Darf man eine Urne mit nach Hause nehmen?
In den meisten Bundesländern darf eine Urne nicht dauerhaft zu Hause aufbewahrt werden. Die Vorgaben für den Umgang mit Totenasche ergeben sich aus den Bestattungsgesetzen der Länder und sind deshalb nicht in ganz Deutschland identisch. Ausnahmen gibt es dabei in Bremen und Rheinland-Pfalz. In Bremen darf die Asche von Verstorbenen unter bestimmten Voraussetzungen im Garten verstreut werden. In Rheinland-Pfalz gilt ab Oktober 2025 ein neues Bestattungsgesetz, welches es ermöglicht, die Asche von Verstorbenen in einer Urne mit nach Hause zu nehmen, daraus Schmuckstücke zu fertigen, oder sie im Garten zu verstreuen. Voraussetzung dafür ist, dass dies von der verstorbenen Person vor ihrem Tod in einer Totenfürsorgeverfügung festgelegt wurde und die sie ihren letzten Hauptwohnsitz in Rheinland-Pfalz hatte.
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Friedhofspflicht für Erdbestattungen und Feuerbestattungen
Die Friedhofspflicht wird in den deutschen Bestattungsgesetzen der jeweiligen Länder geregelt. Der Friedhofszwang gilt nicht nur für klassische Erdbestattungen im Sarg. Auch Verstorbene, die im Rahmen einer Feuerbestattung eingeäschert werden, müssen in einer Urne auf dem Friedhof oder an einem anderen für die Beisetzung vorgesehenen Ort – beispielsweise in einem Bestattungswald für Baumbestattungen – beigesetzt werden. Daher ist es in den meisten Bundesländern Deutschlands nicht gestattet, nach der Trauerfeier und der Abschiednahme vom Verstorbenen die Urne mit nach Hause zu nehmen.
Ausnahmeregelung für die Urne zu Hause
Rheinland-Pfalz ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen, eine Urne mit nach Hause zu nehmen und dort aufzubewahren. Die Regelung gilt seit dem 27. September 2025 und setzt insbesondere eine schriftliche Totenfürsorgeverfügung der verstorbenen Person voraus. Eine ausgehändigte Urne darf nicht einfach im eigenen Garten vergraben werden. Die verstorbene Person muss ihren letzten Hauptwohnsitz in Rheinland-Pfalz gehabt haben. Wohnt die für die Totenfürsorge bestimmte Person in einem anderen Bundesland, muss zusätzlich das dort geltende Bestattungsrecht die private Aufbewahrung erlauben.
In Bremen ist es erlaubt, die Asche des Verstorbenen nach der Kremation im eigenen Garten zu verstreuen. Voraussetzung dafür ist, dass der Verstorbene seinen letzten Hauptwohnsitz in Bremen hatte und dieser Verstreuung vor seinem Tod zugestimmt hat. Eine dauerhafte Aufbewahrung der Urne zuhause ist in Bremen nicht erlaubt.
Alternativen zu Beisetzungen auf Friedhöfen
Wenn Angehörige es wünschen, oder der Verstorbene bereits zu Lebzeiten im Rahmen einer Bestattungsvorsorge festgelegt hat, dass die Urnenbestattung nicht auf einem Friedhof erfolgen soll, gibt es Alternativen.
Bestattungswald als alternative Ruhestätte
Für naturverbundene Menschen ist beispielsweise ein Bestattungswald als letzte Ruhestätte eine Alternative.
Seebestattung oder Flussbestattung als alternative Bestattungsvariante
Wer eine besondere Liebe zum Meer verspürt, hat die Möglichkeit, sich nach seinem Tod genau dort beisetzen zu lassen. Bei Seebestattungen wird die Asche des Verstorbenen in einer biologisch abbaubaren Urne an einer ausgewiesenen Stelle im Meer (zum Beispiel Ostsee oder Nordsee) von Bord eines Schiffes aus der See übergeben. Für diese Bestattungsart freigegebene Gebiete finden sich in Deutschland in der Ostsee und Nordsee. Seebestattungen sind aber auch im Pazifik, Atlantik oder im Mittelmeer möglich. In Rheinland-Pfalz ist es zudem möglich, die Asche einer verstorbenen Person im Rhein, der Mosel, der Sarr oder der Lahn in einer wasserlöslichen Zellulosekapsel zu verstreuen. Dies erfordert allerdings die vorherige Zustimmung des Verstorbenen durch eine Totenfürsorgevereinbarung. Außerdem muss der letzte Hauptwohnsitz der verstorbenen Person in Rheinland-Pfalz gewesen sein.
Urne zu Hause: Regelungen anderer Länder
Die Bestattungsgesetze anderer Länder sind weniger strikt geregelt, wenn es um die Friedhofspflicht und die Mitnahme der Urne des Verstorbenen geht. In der Schweiz zum Beispiel ist die Friedhofspflicht teilweise abgeschafft worden, sodass etwa Wiesenbestattungen in eigens dafür vorgesehenen Gebieten gestattet sind. Ebenfalls ist es für einen bestimmten Zeitraum möglich, dass Angehörige nach der Trauerfeier die Urne mit nach Hause nehmen dürfen, wenn sie auf diese Weise vom Verstorbenen Abschied nehmen möchten. Die Dauer zur Aufbewahrung der Urne zu Hause ist nicht festgeschrieben. Das liegt daran, dass die Aufbewahrung der Urne im häuslichen Umfeld der Trauerhilfe und Trauerbewältigung dient – und die Trauerphasen können von Mensch zu Mensch unterschiedlich viel Zeit in Anspruch nehmen.
Häufig gestellte Fragen
In den meisten Bundesländern darf eine Urne nicht mit nach Hause genommen werden. Rheinland-Pfalz und Bremen ermöglichen dies unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen. Maßgeblich ist immer das Bestattungsrecht des jeweiligen Bundeslandes.
Eine einheitliche Strafe für ganz Deutschland gibt es nicht. Verstöße können nach dem jeweiligen Landesbestattungsrecht als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Dr. Simon J. Walter ist Kulturbeauftragter des Bundesverbandes. Als Kulturbeauftragter vertritt er außerdem das Kuratorium Deutsche Bestattungskultur e. V. mit der Stiftung Deutsche Bestattungskultur und den Fachverlag des deutschen Bestattungsgewerbes mit der Fachzeitschrift „bestattungskultur".
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