Schonvermögen: Freibeträge für eine Bestattungsvorsorge
Im Regelfall gehört das in einer Bestattungsvorsorge zweckgebundene Kapital zum sogenannten Schonvermögen. Das bedeutet: Menschen, die aufgrund einer finanziellen Notlage auf staatliche Unterstützung angewiesen sind, müssen für die Bestreitung ihres Lebensunterhalts meist nicht das Vermögen aus der Bestattungsvorsorge einsetzen. Erfahren Sie mehr.
Das Wichtigste in Kürze
- Menschen, die beispielsweise Sozialhilfe beziehen, müssen zur Bestreitung des Lebensunterhalts nicht das sogenannte Schonvermögen einsetzen.
- Zum Schonvermögen gehört in der Regel auch das zweckgebundene Kapital in einer Bestattungsvorsorge.
Was ist Schonvermögen?
Schonvermögen bei Sozialhilfe
Es kann vorkommen, dass Menschen in eine finanzielle Notlage geraten und zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts auf staatliche Leistungen angewiesen sind – etwa in Form von Sozialhilfe. Grundsätzlich gilt, dass zur Bestreitung des Lebensunterhalts erst die eigenen verwertbaren Vermögenswerte eingesetzt werden müssen, bevor Sozialleistungen in Anspruch genommen werden können. Es gibt jedoch Vermögen, das nicht zu diesem Zweck eingesetzt werden muss. Dieses Vermögen wird als Schonvermögen bezeichnet. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Schonvermögen werden im deutschen Sozialrecht und Unterhaltsrecht geregelt.
Was gehört zum Schonvermögen?
Es gibt unterschiedliche Vermögenswerte, die zum Schonvermögen gehören, darunter folgende:
- staatlich geförderte Altersvorsorge (z. B. Riester-Rente)
- angemessene Bestattungsvorsorge
- angemessener Hausrat
- für die Berufsausbildung oder Erwerbstätigkeit unentbehrlich Gegenstände
- Familien- und Erbstücke
- Gegenstände zur Befriedigung geistiger, wissenschaftlicher und künstlerischer Bedürfnisse (z. B. Bücher und Musikinstrumente)
Darüber hinaus gibt es auch einen Freibetrag für Geldvermögen, das hilfsbedürftige Menschen nicht für die Grundsicherung einsetzen müssen. Die Höhe des Freibetrags für Bargeldvermögen wurde am 01.01.2023 von 5.000 € auf 10.000 € angehoben. Bezüglich der zusätzlichen Anerkennung der angemessenen Bestattungsvorsorge ändert sich nichts.
Jetzt vorsorgen und Angehörige entlasten.
Jetzt mit einer Sterbegeldversicherung die Bestattungskosten finanziell absichern.
Schonvermögen und Bestattungsvorsorge
Das Schonvermögen spielt auch im Zusammenhang der Bestattungsvorsorge eine wichtige Rolle. Haben hilfsbedürftige Menschen eine angemessene Sterbegeldversicherung oder einen Bestattungsvorsorgetreuhandvertrag, um die eigene Beerdigung finanziell abzusichern, so gehört in der Regel das darin zweckmäßig gebundene Kapital zum sogenannten Schonvermögen.
Schonvermögen und Sozialbestattung
Verstirbt ein geliebter Mensch, sind dessen Angehörige gesetzlich dazu verpflichtet, die Bestattung zu organisieren. In den meisten Fällen müssen sie nach der Kostentragungspflicht auch die Beerdigungskosten tragen.
Es kann jedoch vorkommen, dass Hinterbliebene aufgrund ihrer finanziellen Situation nicht dazu in der Lage sind. Laut Paragraf 74 SGB XII dürfen Angehörigen in dieser Situation die Bestattungskosten nicht zugemutet werden.
In einem solchen Fall kann die Kostenübernahme für die Beisetzung beim zuständigen Sozialamt beantragt werden. Ob angemessene Sterbegeldversicherung oder Bestattungsvorsorgetreuhandvertrag – beantragen Angehörige aufgrund ihrer finanziellen Notlage eine Sozialbestattung für ein verstorbenes Familienmitglied, hat das Sozialamt zur Begleichung der Bestattungskosten keinen Zugriff auf das in der Bestattungsvorsorge der Angehörigen gebundene Vermögen.
Häufig gestellte Fragen
Was ist Schonvermögen?
Schonvermögen bezeichnet Vermögen, das nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts eingesetzt werden muss und vor dem Zugriff Dritter geschützt ist. Beispielsweise gehört in der Regel das in einer Sterbegeldversicherung oder einem Bestattungsvorsorgetreuhandvertrag zweckgebundene Kapital zum Schonvermögen. Das bedeutet: Beantragen hilfsbedürftige Angehörige aufgrund einer finanziellen Notlage eine Sozialbestattung für ein verstorbenes Familienmitglied, darf das Sozialamt zur Begleichung der Bestattungskosten nicht auf das Vermögen aus der Bestattungsvorsorge der Angehörigen zugreifen.