Bestattungsvorsorgevertrag & Bestattungsverfügung: Rechtzeitig die eigene Bestattung planen

Immer mehr Menschen schließen zu Lebzeiten einen Bestattungsvorsorgevertrag (Bestattungsverfügung) ab, um ihre eigene Bestattung geregelt zu wissen und Angehörigen die finanzielle Last der Bestattungskosten zu nehmen. Aber welche Wünsche können eigentlich im Rahmen einer Bestattungsvorsorge für die eigene Beerdigung festgehalten werden? Wir informieren sie detailliert über das Thema.


Welchen Zweck hat ein Bestattungsvorsorgevertrag?

Über einen Bestattungsvorsorgevertrag lassen sich viele Wünsche für die eigene Bestattung vertraglich festhalten. Beispielsweise kann verbindlich fixiert werden, ob der/die Vorsorgende im Rahmen einer Erdbestattung oder Feuerbestattung beigesetzt und wie die Trauerfeier gestaltet werden soll. Die vertragliche Fixierung der Bestattungswünsche hat einerseits den Zweck, als Vorsorgender bereits zu Lebzeiten alles geregelt zu wissen und damit ein Gefühl von Sicherheit zu bekommen: Sicherheit, dass die eigene Beerdigung so gestaltet wird, wie man sie sich selbst gewünscht hat. Die Bestattungsplanung hat für Vorsorgende allerdings nicht nur diesen Zweck. Denn andererseits möchten Vorsorgende über den Abschluss einer Bestattungsvorsorge die eigene Beerdigung finanziell absichern und so verhindern, dass Angehörige die Bestattungskosten tragen müssen.

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Was alles in einer Bestattungsverfügung geregelt werden kann

Generell werden im Bestattungsvorsorgevertrag zwei Teilbereiche schriftlich fixiert.

Der erste Teil der Bestattungsvorsorge widmet sich den persönlichen Wünschen für die eigene Beerdigung. So individuell die Menschen sind, so unterschiedlich sind die Vorstellungen hinsichtlich der eigenen Beisetzung. Daher ist alles, was in diesem Teilbereich der Bestattungsvorsorge für die eigene Beerdigung schriftlich fixiert wird, eine Frage der persönlichen Wünsche. Beispielsweise kann schriftlich festgehalten werden, welche Bestattungsart gewünscht ist und wie die Trauerfeier gestaltet werden soll. 

Im zweiten Teil werden die Bestattungskosten bzw. die Beitragszahlungen geregelt, die der finanziellen Absicherung der Dienstleistungen für die eigene Bestattung dienen.

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Beispiele für schriftlich fixierte Bestattungswünsche im Bestattungsvorsorgevertrag

  • Bestattungsart (Erdbestattung oder Feuerbestattung)
  • Grabart (Reihengrab oder Wahlgrab)
  • Friedhof
  • Trauerfeier
  • Trauerredner
  • Grabpflege
  • Bestattungskosten

Alle Fragen zum Bestattungsvorsorgevertrag beantwortet Ihr Bestatter vor Ort

Vorteile einer Bestattungsvorsorge

Die eigene Beisetzung zu Lebzeiten im Rahmen einer Bestattungsvorsorge zu planen, hat viele Vorteile. Nicht zuletzt deswegen, weil das einst staatlich zugesicherte Sterbegeld ersatzlos gestrichen wurde. Eine Bestattungsvorsorge abzuschließen sichert daher nicht nur die eigenen Wünsche für die Beerdigung, sondern hat ebenso Vorteile für die Hinterbliebenen. Unter anderem sind mit dem Abschluss eines Bestattungsvorsorgevertrages folgende Vorteile verbunden:

  • die persönlichen Wünsche bezüglich der eigenen Bestattung bleiben über den Tod hinaus gewahrt
  • Hinterbliebenen bleibt die finanzielle Belastung der Bestattungskosten erspart
  • Streit darüber, wer die Kosten der Bestattung trägt, wird innerhalb der Familie vermieden

Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag

Vorteile eines Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrages mit der Deutsche Bestattungsvorsorge Treuhand AG

  • Deutschlandweite Bestattung möglich
  • Festlegung Ihres persönlichen Vorsorge-Pakets
  • Entlastung Ihrer Angehörigen
  • Möglichkeit zur Festlegung eines Wunschbestatters
  • Individuelle Trauerbegleitung durch unsere Bestatter vor Ort
  • Abholung, Überführung im Inland und Einbettung sowie Organisation der notwendigen Dokumente
  • Auszahlung nicht in Anspruch genommener Gelder
  • Sicherung der eingezahlten Beiträge im Insolvenzfall des Wunschbestatters

Häufig gestellte Fragen

Wie und wo kann ich einen Bestattungsvorsorge-Vertrag abschließen?

Eine Bestattungsvorsorgevereinbarung bedeutet nicht, bereits zu Lebzeiten einem Bestatter eine finanzielle Vorleistung zu entrichten. Vielmehr wird ausgehend von den eigenen Wünschen und den individuellen finanziellen Möglichkeiten die dereinstige Bestattung vereinbart. Dies ist in der Regel mit keinen Kosten oder Gebühren verbunden und kann beim Bestatter oder über das Angebot „vorsorge-heute" der Deutschen Bestattungsvorsorge Treuhand AG abgeschlossen werden.

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Wie kann ich die Bestattungsvorsorge vor dem unberechtigten Auflösungsverlangen des Sozialamts schützen?

Grundsätzlich gilt: Die angemessene Bestattungsvorsorge ist vor dem unberechtigten Auflösungsverlangen des Sozialamts geschützt. Um eine angemessene Bestattungsvorsorge abzuschließen, ist es im ersten Schritt erforderlich, die Leistungen einschließlich der zu erwartenden ortsüblichen Kosten der dereinstigen Bestattung beim Wunschbestatter zu ermitteln und vertraglich festzulegen. Im zweiten Schritt wird die Bezahlung des Bestatters im Sterbefall durch eine treuhänderische Hinterlegung des Geldes, zum Beispiel bei der Deutschen Bestattungsvorsorge Treuhand AG oder durch den Abschluss einer Sterbegeldversicherung über das Kuratorium Deutsche Bestattungskultur, vor Antragstellung auf Sozialleistungen gesichert.

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Warum ist es keine gute Idee, das Geld für eine Bestattung bar oder auf einem Sparbuch zu hinterlegen?

Bargeld kann jederzeit verloren gehen oder gestohlen werden, selbst die Einlage auf einem Sparbuch stellt nicht sicher, dass der Betrag, der automatisch nach dem eigenen Tod in die Erbmasse fällt, für die gewünschten Zwecke verwendet wird – zum Beispiel zur Deckung der Bestattungskosten. Ferner sind das Sparbuch und Barbeträge im Falle einer Pflegebedürftigkeit nicht vor dem Auflösungsverlangen des Sozialamtes sicher.

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Wer sollte das Totenfürsorgerecht überschrieben bekommen?

Das Totenfürsorgerecht beinhaltet das Recht und die Pflicht des damit Beauftragten, den Ort der Grabstätte und auch die Gegebenheiten der Bestattung zu ordnen. In erster Linie ist hierbei auf die Wünsche des Verstorbenen einzugehen. Ein Vorsorgender kann auch dem Bestatter zur Wahrung der im Bestattungsvorsorgevertrag vereinbarten Modalitäten das Totenfürsorgerecht übertragen.

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