Die Pflegestärkungsgesetze: Pflegestärkungsgesetz 1, 2 und 3
Mit der Einführung der drei Pflegestärkungsgesetze wurden die rechtlichen Rahmenbedingungen geschaffen, um die Pflege von pflegebedürftigen Menschen in Deutschland kontinuierlich zu verbessern. Erfahren Sie mehr auf unserer Seite.
Pflegestärkungsgesetze: Das Wichtigste in Kürze
- Insgesamt gibt es drei Pflegestärkungsgesetze.
- Die Gesetze bilden den rechtlichen Rahmen zur kontinuierlichen Verbesserung der Leistungen in der Pflege.
- Die wohl wichtigste Pflegereform wurde im Rahmen des PSG 2 durchgeführt. Der Begriff der Pflegebedürftigkeit wurde neu definiert, sodass dieser seither nicht ausschließlich an körperliche Einschränkungen gekoppelt ist.
Was ist das Pflegestärkungsgesetz?
Neues Gesetz in der Pflege
In Deutschland gab es aufgrund der geltenden Gesetze eine ungleiche Verteilung von Pflegeleistungen für körperlich kranke Menschen und für Patienten, die beispielsweise an Demenz erkrankt waren. Über dieses Ungleichgewicht wurde jahrelang in der Politik diskutiert, bis im Jahr 2014 und 2015 die Pflegestärkungsgesetze verabschiedet wurden.
Ziel der Pflegestärkungsgesetze für die Pflege
Mit der Einführung der Pflegestärkungsgesetze wurde grundsätzlich das Ziel verfolgt, die Leistungen in der Pflege auszubauen und kontinuierlich zu verbessern. Zur Verbesserung der Pflegeleistungen wurden insgesamt drei Pflegestärkungsgesetze verabschiedet, das erste im Jahr 2015. Der bisher größte Erfolg konnte durch das zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) erzielt werden. Im Rahmen seiner Einführung wurden neue Begutachtungsmethoden zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit entwickelt. Darüber hinaus wurden die bis dahin geltenden Pflegestufen abgeschafft und durch die neuen fünf Pflegegrade abgelöst.
Neu definierte Pflegebedürftigkeit
Zudem wurde der Begriff “Pflegebedürftigkeit“ neu definiert. Seither wird der Grad der Pflegebedürftigkeit eines Menschen auf Grundlage seiner noch vorhandenen Selbstständigkeit beurteilt. Das bedeutet, dass die Definition der Pflegebedürftigkeit nicht mehr länger nur an körperliche Krankheiten gekoppelt ist. Gerade dieses Umdenken hat besonders Vorteile für Demenzkranke, Menschen mit psychischen Erkrankungen und geistigen Behinderungen. Denn seit die neue Definition der Pflegebedürftigkeit gilt (2017), stehen pflegebedürftigen Patienten mit Krankheiten wie etwa Demenz die gleichen Pflegeleistungen zu wie körperlich kranken Menschen. Das war vor der Einführung der Pflegestärkungsgesetze nicht der Fall.
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Pflegestärkungsgesetz 1 (PSG I) für die Pflege
Das erste Pflegestärkungsgesetz (PSG I) trat am 1. Januar 2015 in Kraft. Ob es beispielsweise um die Tages- und Nachtpflege oder die Altenpflege in entsprechenden Einrichtungen geht – das Gesetz bewirkt vor allem, dass die finanzielle Unterstützung für Pflegebedürftige in vielen Bereichen höher ausfällt.
Mehr Leistungen seit Einführung von Pflegestärkungsgesetz 1 (PSG I)
Mehr Geld für Pflegebedürftige
Mit der Einführung des PSG I stiegen viele Leistungssätze für Menschen mit einer anerkannten Pflegestufe um durchschnittlich vier Prozent.
Betreuungsleistungen für alle Versicherten mit einer Pflegestufe
Bevor das erste Pflegestärkungsgesetz verabschiedet wurde, hatten lediglich Demenzkranke und Personen mit einer nachweislich eingeschränkten Alltagskompetenz Anspruch auf Betreuungsleistungen. Das änderte sich mit der Einführung des PSG I. Seither können alle versicherten Personen mit einer anerkannten Pflegestufe ihren Anspruch auf Betreuungs- und Entlastungsleistungen geltend machen. Entsprechende Zuschüsse dafür werden von der Pflegekasse gezahlt: im Regelfall in Höhe von 104 Euro monatlich, für Demenzkranke liegt der Zuschuss sogar bei 208 Euro monatlich.
Mehr Unterstützung für Demenzkranke
Ob beispielsweise Zuschüsse für die Kurzzeitpflege, die Tages- und Nachtpflege oder die altersgerechte Wohnraumanpassung – Demenzkranke sowie Personen mit psychischen Erkrankungen oder geistigen Behinderungen profitieren seit Einführung des PSG I von erhöhten Leistungssätzen zur Finanzierung von Pflegeleistungen.
