Testament verfassen: Privates Testament & Notarielles Testament
Erblasser können in einem Testament über die Verteilung ihres Nachlasses auf bestimmte Erben verfügen. Aber was muss eigentlich bedacht werden, wenn ein Testament aufgesetzt wird? Gibt es Formvorschriften, die eingehalten werden müssen? Welche Arten von Testamenten gibt es? Das sind nur einige von vielen Fragen. Wir informieren Sie über das Thema.
Inhaltsverzeichnis
- Was ist ein Testament?
- Die unterschiedlichen Arten des Testaments
- Testierfreiheit und Testierfähigkeit
- Einschränkung der Testierfähigkeit
- Das private Testament verfassen
- Gesetzliche Formvorschriften für ein privates Testament
- Das notarielle/öffentliche Testament
- Vorteile und Nachteile des privaten Testaments
- Vorteile und Nachteile des notariellen Testaments
- Testament aufbewahren: Zuhause oder beim Nachlassgericht?
- Ablauf der Testamentseröffnung
- Ablauf der Testamentsvollstreckung
- Testament widerrufen
- Vermerk
Was ist ein Testament?
Der Tod ist auch heute noch oft ein Tabuthema. Viele Menschen wollen sich nicht mit dem eigenen, bevorstehenden Ableben auseinandersetzen. Dabei können schon zu Lebzeiten Vorkehrungen getroffen werden, die im Zusammenhang mit dem eigenen Todesfall stehen und darüber hinaus wichtig werden. Im Rahmen einer Bestattungsvorsorge kann man beispielsweise die eigene Beerdigung planen, um die eigenen Wünsche hinsichtlich der Beerdigung gewahrt zu wissen.
Auch das Verfassen eines Testaments ist eine wichtige Angelegenheit, die über den Tod hinaus bedeutend wird. Denn in einem Testament erklären Erblasser ihren letzten Willen und verteilen ihren Nachlass auf Personen, die sie als Erben einsetzen. Die Entscheidung darüber, was mit dem Nachlass nach dem Tod passiert, kann also vom Erblasser selbst getroffen werden - im Rahmen der sogenannten Testierfreiheit. Wurde vom Erblasser zu Lebzeiten kein Testament aufgesetzt, das bestimmte Personen zu Erben erklärt, greift die gesetzliche Erbfolge, die im Erbrecht verankert ist.

Die unterschiedlichen Arten des Testaments
Es gibt verschiedene Arten von Testamenten. Grundsätzlich wird zwischen Einzeltestamenten und Gemeinschaftstestamenten unterschieden. Ebenso ist die Art eines Testamentes davon anhängig, ob dieses vom Erblasser selbst, oder von einem Notar verfasst wird. Ein vom Erblasser handschriftlich verfasstes Testament ist ein privates Testament. Setzt ein Notar für einen Erblasser das Dokument auf, handelt es sich um ein öffentliches, notarielles Testament.
Testamentsarten im Überblick
Öffentliches (notarielles) Testament
- von einem Notar verfasst
- mit Beratung
- kann jederzeit auch privatschriftlich geändert werden
Privates (handschriftliches) Testament
- Formvorschriften beachten
- keine inhaltlichen Regeln
Gemeinschaftliches Testament
- Änderungen, Ergänzungen, Aufhebung oder Neufassung nur gemeinsam möglich
Berliner Testament
- gemeinschaftliches Testament von Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartnern
Testierfreiheit und Testierfähigkeit
Zur Testierfreiheit
Wer ein Testament schreiben möchte, für den gilt in der Regel die sogenannte Testierfreiheit. Das bedeutet, dass ein Erblasser im Rahmen seines Testaments frei über die Verteilung seines Vermögens verfügen kann und Personen als Erben einsetzen darf. Doch die Testierfreiheit hat ihre Grenzen, sie gilt nicht uneingeschränkt. Denn den engsten Angehörigen des Erblassers steht der sogenannte Pflichtteil des Erbes zu. Das bedeutet: Wenn ein Erblasser Erben in seinem Testament einsetzt, die nicht zur Familie gehören, steht den nächsten Angehörigen dennoch der Pflichtteil zu. In welcher Höhe und Reihenfolge wird durch die gesetzliche Erbfolge geregelt.
Zur Testierfähigkeit
Der Begriff "Testierfähigkeit" beschreibt, wer ein Testament verfassen darf. Personen unter 16 Jahren dürfen kein Testament aufsetzen. Ab dem 16. Lebensjahr darf im Zusammenhang einer Rechtsberatung durch einen Notar ein öffentliches Testament verfasst werden. Um als testierfähig zu gelten und ein rechtswirksames Testament zu schreiben, müssen Personen nicht nur volljährig, sondern auch uneingeschränkt geschäftsfähig sein. Denn die Aufteilung des Vermögens und die Benennung der Erben muss dem Gesetz nach selbstständig, freiwillig und bewusst erfolgen. Menschen, die beispielsweise aufgrund einer fortgeschrittenen Demenz oft nur bedingt bewusste Entscheidungen treffen, können daher unter Umständen als nicht testierfähig eingestuft werden.
