Pflegegrad 1: Voraussetzungen, Geld und Leistungen für die Pflege
Seit 2017 gibt es in der Pflege die neuen fünf Pflegegrade, dazu gehört auch der Pflegegrad 1. Die Ablösung der alten Pflegestufen durch die neuen Pflegegrade ist für viele Pflegebedürftige und Angehörige oft mit Fragen verbunden: Wie erhalten Pflegebedürftige den Pflegegrad 1? Muss ein Antrag gestellt werden? Wie wird der Pflegegrad 1 festgelegt? Welche Leistung ist mit dem Pflegegrad 1 verbunden? Erfahren Sie alles Wissenswerte auf unserer Seite.
Pflegegrad 1: Das Wichtigste in Kürze
- Um einen Pflegegrad zu erhalten, muss grundsätzlich ein Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden. Das gilt auch für den Pflegegrad 1.
- Dem Antrag folgt ein Gutachten, um die Pflegebedürftigkeit festzustellen und einzustufen.
- Der Pflegegrad 1 beschreibt die noch vorhandene Selbstständigkeit von Pflegebedürftigen als "gering beeinträchtigt".
- Da die noch vorhandene Selbstständigkeit von Personen mit dem Pflegegrad 1 als "gering beeinträchtigt" eingestuft wird, fallen die Leistungsansprüche für die Pflege im Vergleich zu Personen mit einem höheren Pflegegrad geringer aus.
Was ist der Pflegegrad 1?
Pflegegrade in der Pflege
Zum 1. Januar 2017 wurden die neuen fünf Pflegegrade in der Pflege eingeführt. Grundsätzlich haben die Pflegegrade den Zweck, den Grad der Pflegebedürftigkeit von Personen einzustufen. Dabei gilt: Je höher der Grad, desto höher der Anspruch auf Pflegeleistungen.
Der neue Pflegegrad 1
Der Pflegegrad 1 beschreibt die noch vorhandene Selbstständigkeit von Pflegebedürftigen als "gering beeinträchtigt".
Jetzt vorsorgen und Angehörige entlasten.

Jetzt mit einer Sterbegeldversicherung die Bestattungskosten finanziell absichern.
Voraussetzungen für Pflegegrad 1
Antrag auf Pflegegrad stellen
Um einen Pflegegrad zu erhalten, müssen Pflegebedürftige grundsätzlich einen Antrag bei der Pflegekasse stellen. Wie ein Pflegegrad beantragt wird, erfahren Sie mit einem Klick auf den unteren Button.
Gutachten für den Pflegegrad: Wer erstellt das Pflegegutachten?
Dem Antrag folgt ein Gutachten, um die Pflegebedürftigkeit festzustellen und einen entsprechenden Pflegegrad festzulegen. Bei gesetzlich versicherten Personen wird das Gutachten vom MDK (Medizinischer Dienst der Krankenkassen) durchgeführt. Handelt es sich um privat versicherte Personen, wird ein entsprechendes Gutachten von der MEDICPROOF GmbH erstellt.
Wie wird der Pflegegrad festgelegt?
Um festzustellen, inwieweit Pflegebedürftige im Alltag zu Hause auf Unterstützung angewiesen sind, wird ein Termin mit einem Gutachter vereinbart. Dieser überprüft vor Ort, bei welchen Tätigkeiten eine Person unter Umständen auf Hilfe angewiesen ist. Dabei wird über ein Punktesystem der Grad der noch vorhandenen Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen bewertet. Je unselbstständiger und hilfsbedürftiger eine Person ist, desto mehr Punkte werden vergeben, wobei die einzelnen Pflegegrade bestimmten Punktezahlen zugeordnet sind. Die Einstufung eines Pflegebedürftigen in den Pflegegrad 1 wird empfohlen, wenn die im Rahmen des Gutachtens vergebene Punktezahl zwischen 12,5 und 27 Punkten liegt.
Einstufung in Pflegegrad 1 nach Pflegegrad-Punkte-Tabelle
Die folgende Tabelle, deren Angaben auf § 61b SGB XII beruhen, gibt Auskunft über die Punktezahlen im Begutachtungsverfahren zur Feststellung der noch vorhandenen Selbstständigkeit von Pflegebedürftigen und der dazugehörigen Pflegegrade.
