Betreuungsverfügung: Unterschied zur Vorsorgevollmacht und mehr

Es gibt viele Möglichkeiten zur Vorsorge. Eine davon: die Betreuungsverfügung. Wir informieren Sie auf unserer Seite detailliert über das Thema.


Was ist eine Betreuungsverfügung?

Eine Betreuungsverfügung ist ein Dokument, das zu Lebzeiten zur Vorsorge verfasst wird. In der Verfügung wird eine Person benannt, die den Verfasser betreuen soll, wenn dieser nicht mehr geschäftsfähig ist, beispielsweise aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit wie Demenz.

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Unterschied Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht

Es besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen einer Betreuungsverfügung und einer Vorsorgevollmacht – die Kontrolle des Betreuers bzw. des Bevollmächtigten durch ein Gericht.

Vorsorgevollmacht

Im Rahmen einer Vorsorgevollmacht werden weder die Eignung des Bevollmächtigten noch dessen Entscheidungen für den zu Betreuenden durch ein Gericht kontrolliert.

Betreuungsverfügung

Bei einer Betreuungsverfügung ist das anders. Der Betreuer wird vom zuständigen Betreuungsgericht überprüft und unterstützt, wenn weitreichende Entscheidungen für den Betreuten getroffen werden sollen. 

Ist eine Betreuungsverfügung rechtsverbindlich?

Eine Betreuungsverfügung ist kein rechtsverbindliches Dokument. Das liegt daran, dass ein Gericht die Eignung des benannten Betreuers prüft und diesen entweder bestätigt oder ablehnt. Im zweiten Fall muss das Gericht ersatzweise einen Betreuer bestellen. Das Gericht ist damit die übergeordnete Instanz, die die Verantwortung für die rechtlichen Entscheidungen im Sinne des Verfassers der Betreuungsverfügung trägt.

Wer kann als Betreuer eingesetzt werden?

Wer eine Betreuungsverfügung verfasst, kann grundsätzlich jede volljährige Person als Betreuer benennen.

Eine Betreuungsverfügung verfassen

Eine Betreuungsverfügung muss schriftlich verfasst werden, gut lesbar, datiert und unterschrieben sein. Eine notarielle Beurkundung ist nicht zwingend notwendig, kann jedoch sinnvoll sein – beispielsweise, um Zweifel an der Echtheit der Unterschrift auszuschließen.

Wer darf eine Betreuungsverfügung verfassen?

Jeder, der volljährig ist, kann eine Betreuungsverfügung verfassen. Es bedarf nicht der Geschäftsfähigkeit. Das liegt daran, dass die rechtlichen Entscheidungen im Sinne des Verfassers der Betreuungsverfügung dem Gericht obliegen.

Die Aufgaben des Betreuers

Die Aufgabe eines Betreuers besteht grundsätzlich darin, den Verfasser der Betreuungsverfügung gesetzlich zu vertreten. Das gilt nur dann, wenn der Verfasser selbst nicht mehr geschäftsfähig und dazu in der Lage ist, beispielsweise aufgrund einer schweren Krankheit. Der Betreuer ist dazu verpflichtet, alle Angelegenheiten im Sinne des Verfassers zu regeln. Welchen Aufgabenbereich die Betreuung umfasst, wird in der Betreuungsverfügung schriftlich fixiert.

Betreuungsverfügung aufbewahren

Das Original der Betreuungsverfügung sollte sicher und gut zugänglich aufbewahrt werden, damit es im Fall der Fälle leicht auffindbar ist. Die Aufbewahrung kann der Verfasser selbst übernehmen, oder dessen Betreuer. Auch die Aufbewahrung des Dokuments beim Betreuungsgericht ist möglich.

Widerruf einer Betreuungsverfügung

Eine Betreuungsverfügung kann jederzeit widerrufen werden, auch dann, wenn der Betreuungsfall bereits eingetreten ist.

Vergütung des Betreuers

Eine Betreuung kann für den Betreuer mit hohem Aufwand verbunden sein. Verfügt der Betreute über genügend finanzielle Mittel, kann das Betreuungsgericht eine Vergütung für den Betreuer bewilligen. Ist eine Vergütung nicht möglich, erhalten Betreuer oft eine Aufwandspauschale.

Vermerk

Die Informationen auf dieser Seite dienen dazu, Ihnen einen Überblick zum Thema zu verschaffen. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Inhalte weder eine ausführliche Rechtsberatung darstellen noch eine solche ersetzen können.