Kurzzeitpflege: Anspruch, Dauer, Kosten und Antragsstellung

Ob mit oder ohne Pflegegrad – im Bedarfsfall besteht für die Pflege bedürftiger Menschen ein Anspruch auf Kurzzeitpflege für die Dauer von maximal acht Wochen. Erfahren Sie mehr auf unserer Seite.


Kurzzeitpflege: Das Wichtigste in Kürze

  • Die Kurzzeitpflege ist zeitlich begrenzt und hat den Zweck, kurzfristig Pflegeengpässe zu überbrücken – beispielsweise dann, wenn sich eine Pflegeperson krankheitsbedingt nicht um die Pflege eines Pflegebedürftigen kümmern kann.
  • Die Pflegeleistung kann jährlich höchstens für die Dauer von acht Wochen in Anspruch genommen werden.
  • Zur Deckung der Kosten für die Kurzzeitpflege gewährt die Pflegekasse jährlich einen Zuschuss in Höhe von 1.774 Euro. Der Zuschuss wird allerdings erst dann gewährt, wenn Pflegebedürftige mindestens den Pflegegrad 2 haben.
  • Für die Kurzzeitpflege muss grundsätzlich ein Antrag gestellt werden – entweder bei der Pflegekasse oder der Krankenkasse.

Was ist Kurzzeitpflege?

Pflege für eine begrenzte Zeit

Es kann vorkommen, dass die Pflege von pflegebedürftigen Menschen im häuslichen Umfeld nicht gewährleistet oder bedarfsgerecht ausgeführt werden kann. Das kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn eine pflegende Person sich krankheitsbedingt oder aufgrund eines Urlaubs vorübergehend nicht um die Pflege kümmern kann. Oft ist dann für einen bestimmten Zeitraum eine vollstationäre Pflege und Betreuung des Pflegebedürftigen notwendig. Für solche Fälle gibt es die Möglichkeit zur sogenannten Kurzzeitpflege des Pflegebedürftigen in einer entsprechenden Einrichtung.

Definition Kurzzeitpflege

Bei der Kurzzeitpflege handelt es sich also um die vollstationäre und bezuschusste Pflege eines Pflegebedürftigen auf Zeit. Dabei wird der größte Teil der Kosten für die Kurzzeitpflege von der Pflegekasse getragen.

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Anspruch auf Kurzzeitpflege

Anspruch auf Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad

Ehemals wurden Personen ohne Pflegegrad von einer Kurzzeitpflege ausgeschlossen. Das hat sich mit dem 1. Januar 2016 geändert. Seither besteht auch für Menschen ohne Pflegegrad die Möglichkeit, die Kurzzeitpflege in Anspruch zu nehmen.

Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad als Übergangspflege

Der Anspruch besteht beispielsweise, wenn die zeitlich begrenzte Pflege aufgrund einer plötzlich eintretenden Krankheit oder eines Unfalls der pflegebedürftigen Person notwendig wird. Die Kurzzeitpflege soll dann pflegerische Engpässe für einen gewissen Zeitraum überbrücken. Daher wird die Kurzzeitpflege in solchen Fällen auch als Übergangspflege bezeichnet.

Anspruch auf Kurzzeitpflege mit Pflegegrad

Die Pflegegrade spielen ebenfalls eine Rolle, wenn es um den Anspruch auf eine Kurzzeitpflege geht. Im Fall der Notwendigkeit einer Kurzzeitpflege besteht der Anspruch darauf grundsätzlich für Menschen mit anerkanntem Pflegegrad 2, Pflegegrad 3, Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5. Eine Kurzzeitpflege für Patienten mit Pflegegrad kann beispielsweise unter folgenden Umständen erforderlich sein:

Gründe für eine Kurzzeitpflege

  • Nach einem Krankenhausaufenthalt
  • Im Krankheitsfall oder nach einem Unfall
  • Aufkommen eines plötzlich erhöhten Pflegebedarfs
  • Plötzlich eintretende Pflegebedürftigkeit, die u. a. eine Wohnraumanpassung im häuslichen Umfeld erfordert
  • Ausfall von pflegenden Angehörigen, beispielsweise im Krankheitsfall
  • Langfristige Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung ist absehbar, ein Platz jedoch noch nicht vorhanden
  • Test einer Pflegeeinrichtung im Rahmen der Kurzzeitpflege

Kurzzeitpflege für Pflegebedürftige mit Demenz

Die Pflege von pflegebedürftigen Menschen mit Demenz stellt oft eine große Herausforderung für pflegende Personen dar. Daher ist es wichtig, dass sich Pflegepersonen auch mal eine Auszeit nehmen, um sich von den anstrengenden Aufgaben zu erholen. In solchen Fällen kann die Kurzzeitpflege für demente Personen beantragt werden. Dabei sollte bei der Auswahl einer Einrichtung für die Kurzzeitpflege darauf geachtet werden, dass diese im Umgang mit dementen Patienten vertraut ist und die notwendigen Betreuungsleistungen erbringen kann.

Kurzzeitpflege: Pflege auf Zeit

Pflege für die Dauer von maximal acht Wochen

Bei der Kurzzeitpflege handelt es sich um eine zeitlich begrenzte Pflege zur Überbrückung von Pflegeengpässen. Daher ist diese Form der Pflege lediglich für die Dauer von maximal acht Wochen im Jahr ausgelegt.