Punktezahl für Pflegegrad 1
Grad der Selbstständigkeit | Punktezahl | Pflegegrad |
---|---|---|
Geringe Beeinträchtigungen | 12,5 bis unter 27 | Pflegegrad 1 |
Erhebliche Beeinträchtigungen | 27 bis unter 47,5 | Pflegegrad 2 |
Schwere Beeinträchtigungen | 47,5 bis unter 70 | Pflegegrad 3 |
Schwerste Beeinträchtigungen | 70 bis unter 90 | Pflegegrad 4 |
Schwerste Beeinträchtigungen, besondere Anforderungen an die pflegerische Versorgung | ab 90 bis 100 | Pflegegrad 5 |
Kriterien der Begutachtung zur Festlegung eines Pflegegrades
Wie bereits erwähnt: Bei der Pflegebegutachtung geht es generell darum festzustellen, inwieweit Pflegebedürftige im Alltag auf Hilfe und Unterstützung angewiesen sind. Dazu werden im Rahmen des sogenannten NBA (Neues Begutachtungsassessment) Einschränkungen in unterschiedlichen Bereichen überprüft und Punkte vergeben, die in Summe den Pflegegrad bestimmen. Insgesamt werden sechs Bereiche hinsichtlich der noch vorhandenen Selbstständigkeit von Pflegebedürftigen überprüft.
Neues Begutachtungsassessment
Nach welchen Kriterien wird der Pflegegrad ermittelt?
-
Mobilität
-
Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
-
Psychische Verfassung
-
Selbstversorgung
-
Belastbarkeit im Krankheitsfall
-
Alltag und soziale Kontakte
Pflegegrad 1: Leistungen und Geld für die Pflege
Welche Leistungen stehen bei Pflegegrad 1 zu?
Die Selbstständigkeit von Pflegebedürftigen mit dem Pflegegrad 1 ist "gering beeinträchtigt". Alltägliche Aufgaben können meist gut bewältigt werden, ohne dass fremde Hilfe notwendig ist. Der Leistungsanspruch fällt daher im Vergleich zu Pflegebedürftigen mit einem höheren Pflegegrad geringer aus. Beispielsweise besteht kein Anspruch auf die Kostenübernahme für die Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes.
Die folgende Tabelle gibt Auskunft darüber, welche Leistungen Versicherten mit dem Pflegegrad 1 zustehen. Die zusammengefassten Daten stammen aus der 2017 erschienenen Broschüre "Gute Pflege. Darauf kommt es an" vom Bundesministerium für Gesundheit.
Leistungen bei Pflegegrad 1
Leistung | Leistungsanspruch | Leistungshöhe |
---|---|---|
Pflegegeld | kein Anspruch | - |
Pflegesachleistungen | kein Anspruch | - |
Tagespflege/Nachtpflege | kein Anspruch | - |
Kurzzeitpflege | kein Anspruch | - |
Verhinderungspflege | kein Anspruch | - |
Vollstationäre Pflege | kein Anspruch | - |
Betreuungs- und Entlastungsleistungen | Anspruch besteht | 125 € monatlich |
Pflegehilfsmittel | Anspruch besteht | 40 € monatlich |
Hausnotruf | Anspruch besteht | 23 € monatlich |
Wohnraumanpassung | Anspruch besteht | 4.000 € (Gesamtmaßnahme) |
Wohngruppenzuschuss | Anspruch besteht | 214 € monatlich |
Pflegegrad 1: Pflegegeld und Pflegesachleistungen
Besteht bei Pflegegrad 1 Anspruch auf Pflegegeld und Pflegesachleistungen?
Ob Pflegebedürftige von Angehörigen oder ambulanten Pflegediensten betreut werden – Versicherte mit dem Pflegegrad 1 haben weder Anspruch auf Pflegegeld noch auf Pflegesachleistungen. Das liegt daran, dass Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 1 weitgehend die Aufgaben des täglichen Lebens selbstständig meistern können.
Pflegegrad 1: Tagespflege und Nachtpflege
Wer trägt die Kosten für die Leistung der Tages- und Nachtpflege?
Nehmen Versicherte mit dem Pflegegrad 1 die Betreuung und Versorgung im Rahmen der Tagespflege und Nachtpflege wahr, müssen die Kosten für die Leistungen selbst getragen werden. Jedoch kann dafür der monatlich zur Verfügung stehende Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro genutzt werden.
