Leichenpaß darf von der verantwortlichen Behörde erst ausgestellt werden nach Vorlage
1.   eines beglaubigten Auszugs aus dem Sterberegister,
2.   amtlicher Bescheinigungen, wonach gegen die Beförderung vom gesundheitlichen oder amtsärztlichen Standpunkt aus keine Bedenken bestehen und wonach die Leiche gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens eingesargt worden ist.

 
Artikel 3 
Die Leiche wird in einen Metallsarg gelegt, dessen Boden mit einer ungefähr 5 cm dicken Schicht aus einem säureverzehrenden Stoff (Torf, Sägemehl, Holzkohlenstaub usw.) unter Zusatz eines antiseptischen Mittels belegt sein muß. Ist der Tod auf eine ansteckende Krankheit zurückzuführen, so muß die Leiche selbst in ein mit einer antiseptischen Lösung durchtränktes Leichentuch eingewickelt werden.
    Der Metallsarg wird hernach luftdicht verschlossen (gelötet) und in einem Holzsarg derart befestigt, daß er sich darin nicht bewegen kann. Der Holzsarg muß mindestens 3 cm dick, seine Fugen müssen wasserdicht und durch höchstens 20 cm voneinander entfernte Schrauben verschlossen sein, er ist durch Metallbänder zu sichern. 

Artikel 4 
Die Beförderung der Leichen solcher Personen, die an Pest, Cholera, Pocken oder Flecktyphus verstorben sind, zwischen den Gebieten jedes der Vertragsstaaten ist frühestens ein Jahr nach dem Todesfall erlaubt. 

B.  Besondere Vorschriften 

Artikel 5 
Für die Beförderung mit der Eisenbahn gelten außer den allgemeinen Vorschriften der Art. 1 bis 4 folgende Bestimmungen:
a)   Der Sarg wird in einem geschlossenen Wagen befördert. jedoch kann ein offener Wagen benutzt werden, falls der Sarg in einem geschlossenen Leichenwagen aufgegeben wird und in diesem Wagen bleibt.
b)   Jedem Lande steht die Entscheidung darüber zu, innerhalb welcher Frist die Leiche bei der Ankunft abgeholt werden muß. Falls der Absender in befriedigender Weise dartun kann, daß die Leiche innerhalb dieser Frist tatsächlich abgeholt wird, so ist die Begleitung des Sarges nicht nötig.
c)   Zusammen mir dem Sarg dürfen nur Gegenstände wie Kränze, Blumensträuße usw. befördert werden.
d)   Der Sarg ist auf schnellstem Wege und möglichst ohne Umladung zu befördern. 

Artikel 6 
Für die Beförderung mit Kraftwagen gelten außer den allgemeinen Vorschriften der Art. 1 bis 4 folgende Bestimmungen:
a)   Der Sarg ist möglichst in einem besonderen Leichenwagen oder in einem geschlossenen gewöhnlichen Gepäckwagen zu befördern.
b)   Zusammen mit dem Sarg dürfen nur Gegenstände wie Kränze, Blumensträuße usw. befördert werden. 

Artikel 7 
Für die Beförderung auf dem Luftweg gelten außer den allgemeinen Vorschriften der Art. 1 bis 4 folgende Bestimmungena)Der Sarg ist entweder in einem Luftfahrzeug, das besonders und ausschließlich dieser Beförderung dient, oder in einem besonders und ausschließlich diesem Zwecke vorbehaltenen Abteil eines gewöhnlichen Luftfahrzeugs zu befördern.
b)   Zusammen mit dem Sarg dürfen in demselben Luftfahrzeug oder Abteil nur Gegenstände wie Kränze, B1umensträuße usw. befördert werden. 

Artikel 8 
Für die Beförderung auf dem Seeweg gelten außer den allgemeinen Vorschriften der Art. 1 bis 4 folgende Bestimmungen:
a)   Der Holzsarg, der gemäß den Bestimmungen im Art. 3 den Metallsarg enthält, ist in einer gewöhnlichen Holzkiste so unterzubringen, daß er sich nicht verschieben kann.
b)   Diese Kiste ist mit ihrem Inhalt so unterzubringen, daß jede Berührung mit Lebens- oder Genußmitteln und jede Belästigung der Fahrgäste und der Besatzung ausgeschlossen sind. 

Artikel 9 
Bei einem an Bord eingetretenen Todesfall kann die Leiche unter den Bedingungen des vorgehenden Art. 8 aufbewahrt werden. Die nach Art. 2 notwendigen Urkunden und Bescheinigungen sind gemäß den Gesetzen des Landes auszustellen, dessen Flagge das Schiff führt, die Beförderung ist in der gleichen Weise auszufahren, wie bei einer an Bord verladenen Leiche.
    Falls der Todesfall weniger als 48 Stunden vor Ankunft des Schiffes in dem Hafen, wo die Beerdigung stattfinden soll, eingetreten ist und falls die für die genaue Durchführung der Bestimmungen unter a) von Art. 8 notwendigen Materialien an Bord nicht vorhanden sind, so kann die in ein mit einer antiseptischen Lösung durchtränktes Leichentuch eingewickelte Leiche in einen festen Holzsarg gelegt werden. Dieser muß aus mindestens 3 cm dicken Brettern mit wasserdichten Fugen bestehen und mit Schrauben verschlossen sein, der Boden muß vorher mit einer ungefähr 5 cm dicken Schicht aus einem säureverzehrenden Stoff (Torf, Sägemehl, Holzkohlenstaub usw.) unter Zusatz eines antiseptischen Mittels belegt worden sein. Hiernach wird der Holzsarg in einer Kiste so untergebracht, daß er sich nicht verschieben kann. Die Bestimmungen dieses Absatzes finden jedoch keine Anwendung, wenn der Todesfall infolge einer der im Artikel 4 bezeichneten Krankheiten eingetreten ist.
    Dieser Artikel gilt nicht für Schiffe, deren Fahrten weniger als 24 Stunden dauern, wenn sie bei einem an Bord eintretenden Todesfall unverzüglich nach ihrer Ankunft in dem Hafen, wo die Ablieferung der Leiche erfolgen soll, diese den zuständigen Behörden übergeben. 

Schlussbestimmungen 

Artikel 10 
Die allgemeinen und besonderen Bestimmungen dieses Abkommens stellen das Höchstmaß der Bedingungen dar (die Tarife ausgenommen), die für die Übernahme der Leichen aus einem der Vertragsländer gelten. Diese Länder sind berechtigt, auf Grund zweiseitiger Abkommen oder gemeinsam getroffener besonderer Entschließungen größere Erleichterungen zu gewähren.
     Das Abkommen gilt nicht für Leichenbeförderungen innerhalb der Grenzgebiete. 

Artikel 11 
Dieses Abkommen bezieht sich auf die alsbald nach dem Tode oder der Ausgrabung erfolgende internationale Leichenbeförderung. Die Bestimmungen des Abkommens berühren in keiner Weise die in den betreffenden Ländern geltenden Vorschriften über Beerdigungen oder Ausgrabungen.
     Das Abkommen findet auf die Beförderung von Leichenasche keine Anwendung. 

D. Protokollbestimmungen 
Artikel 12 

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Vereinbarungen zu Überführungen zwischen Österreich, Frankreich, Griechenland und Italien

Vereinbarung bzgl. der grenzüberschreitenden Überführungen mit Bestattungskraftwagen (PDF)