Pflegegesetz & Pflegerecht

Die Pflegegesetze dienen dazu, die Leistungen in der Pflege kontinuierlich zu verbessern. Erfahren Sie alles Wissenswerte zum Thema auf unserer Seite.


Pflegegesetz & Pflegerecht: Das Wichtigste in Kürze

  • In Deutschland wächst die Zahl pflegebedürftiger Menschen und damit auch der Pflegebedarf.
  • Das Pflegerecht und die Pflegegesetze bilden den rechtlichen Rahmen zur kontinuierlichen Verbesserung der Pflegeleistungen, um dem wachsenden Pflegebedarf gerecht zu werden.

Die Sozialgesetzbücher (SGB)

Soziale Fragen können für jeden wichtig werden, beispielweise wenn es im fortgeschrittenen Alter um die Finanzierung der Altenpflege geht. Daher sind soziale Belange grundsätzlich von gesellschaftlichem Interesse. Deswegen sind in den deutschen zwölf Sozialgesetzbüchern (SGB) die wichtigsten Regelungen fixiert, die in Zusammenhang mit der Versorgung und Unterstützung von Kranken sowie Hilfs- und Pflegebedürftigen stehen. Zu den wesentlichen Gesetzeswerken gehören folgende Bücher:

  • SGB V (Gesetzliche Krankenversicherung)
  • SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen)
  • SGB XI (Soziale Pflegeversicherung)
  • SGB XII (Sozialhilfe)

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Pflegestärkungsgesetze (PSG)

Die sogenannte Alterspyramide macht deutlich, dass die deutsche Bevölkerung zunehmend älter wird. Mit der steigenden Altersstruktur nimmt rein statistisch betrachtet auch die Zahl der Pflegebedürftigen in Deutschland zu. Um dem wachsenden Pflegebedarf gerecht zu werden und die Pflegeleistungen kontinuierlich zu verbessern, wurden die drei Pflegestärkungsgesetze entwickelt und verabschiedet.

Pflegestärkungsgesetz I

Das erste Pflegestärkungsgesetz sorgte dafür, dass 2015 die Leistungsansprüche für Menschen mit Demenz und Versicherte mit den ehemaligen Pflegestufen 0, 1, 2 und 3 stiegen – und zwar um vier Prozent. Ebenso erhöhte sich für Pflegebedürftige seit Einführung des PSG I der Zuschuss für die altersgerechte Wohnraumanpassung von 2.557 auf 4.000 Euro.

Pflegestärkungsgesetz II

Das zweite Pflegestärkungsgesetz, das seit dem 01.01.2017 gilt, reformierte die Pflegeversicherung von Grund auf und ist verantwortlich für die größten positiven Veränderungen im Pflegesystem. Das Begutachtungssystem zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit wurde rundum erneuert. Galten bisher der zeitliche Pflegeaufwand und die Summe aller Krankheiten, die zu körperlichen Beeinträchtigungen führten, als Maßstab zur Beurteilung der Pflegebedürftigkeit, rückte nun etwas anderes ins Zentrum des neuen Begutachtungsassessments (kurz: NBA) – die noch vorhandene Selbstständigkeit von Antragsstellern. Seither haben nicht nur Menschen, die rein körperlich beeinträchtigt sind, sondern ebenso Pflegebedürftige mit Demenz, psychischen Erkrankungen oder geistigen Behinderungen Anspruch auf die Leistungen der Pflegeversicherung.

Im Rahmen des zweiten Pflegegesetzes wurden zudem die drei Pflegestufen von den neuen fünf Pflegegraden abgelöst. Die Erteilung der Pflegegrade und die damit verbundenen Leistungsansprüche orientieren sich seit Einführung des PSG II am noch vorhandenen Grad der Selbstständigkeit von Pflegebedürftigen.

Pflegezeitgesetz (PflegeZG)

2015 wurde das Pflegezeitgesetz eingeführt. Seither können berufstätige Angehörige entlastet werden, wenn sie sich um die häusliche Pflege von Familienmitgliedern kümmern. So besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, sich als pflegender Angehöriger befristet von der Arbeit freistellen zu lassen oder für bis zu zwei Jahre in Teilzeit zu arbeiten. 

Kurzfristige Freistellung

Müssen sich Angehörige unerwartet und dringend um Hilfe für ein pflegebedürftiges Familienmitglied kümmern, können sie sich kurzfristig für höchstens zehn Tage von der Arbeit freistellen lassen. Während dieses Zeitraums besteht für Angehörige als Lohnersatz ein Anspruch auf sogenanntes Pflegeunterstützungsgeld, das bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen beantragt werden muss.

Vollständige Freistellung für sechs Monate

Angehörige können sich auch vollständig für den Zeitraum von sechs Monaten freistellen lassen, wenn sie sich um die Pflege eines Verwandten kümmern müssen. Die Möglichkeit besteht, wenn der Arbeitgeber mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.

Familienpflegezeitgesetz (FPfZG)

Das seit 2012 geltende Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) hat zum Ziel, Angehörigen die pflegebedingte Teilzeitarbeit zu ermöglichen. In Betrieben, die mindestens 25 Mitarbeiter beschäftigen, können Arbeitnehmer für maximal zwei Jahren ihre Wochenarbeitszeit auf 15 Stunden reduzieren. Dadurch haben sie mehr Zeit für die Pflege von Angehörigen. Die Teilzeitarbeit muss acht Wochen vor Beginn beim Arbeitgeber angemeldet werden. Im Rahmen der Inanspruchnahme der Familienpflegezeit besteht für Arbeitnehmer kein Anspruch auf Lohnfortzahlung. Daher gewährt der Bund in solchen Fällen zinslose Darlehen, damit der Lebensunterhalt einer Familie, die sich um die Pflege eines Angehörigen kümmert, gesichert ist.