Höhere Zuschüsse für die Tages- und Nachtpflege
Bevor das PSG I eingeführt wurde, wurden Zuschüsse für die Tages- und Nachtpflege mit anderen Pflegeleistungen verrechnet. Beispielsweise war das der Fall, wenn für die Pflege durch Angehörige Pflegegeld gezahlt wurde oder für die Versorgung durch einen ambulanten Pflegedienst Pflegesachleistungen in Anspruch genommen werden konnten. Das hat sich mit der Einführung des PSG I geändert. Seitdem werden Zuschüsse für die Tages- und Nachtpflege nicht mehr mit anderen Pflegeleistungen verrechnet, sondern zusätzlich gezahlt. Das hatte den positiven Effekt, dass ambulante Pflegedienste neue Einrichtungen gründeten.
Bessere Verhinderungspflege und/oder Kurzzeitpflege
Seit Einführung des PSG I ist es möglich, die Leistungen der Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege miteinander zu kombinieren. Dadurch kann jährlich eine Förderung in Höhe von maximal 3.386 Euro gewährt werden, wenn Pflegebedürftige eine der beiden Leistungen nicht in Anspruch genommen haben.
Mehr Leistungen für die altersgerechte Wohnraumanpassung
Für den altersgerechten Umbau der Wohnung stehen anerkannten Pflegebedürftigen seit der Einführung des PSG I erhöhte Fördermittel zu – und zwar einmalig in Höhe von 4.000 Euro. Ist eine zusätzliche Förderung nötig, beispielsweise aufgrund steigender Pflegebedürftigkeit, kann der Zuschuss nochmals gewährt werden. Zuvor betrug die Leistungshöhe lediglich 2.557 Euro.
Mehr Geld für Hilfsmittel
Auch der monatliche Zuschuss für Pflegehilfsmittel ist von 31 auf 40 Euro gestiegen, seitdem die Bestimmungen des PSG I gelten.
Veränderung seit Einführung von Pflegestärkungsgesetz 1 (PSG I)
Ambulante Pflege seit Pflegestärkungsgesetz 1
Mit der Einführung des PSG I wurden viele ambulante Pflegedienste neu gegründet. Dadurch konnte die ambulante Versorgung von Pflegebedürftigen im häuslichen Umfeld grundsätzlich gestärkt werden. Zusätzliche Unterstützung erfährt die ambulante Versorgung seither durch die Förderung der Leistungen für die Tagespflege und Nachtpflege sowie durch die flexibleren Handhabungsmöglichkeiten der Leistungen für die Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege, die nun auch kombiniert werden können. Auch der neue Umstand, dass seither alle Versicherten mit anerkanntem Pflegegrad Anspruch auf Betreuungs- und Entlastungsleistungen haben, stärkt die ambulante Pflege und entlastet gleichzeitig Angehörige.
Stationäre Pflege seit Pflegestärkungsgesetz 1
Die stationäre Pflege von Demenzkranken und anderen Menschen, die in ihrer Alltagskompetenz eingeschränkt sind, soll verbessert werden. Um das zu gewährleisten, sind mehr Betreuungskräfte in Alten- und Pflegeheimen notwendig. Eine Ausweitung auf 45.000 neue Stellen in der stationären Pflege ist geplant. Dafür gibt die Pflegeversicherung seit Einführung des ersten Pflegestärkungsgesetzes jährlich rund 1 Milliarde Euro mehr aus.
Pflegevorsorgefonds seit Pflegestärkungsgesetz 1
Mit der Einführung des PSG I wurde ein neuer Pflegevorsorgefonds gegründet. In diesen fließen jährlich 0,1 Prozent des Pflegeversicherungsbeitrages. Pro Jahr wächst der Fonds dadurch in Summe um 1,2 Milliarden Euro. Das bis 2035 angesparte Kapital soll für zwanzig Jahre der Pflegeversicherung zufließen, um unter anderem die Kosten für die Pflege der geburtenstarken Jahrgänge mit abzusichern.
Finanzierung von Pflegestärkungsgesetz 1
Die im Rahmen des PSG I ausgebauten Pflegeleistungen sowie der neu eingerichtete Pflegevorsorgefonds müssen finanziert werden. Zu diesem Zweck wurden die Beitragssätze der Pflegeversicherung angehoben – und zwar um 0,3 Prozentpunkte, die der Pflegeversicherung pro Jahr 3,6 Milliarden Euro Mehreinnahmen verschaffen.
Pflegestärkungsgesetz 2 (PSG II) für die Pflege
Das neue zweite Pflegestärkungsgesetz trat mit Jahresbeginn 2017 in Kraft und führte zur wohl wichtigsten Reform in der Pflege: Der Begriff der Pflegebedürftigkeit wurde neu definiert. Damit gingen bedeutende Veränderungen hinsichtlich der Leistungen für Demenzkranke sowie Personen mit psychischen Erkrankungen und geistigen Behinderungen einher. Denn seither können diese Personengruppen Leistungsansprüche geltend machen, die zuvor lediglich Pflegebedürftigen mit körperlichen Einschränkungen zustanden.
Neuerungen seit Einführung von Pflegestärkungsgesetz 2 (PSG II)
Die neue Definition von Pflegebedürftigkeit
Seit Januar 2017 werden die Pflegebedürftigkeit und die aus ihr resultierenden Leistungsansprüche an der noch vorhandenen Selbstständigkeit von Personen bemessen. Zuvor waren vor allem körperliche Beeinträchtigungen maßgeblich für die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit.