Pflegegrad 1: Kurzzeitpflege
Besteht bei Pflegegrad 1 Anspruch auf die Leistung der Kurzzeitpflege?
Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf die Leistung der Kurzzeitpflege. Der Leistungsanspruch besteht erst ab dem Pflegegrad 2. Kostenträger der Leistung ist die Pflegekasse. Diese gewährt jährlich für maximal 28 Tage entsprechende Leistungen in Höhe von 1.612 Euro.
Pflegegrad 1: Verhinderungspflege
Besteht bei Pflegegrad 1 Anspruch auf Verhinderungspflege?
Der Anspruch auf die sogenannte Verhinderungspflege kann nur für Pflegebedürftige geltend gemacht werden, die mindestens den anerkannten Pflegegrad 2 haben.
Pflegegrad 1: Entlastungsbetrag
Wie hoch ist der Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1?
Der monatlich zustehende Entlastungsbetrag für Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 1 beträgt 125 Euro. Der Zuschuss kann beispielsweise für die Teilnahme an einer Betreuungsgruppe für leicht Hilfsbedürftige verwendet werden.
Weitere Leistungen im Rahmen der häuslichen Pflege bei Pflegegrad 1
Wohnraumanpassung
Altersgerechtes, barrierefreies Wohnen erfordert oft Wohnraumanpassungen. Dazu kann beispielsweise der Einbau eines Treppenlifts gehören. Zu solchen Zwecken wird Personen mit dem Pflegegrad 1 einmalig ein Zuschuss in Höhe von 4.000 Euro gewährt.
Medizinische Hilfsmittel & Pflegehilfsmittel
Der Anspruch auf medizinische Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel gehört ebenso zum Leistungsumfang für Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 1. Bezuschusst werden monatlich ein Hausnotrufsystem mit 23 Euro und der Verbrauch von Hilfsmitteln mit 40 Euro.
Wohngruppenzuschuss
Leben Versicherte mit dem Pflegegrad 1 in einer Senioren-Wohngemeinschaft, so haben höchstens vier Personen Anspruch auf die Leistungen der Wohnraumanpassung. Ebenso wird höchstens vier WG-Bewohnern eine Einrichtungspauschale in Höhe von 2.500 Euro gewährt sowie 214 Euro für jeden, um eine Organisationkraft zu beschäftigen.
Pflegegrad 1: Vollstationäre Pflege
Ist bei Pflegegrad 1 eine vollstationäre Pflege möglich?
Auf Wunsch können Menschen mit dem Pflegegrad 1 im Rahmen der vollstationären Pflege betreut werden, beispielsweise in einem Altenheim oder Pflegeheim. Die Kosten für die Leistungen, die im Rahmen der vollstationären Pflege anfallen, müssen jedoch nahezu komplett selbst getragen werden. Angerechnet werden kann der monatliche Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro.
Pflegegrad 1 Kombinationsleistung
Haben Personen mit dem Pflegegrad 1 Anspruch auf die Kombinationspflege?
Die gesetzlichen Regelungen besagen, dass der Anspruch auf die Kombinationsleistung nur dann besteht, wenn ein Pflegebedürftiger bereits Anspruch auf Pflegegeld und Pflegesachleistungen hat. Das trifft auf pflegebedürftige Personen mit dem Pflegegrad 1 nicht zu, denn diese können weder Pflegegeld noch Pflegesachleistungen beziehen. Das bedeutet, dass für Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 1 kein Anspruch auf die Kombinationspflege besteht.
Häufig gestellte Fragen
Was bedeutet Pflegegrad 1?
Der Pflegegrad 1 stuft die Selbstständigkeit von Pflegebedürftigen als "gering beeinträchtigt" ein.
Welche Leistungen stehen bei Pflegegrad 1 zu?
Versicherten mit dem Pflegegrad 1 stehen folgende Leistungen der Pflegekasse zu:
- Betreuungs- und Entlastungsleistungen (125 € monatlich)
- Pflegehilfsmittel (40 € monatlich)
- Hausnotruf (23 € monatlich)
- Wohnraumanpassung (4.000 € Gesamtmaßnahme)
- Wohngruppenzuschuss (214 € monatlich)