Unterschied Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege

Die Pflege bedürftiger Menschen kann unterschiedlich ausfallen. Per Definition wird die Kurzzeitpflege von Patienten in dafür vorgesehenen Pflegeeinrichtungen durchgeführt, zum Beispiel in Pflegeheimen. Die Verhinderungspflege kann hingegen auch im eigenen Zuhause von Pflegebedürftigen ermöglicht werden. Während die Kurzzeitpflege maximal acht Wochen in Anspruch genommen werden kann, ist für die Verhinderungspflege eine Leistungsdauer von höchsten sechs Wochen vorgesehen.

Kombination von Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, die Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege zu kombinieren.

Wurden die Leistungen der Verhinderungspflege nicht über die gesamte zustehende Dauer von sechs Wochen in Anspruch genommen, kann die verbleibende Leistungszeit auf die Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege umgelagert werden. Eine Ausdehnung der Pflege auf bis zu acht Wochen ist möglich.

Andersherum kann auch ein nicht komplett erschöpftes Zeitkontigent der Kurzzeitpflege für die Verhinderungspflege genutzt werden.

Kurzzeitpflege Kosten

Kurzzeitpflege Kosten: Kostenübernahme für die Pflege ab Pflegegrad 2

Die Kosten für eine stationäre Kurzzeitpflege in einer Einrichtung setzen sich generell aus drei Posten zusammen:

  • Unterbringung und Verpflegung
  • Investitionskosten
  • Pflegekosten

Die anfallenden Pflegekosten werden von der Pflegekasse mit einem Pauschalbetrag von jährlich 1.774 Euro bezuschusst – allerdings erst für Pflegebedürftige, die mindestens den Pflegegrad 2 haben. Zudem haben Patienten mit diesem oder einem höheren Pflegegrad Anspruch auf 100 Prozent des ungenutzten Budgets der Verhinderungspflege. Insgesamt wird damit eine jährliche Bezuschussung von maximal 3.386 Euro gewährt. 

Kurzzeitpflege Kosten: Kostenübernahme für die Pflege mit Pflegegrad 1

Für Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 1 besteht die Möglichkeit, Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Höhe eines monatlichen Betrages von 125 Euro für die Pflege einzusetzen. Die Zusatzleistung kann etwa für die Unterbringungskosten in einer stationären Einrichtung verwendet werden, die im Rahmen der Kurzzeitpflege entstehen.

Entstehen darüber hinaus weitere Kosten für die Pflege, müssen Pflegebedürftige diese selbst tragen. Stehen die finanziellen Mittel dafür nicht zur Verfügung, werden entweder das Sozialamt oder Angehörige zum Kostenträger.

Kurzzeitpflege Kosten: Kostenübernahme für die Pflege ohne Pflegegrad

Handelt es sich um die Kurzzeitpflege von Patienten ohne Pflegegrad, wird nach SGB V die Krankenkasse zum Kostenträger. Jedoch kommt diese lediglich für Kosten auf, die durch Pflegeleistungen entstehen. Unterbringungs- und Investitionskosten, die durch die Betreuung in einer Einrichtung entstehen, werden nicht getragen.

Kurzzeitpflege: Leistungen im Überblick

PflegegradLeistungen bei Kurzzeitpflege
Pflegegrad 1125 Euro einsetzbarer Entlastungsbetrag
Pflegegrad 2 bis 51.774 Euro

Kurzzeitpflege 2022: Höherer Leistungsanspruch

Die Leistungen für die Kurzzeitpflege wurden zum Jahresanfang 2022 erhöht, und zwar um 10 Prozent. Der Leistungsbetrag für die Kurzzeitpflege stieg damit von 1.612 Euro auf 1.774 Euro. Der erhöhte Leistungsbetrag für die Kurzzeitpflege ist weiterhin mit der Verhinderungspflege kombinierbar, sofern diese nicht voll ausgeschöpft wurde.

Kurzzeitpflege beantragen

Wer darf den Antrag für die Pflege bzw. Kurzzeitpflege stellen?

Die Kurzzeitpflege bedarf generell der Antragsstellung. Der Antrag für die kurzfristige Pflege kann entweder vom Pflegebedürftigen selbst, oder von einem gesetzlichen Betreuer gestellt werden.

Wo muss der Antrag für die Pflege bzw. Kurzzeitpflege gestellt werden?

Für Pflegebedürftige mit Pflegegrad erfolgt die Antragsstellung für die Kurzzeitpflege bei der Pflegekasse oder Krankenkasse. Ohne anerkannten Pflegegrad muss der Antrag für die Pflege grundsätzlich bei der Krankenkasse gestellt werden.

Welche Angaben muss der Antrag für die Pflege bzw. Kurzzeitpflege enthalten?

  • Angaben zur Person des Pflegebedürftigen
  • Grund für die beantragte Kurzzeitpflege
  • Zeitraum für die Kurzzeitpflege
  • Bevorzugte Pflegeeinrichtung für die Kurzzeitpflege
  • Angaben zur Finanzierung der Kurzzeitpflege

Häufig gestellte Fragen

Was versteht man unter der Kurzzeitpflege?

Der Begriff beschreibt die zeitlich begrenzte, vollstationäre Pflege von pflegebedürftigen Menschen. Die Kurzzeitpflege kann zum Beispiel nach einem Krankenhausaufenthalt eines Pflegebedürftigen erforderlich sein oder auch dann, wenn sich die Pflegeperson des Pflegebedürftigen eine kurze Auszeit von der Pflege nehmen möchte – zum Beispiel im Rahmen eines Urlaubs.

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Wie hoch sind die Leistungen der Kurzzeitpflege?

Generell stehen Pflegebedürftigen mit den Pflegegraden 2 bis 5 die Leistungen der Pflegeversicherung für die Kurzzeitpflege zu. Die Leistungshöhe beträgt jährlich 1.774 Euro.

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