Neues Begutachtungsassessment (NBA)
Die Begutachtung der noch vorhandenen Selbstständigkeit von Versicherten erfolgt im Rahmen eines neuen Begutachtungssystems. Dieses ist vor allem darauf ausgelegt, die körperlichen, psychischen und kognitiven Beeinträchtigungen von Personen zu überprüfen und anhand der Ergebnisse den Grad der noch vorhandenen Selbstständigkeit festzustellen. Die Begutachtung erfolgt bei gesetzlich versicherten Personen durch den MDK (Medizinischer Dienst der Krankenversicherung) und im Fall von Privatversicherten ist die MEDICPROOF GmbH zuständig.
Pflegegrade statt Pflegestufen
Mit der Einführung des PSG II wurden die bis dahin geltenden drei Pflegestufen durch die neuen fünf Pflegegrade abgelöst. Auskunft über den Grad der noch vorhandenen Selbstständigkeit gibt die Höhe des Pflegegrades. Dabei gilt grundsätzlich: weniger Selbstständigkeit, höherer Pflegegrad, mehr Leistungsansprüche für Versicherte.
Keine Benachteiligung von Leistungsempfängern mit Pflegestufen
Versicherten, die eine Pflegestufe hatten, wurde nach Einführung des PSG II und der neuen fünf Pflegegrade automatisch ein entsprechender Pflegegrad zugewiesen – ohne eine erneute Begutachtung und ohne eine Benachteiligung hinsichtlich des bis dahin geltenden Leistungsanspruches.
Pflegestärkungsgesetz 3 (PSG III) für die Pflege
Das dritte Pflegestärkungsgesetz schuf die Rahmenbedingungen für die Umsetzung der Reformen auf kommunaler und regionaler Ebene. Das betrifft besonders die Organisation von Beratungs-, Pflege- und Betreuungsangeboten für Pflegebedürftige, Menschen mit Behinderung und deren Angehörige.
Ziel des dritten Pflegestärkungsgesetzes
Wie bereits erwähnt, verfolgte die Bundesregierung mit der Einführung des PSG III das Ziel, die Rahmenbedingungen für die Umsetzung der Pflegereformen auf kommunaler und regionaler Ebene zu schaffen. Seither ist es Bundesländern möglich, gemeinsam mit Pflegediensten, Sozialträgern und Pflegekassen regionale Pflegeausschüsse sowie übergreifende Landespflegeausschüsse zu bilden. Die Ausschüsse sollen zur Verbesserung der Beratungs-, Pflege- und Betreuungsangebote in Städten und Landkreisen beitragen, indem sie Empfehlungen zur Organisation der entsprechenden Infrastruktur abgeben.
PSG III: Leistungen für Menschen mit Behinderung
Eine wesentliche Frage in Bezug auf die Pflege von Menschen mit Behinderung bestand darin, wer die Kosten für bestimmte Pflegeleistungen trägt. Auch hier gibt es seit der Einführung des PSG III neue und eindeutige Regelungen.
Sind Menschen mit Behinderung auf die Unterstützung und Versorgung durch einen ambulanten Pflegedienst angewiesen, so erhalten sie Pflegeleistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz (SGB XI). Zuvor erhielten sie dem Teilhabegesetz (SGB IX) nach Eingliederungshilfe.
Ist die Eingliederungshilfe nach dem Teilhabegesetz erforderlich, müssen die Kosten für die häusliche Pflege in der Regel vom Sozialhilfe- oder Rehabilitationsträger übernommen werden, nicht von der Pflegekasse.
Bedarf es der stationären Pflege von Menschen mit einer Behinderung, so haben diese sowohl Anspruch auf die Leistungen der Pflegeversicherung als auch der Eingliederungshilfe.
Die Finanzierung von Pflegestärkungsgesetz 3 (PSG III)
Die Ausweitung von Beratungs-, Pflege- und Betreuungsangeboten für Pflegebedürftige, Menschen mit Behinderung und deren Angehörige ist auch eine Frage der Finanzierung. Diese wird seit der Einführung des PSG III zu jeweils einem Drittel von den Kommunen/Ländern, den Pflegekassen und den Krankenkassen getragen. Vor der Einführung des Gesetzes mussten sich die Krankenkassen nicht an der Finanzierung von Pflegestützpunkten beteiligen.
Häufig gestellte Fragen
Was sind Pflegestärkungsgesetze?
Die Pflegestärkungsgesetze schaffen die rechtlichen Rahmenbedingungen und Voraussetzungen zur Verbesserung der Situation in der Pflege. So sind seit Einführung der Pflegestärkungsgesetze beispielsweise die Leistungsansprüche für Pflegebedürftige gestiegen.
Wie viele Pflegestärkungsgesetze gibt es?
Insgesamt gibt es drei Pflegestärkungsgesetze. Das erste Pflegestärkungsgesetz trat nach seiner Verabschiedung am 1. Januar 2015 in Kraft.