Einschränkung der Testierfähigkeit
Einschränkungen der Testierfähigkeit im Überblick
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Altersbeschränkung
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Beschränkung aufgrund des geistigen Zustandes
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Beschränkung aufgrund der Geschäftsfähigkeit
Das private Testament verfassen
Wer testierfähig ist, kann jederzeit sein Testament verfassen. Jedoch gilt es, die gesetzliche Form für ein Testament zu achten, damit dieses seine Gültigkeit behält.
Einleitend sollte die Willenserklärung eine Überschrift wie "Mein Testament" oder "Mein letzter Wille" tragen, um das Dokument eindeutig als privates Testament zu kennzeichnen. Ein privates Testament muss zudem zwingend handschriftlich verfasst sowie mit dem Vor- und Familiennamen unterschrieben werden. Die Handschrift muss leserlich sein, damit alle Inhalte nachvollziehbar sind, da das Testament sonst im Zweifelsfall nicht anerkannt wird. Mit der Schreibmaschine oder dem Computer aufgesetzte Testamente sind nicht rechtsgültig. Ebenfalls sollte auf eindeutige Formulierungen geachtet werden. Die schriftlich fixierte Verteilung des Nachlasses zwischen den eingesetzten Erben sollte keinen Raum für Klärungsbedarf lassen. Es ist außerdem wichtig, das private Testament mit Angaben zum Ort und Datum zu versehen. Denn für den Fall, dass mehrere Testamente existieren, ist immer die zuletzt verfasste Willenserklärung gültig. Nachträge können jederzeit vorgenommen werden, sollten jedoch ebenfalls mit der Unterschrift sowie der Angabe von Ort und Datum versehen werden. Auch ein Widerruf ist möglich und sollte entsprechend gekennzeichnet werden. Es ist zudem ratsam Kopien des Testaments anzufertigen. Denn sollte dieses abhandenkommen, werden auch Kopien als rechtsgültiges Dokument anerkannt.
Wer sich nicht sicher ist, ob das private Testament alle Anforderungen an die Rechtsgültigkeit erfüllt, sollte sich für ein notarielles Testament entscheiden und dieses von einem Notar aufsetzen lassen.
Gesetzliche Formvorschriften für ein privates Testament
Formvorschriften im Überblick
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Überschrift wie "Mein Testament" oder "Mein letzter Wille"
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Testament muss handschriftlich verfasst werden
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Handschrift muss leserlich sein
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Unterschrift mit Vor- und Familiennamen
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Angaben zu Ort und Datum
Das notarielle/öffentliche Testament
Die Bezeichnung "notarielles Testament" verrät, dass der letzte Wille des Erblassers von einem Notar verfasst wird. Die Inhalte des Testaments können dem Notar schriftlich oder mündlich mitgeteilt werden. Nachdem der Notar das Testament aufgesetzt hat, wird es dem Erblasser vorgelesen und im Anschluss von beiden unterzeichnet. Zuletzt übergibt der Notar das Testament dem zuständigen Nachlassgericht, das die Willenserklärung verwahrt.
Da das öffentliche Testament von einem Notar aufgesetzt und geprüft wird und der Erblasser umfassend belehrt sowie aufgeklärt wird, ist die Willenserklärung rechtssicher. Ebenso ist durch die Verwahrung des Testaments beim Nachlassgericht sichergestellt, dass das Dokument nicht verloren geht oder gefälscht werden kann. Meist muss von den Erben kein Erbschein beantragt werden, um als Erbberechtigte beurkundet zu werden, wenn der Erblasser ein notarielles Testament hat aufsetzen lassen.
Vorteile und Nachteile des privaten Testaments
Privates Testament | |
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Vorteile | Nachteile |
Kann jederzeit und überall erstellt werden | fehlende Rechtsberatung |
Es fallen keine Kosten an | fehlende Rechtssicherheit |
Aufbewahrung zuhause: Der Widerruf oder Änderungen können ständig und schnell vorgenommen werden | Aufbewahrung zuhause: Testament kann verloren gehen, unterschlagen werden etc. |
Vorteile und Nachteile des notariellen Testaments
Notarielles Testament | |
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Vorteile | Nachteile |
Rechtsberatung des Erblassers durch einen Notar | Kosten für den Notar |
Prüfung des Testaments durch einen Notar | Kosten für die Verwahrung des Testaments beim Nachlassgericht |
zusätzliche Gebühren bei Änderungen am Testament |
Testament aufbewahren: Zuhause oder beim Nachlassgericht?