Pflegeneuausrichtungsgesetz (PNG)

Durch das Pflegeneuausrichtungsgesetz (PNG) haben seit 2013 Demenzkranke sowie Menschen mit psychischen Problemen und geistigen Behinderungen mehr Leistungsansprüche gegenüber der Pflegeversicherung als zuvor. Beispielsweise werden seither erstmals Zuschüsse zur Verhinderungspflege gewährt. Ebenso wurde durch das Gesetz die Finanzierung zur Gründung von betreuten Wohngruppen und Wohngemeinschaften der Pflegekassen für Pflegebedürftige angeschoben. Auch die staatliche Förderung privater Pflegezusatzversicherungen wurde im Rahmen des Pflegeneuausrichtungsgesetzes neu eingeführt.

Pflegeweiterentwicklungsgesetz

Wie der Name verrät, hat das im Juli 2008 in Kraft getretene Pflegeweiterentwicklungsgesetz die kontinuierliche Entwicklung des Pflegesystems im Blick. So wurde in den Jahren 2010 und 2012 schrittweise das Pflegegeld für pflegende Angehörige angehoben. Auch die Pflegesachleistungen zum Zweck der Versorgung von Pflegebedürftigen durch ambulante Pflegedienste wurden erhöht. Ebenso wurde im Rahmen des Gesetzes die Gründung von Pflegestützpunkten vorangetrieben, um die Beratung von Angehörigen zu fördern. Nicht zuletzt legte die Politik über das Pflegeweiterentwicklungsgesetz fest, dass ab 2015 im Rhythmus von drei Jahren die Pflegeleistungen den Lebenshaltungskosten angepasst werden müssen.

Pflegeleistungsergänzungsgesetz

Vor allem Menschen mit Demenz, psychischen Erkrankungen und geistigen Behinderungen profitieren seit Einführung des Pflegeleistungsergänzungsgesetzes (2002) von zusätzlichen Betreuungsleistungen der Pflegekasse. Dazu gehören beispielsweise Betreuungsangebote in Gruppen zur Förderung des sozialen Umgangs.

Präventionsgesetz (PrävG)

Durch das Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention – auch Präventionsgesetz genannt – fördert der Gesetzgeber seit 2016 Maßnahmen zur Krankheitsvorbeugung, vor allem in Kitas und Schulen sowie an Arbeitsplätzen und in Pflegeheimen. Unter anderem wird seither die Früherkennung von Krankheiten ausgeweitet und der Impfschutz in allen Bereichen verbessert.

Hospiz- und Palliativgesetz

Sterbebegleitung ist ein wichtiges Thema. Um die professionelle Betreuung und Begleitung von Menschen in ihrer letzten Lebensphase zu gewährleisten, ist die Expertise von geschulten Palliativ-Pflegekräften gefragt – ob im Hospiz oder stationären Einrichtungen. Zur Finanzierung entsprechender Leistungen hat der Gesetzgeber im Rahmen des Hospiz- und Palliativgesetzes die Tagessätze für die Palliativpflege um mehr als 25 Prozent angehoben. Krankenkassen müssen seither 95 Prozent der zuschussfähigen Hospizkosten tragen, den Rest die Hospize selbst.

Ist die Palliativpflege von unheilbar kranken Menschen im häuslichen Umfeld notwendig, so haben Krankenversicherte laut § 37 b SGB V und § 132 d SGB V einen Rechtsanspruch auf entsprechende Leistungen der ambulanten Palliativversorgung.

Weitere interessante Themen:

Pflegepersonalstärkungsgesetz (PpSG)

Das Pflegepersonalstärkungsgesetz trat im Januar 2019 in Kraft. Um das Pflegepersonal zu stärken, wurden im Rahmen des Gesetzes Personaluntergrenzen festgelegt und die Schaffung von 13.000 neuen Stellen für Pflegekräfte gefördert – unter anderem in stationären Einrichtungen wie Pflegeheimen. Auch die Entlastung Pflegebedürftiger und Angehöriger wird seither unterstützt, beispielsweise in folgender Hinsicht:

Genehmigungsfreie Krankenfahrten

Für Krankenfahrten zum Arzt mussten Pflegebedürftige einen Antrag bei ihrer Krankenkasse stellen und auf eine entsprechende Genehmigung hoffen. Das hat sich mit der Einführung des Pflegepersonalstärkungsgesetzes für Versicherte mit dem Pflegegrad 4, Pflegegrad 5 sowie dem Pflegegrad 3 und einer eingeschränkten Mobilität geändert. Für Pflegebedürftige mit diesen Pflegegraden bedarf es seither keiner Genehmigung für Krankenfahrten. 

Betreuung von Pflegebedürftigen im Fall von Rehamaßnahmen Angehöriger

Wer kümmert sich um die häusliche Pflege von Familienmitgliedern, wenn pflegende Angehörige in eine Reha-Klinik müssen? Bis zum Inkrafttreten des Pflegepersonalstärkungsgesetzes blieb diese Frage oft unbeantwortet. Seit Einführung des Gesetzes ist es erstmals möglich, dass Pflegebedürftige ihre Angehörigen in die Reha-Klinik begleiten und dort versorgt werden können, wenn es die familiäre Situation nicht anders zulässt. Dafür ist jedoch eine Genehmigung von der Krankenkasse erforderlich.

Häufig gestellte Fragen

Wie viele Pflegestärkungsgesetze gibt es?

Insgesamt gibt es drei Pflegestärkungsgesetze. Mit den Gesetzen verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, kontinuierlich die Leistungen in der Pflege zu verbessern.

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