Oft bewahren Menschen ihr Testament zuhause auf. Die Vorteile liegen scheinbar auf der Hand: Es entstehen keine Kosten für die Aufbewahrung und die Willenserklärung ist jederzeit schnell zur Hand, sollten Änderungen vorgenommen werden wollen. Manchmal entscheiden sich Menschen auch dafür, ihr Testament in einem Bankschließfach zu verwahren, damit es sicher ist und nicht verloren geht. Doch die scheinbaren Vorteile dieser Verwahrung haben ihre Probleme.
Testament zuhause aufbewahren
Zuhause kann das Testament schnell verloren gehen. Zudem kann es in die falschen Hände geraten und beispielsweise gefälscht werden. Auch die Verwahrung des Testaments in einem sicheren Bankschließfach birgt Probleme. Erben können ohne ein im Schließfach verwahrtes Testament nicht amtlich beurkunden, dass sie die Erbberechtigten sind.
Testament beim Nachlassgericht hinterlegen
Zur sicheren Aufbewahrung ist es daher empfehlenswert, ein notarielles Testament aufsetzen zu lassen. Denn dieses wird immer dem zuständigen Nachlassgericht übergeben und sicher verwahrt. Es besteht auch die Möglichkeit, ein privates Testament beim Nachlassgericht zu verwahren und für die Erben zu hinterlegen. In beiden Fällen wird dem Erblasser ein Hinterlegungsschein vom Nachlassgericht ausgestellt, der gut aufbewahrt werden sollte. Die amtliche Verwahrung des Testaments ist zwar kostenpflichtig, stell jedoch sicher, dass die Willenserklärung nicht verloren geht oder beispielsweise gefälscht wird.
Ablauf der Testamentseröffnung
Das Testament wird vom zuständigen Nachlassgericht eröffnet. Sofern dieses nicht im Besitz des Testament ist, sondern andere Personen, müssen diese die Willenserklärung beim Nachlassgericht einreichen, damit das Testament eröffnet werden kann.
Wird das Testament eröffnet, werden allen Beteiligten die Inhalte der Willenserklärung des Erblassers übermittelt. In der Regel erhalten die betroffenen Personen Post vom Nachlassgericht, der ein Eröffnungsprotokoll und eine Kopie des Testaments beiliegen. Es kommt jedoch auch vor, dass zur Testamentseröffnung ein offizieller Termin angesetzt wird, dem beigewohnt werden kann.
Wurde das Testament eröffnet, können sich die Erben binnen sechs Wochen entscheiden, ob sie das Erbe annehmen oder ausschlagen möchten. Neben den Erben wird vom Nachlassgericht auch das zuständige Finanzamt wegen der fälligen Erbschaftssteuer benachrichtigt. Das Grundbuchamt wird dann benachrichtigt, wenn Immobilien vererbt werden und eine Änderung im Grundbucheintrag nötig ist.
Ablauf der Testamentsvollstreckung
Eine Testamentsvollstreckung bedeutet, dass alle Erbangelegenheiten von einem Testamentsvollstrecker durchgeführt werden, der zunächst im Besitz des Erbes ist. Im Sinne des Erblassers kümmerst sich der Testamentsvollstrecker um die Aufteilung der Vermögenswerte auf die Erben und um steuerliche Angelegenheiten, die das Erbe betreffen. Dazu gehört zum Beispiel die Begleichung der Erbschaftssteuer.
Eine Testamentsvollstreckung wird nur dann vorgenommen, wenn der Erblasser dies in seinem Testament ausdrücklich verfügt hat. Zu diesem Zweck kann vom Erblasser eine vertraute Person, oder vom zuständigen Nachlassgericht einen Testamentsvollstrecker benennt werden.
Die Verwaltung des Nachlasses kann durch den Erblasser auf einen bestimmten Zeitraum festgesetzt werden. Für den Zeitraum der Nachlassverwaltung sind nicht die Erben, sondern der Testamentsvollstrecker im Besitz des Erbes.
Testament widerrufen
Grundsätzlich kann ein Testament jederzeit widerrufen oder geändert werden. Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit ist jedoch: Zum Zeitpunkt der Änderungen oder des Widerrufs muss der Erblasser testierfähig gewesen sein.
Sollen Änderungen an einem notariellen Testament vorgenommen werden, entstehen zusätzliche Kosten. Wird ein öffentliches Testament, das amtlich aufbewahrt wird, zurückgefordert, erlischt dessen Wirksamkeit automatisch. Anders bei einem privaten Testament, das amtlich verwahrt wird. Wird ein solches zurückgefordert, bleibt dessen Wirksamkeit bestehen. Um ein privates Testament zu widerrufen, reicht es dieses zu zerreißen und zu entsorgen.
Vermerk
Die Informationen auf dieser Seite dienen dazu, Ihnen einen Überblick zum Thema zu verschaffen. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Inhalte weder eine ausführliche Rechtsberatung darstellen noch eine solche ersetzen können.