Testamentsvollstrecker & Testamentsvollstreckung: Das Testament oder den Erbvertrag vollstrecken lassen

Wer seinen letzten Willen in einem Testament oder Erbvertrag schriftlich festhält, möchte diesen auch nach dem Tod gewahrt wissen. Deshalb benennen Erblasser oft einen Testamentsvollstrecker, der sich um die Testamentsvollstreckung kümmern und den Nachlass bzw. das Erbe regeln soll.


Testamentsvollstrecker: Das Wichtigste in Kürze

  • Ein Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, die Verfügungen im Testament eines Erblassers zur Ausführung zu bringen.
  • Es kann sinnvoll sein einen Testamentsvollstrecker im Testament zu benennen, wenn für Erblasser abzusehen ist, dass es bei der Nachlassverteilung zu Streitigkeiten unter den Erben kommt.

Was macht ein Testamentsvollstrecker?

Im Rahmen der Testamentsvollstreckung die Verfügungen im Testament zur Ausführung bringen

Erblasser verfassen zu Lebzeiten ein Testament, um ihre Wünsche den Nachlass bzw. das Erbe betreffend schriftlich zu fixieren. Damit sie sichergehen können, dass ihr letzter Wille nach dem Todesfall gewahrt bleibt und der Nachlass in ihrem Sinne geregelt wird, können Erblasser einen Testamentsvollstrecker im Testament benennen.

Als Vollstrecker den Nachlass bzw. das Erbe regeln

Ein Testamentsvollstrecker hat grundsätzlich die Aufgabe, die vom Erblasser im Testament oder im Erbvertrag schriftlich fixierten Verfügungen zur Ausführung zu bringen. Der Vollstrecker kümmert sich also darum, im Sinne des Erblassers den Nachlass zu regeln und das Erbe unter den Erben zu verteilen. Anders formuliert: Im Rahmen der Testamentsvollstreckung geht es um die Verwaltung des Erbvermögens, die in fremde Hände gelegt wird.

Die doppelte Funktion des Testamentsvollstreckers

Der Vollstrecker hat somit eine doppelte Funktion – einerseits als Willensvertreter des Erblassers, andererseits als Treuhänder der Erben.

Wer ernennt den Testamentsvollstrecker?

Erblasser, dritte Personen oder das Nachlassgericht

Der Testamentsvollstrecker kann vom Erblasser selbst schriftlich im Testament oder Erbvertrag benannt werden. Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass ein vom Erblasser bevollmächtigter Dritter oder das Nachlassgericht einen Testamentsvollstrecker benennt.

Gründe für eine Testamentsvollstreckung

Warum sollten Erblasser einen Testamentsvollstrecker im Testament benennen?

Es kann vor unterschiedlichen Hintergründen sinnvoll sein, sich als Erblasser für eine Testamentsvollstreckung zu entscheiden und diese im Rahmen des Testaments anzuordnen.

Streit um das Erbe

Ein Grund für die Anordnung einer Testamentsvollstreckung kann beispielsweise darin bestehen, dass für den Erblasser Streitigkeiten unten den Erben abzusehen sind, wenn es um die Nachlassverteilung geht. Daher kann eine Testamentsvollstreckung sinnvoll sein, um die reibungslose Verteilung des Nachlasses sicherzustellen.

Fehlende Kenntnisse, um den Nachlass zu regeln

Es kann auch vorkommen, dass Erben nicht über die erforderlichen Sachkenntnisse verfügen, um der komplexen Aufgabe der Nachlassverwaltung gerecht zu werden. Auch in solchen Fällen kann eine testamentarisch angeordnete Testamentsvollstreckung sinnvoll sein, damit Erblasser ihren letzten Willen gewahrt wissen können.

 

Jetzt vorsorgen und Angehörige entlasten.

Allianz Lebensversicherungs-AG
Lebensversicherung von 1871 A. G. München (LV 1871)
Nürnberger Versicherung
Signal Iduna

Jetzt mit einer Sterbegeldversicherung die Bestattungskosten finanziell absichern.

Ist man als benannter Testamentsvollstrecker zum Amt verpflichtet?

Wer als Testamentsvollstrecker benannt wurde, ist nicht automatisch zur Annahme des Amtes verpflichtet. Bindend wird die Amtsannahme erst mit einer entsprechenden Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Ab dem Zeitpunkt der Amtsannahme hat der Vollstrecker die Pflicht, die letztwillige Verfügung des Erblassers zur Ausführung zu bringen. Der Testamentsvollstrecker wird von der Pflicht seiner ordnungsgemäßen Amtsausführung entbunden, wenn die Testamentsvollstreckung vollständig abgewickelt ist.

Die Aufgaben eines Testamentsvollstreckers

Die Aufgaben der Testamentsvollstreckung nach BGB

Die Aufgaben eines Testamentsvollstreckers hängen von den Bestimmungen ab, die der Erblasser in seinem Testament oder Erbvertrag verfügt hat. Grundsätzlich heißt es jedoch zu den Aufgaben des Vollstreckers in § 2203 des Bürgerlichen Gesetzbuches: „Der Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen."

Abwicklung der Testamentsvollstreckung

Gibt es keine besonderen Bestimmungen, sodass der Testamentsvollstrecker lediglich die letztwilligen Verfügungen zur Ausführung bringen soll, handelt es sich um die bloße Abwicklung der Testamentsvollstreckung. Deshalb wird in einem solchen Fall der Testamentsvollstrecker auch Abwicklungsvollstrecker genannt.

Verwaltungsvollstreckung und Dauertestamentsvollstreckung

Wird der Testamentsvollstrecker mit verwaltungstechnischen Aufgaben betraut, beispielsweise mit der Nachlassverwaltung, wird dieser auch als Verwaltungsvollstrecker bezeichnet. Soll der Nachlass über eine bestimmte Zeit hinweg verwaltet werden, spricht man von der sogenannten Dauertestamentsvollstreckung.

Erbschaftssteuererklärung

Unabhängig davon gehört grundsätzlich die Abgabe der Erbschaftssteuererklärung zu den Aufgaben eines Testamentsvollstreckers. Zudem muss dieser auch dafür Sorge tragen, dass der Erbschaftssteuerpflichtige die Erbschaftssteuer zahlt.

Pflichten des Testamentsvollstreckers

Pflichten des Vollstreckers im Überblick

Ein Testamentsvollstrecker ist im Rahmen der ordnungsgemäßen Ausführung seines Amtes beispielsweise dazu verpflichtet,

  • für die Bestattung des Erblassers zu sorgen,
  • für die Testamentseröffnung zu sorgen,
  • das Nachlassverzeichnis zu erstellen,
  • die Erbschaftssteuererklärung zu erstellen,
  • den Nachlass zu verwalten
  • und Handlungsanweisung des Erblassers auszuführen.

Die Haftung des Testamentsvollstreckers

Haftet der Vollstrecker dem Recht nach?

Die Haftung des Testamentsvollstreckers ergibt sich aus der Tatsache, dass er dem Recht nach alleinig über den Nachlass verfügt. So haftet der Vollstrecker etwa dafür, dass die Erbschaftssteuer ordnungsgemäß abgeführt wird. Das ist gesetzlich in § 32 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) verankert.

Testamentsvollstreckung und Haftung gegenüber Erben

Der Testamentsvollstrecker haftet auch den Erben gegenüber. Das kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn den Erben durch das Verschulden des Vollstreckers finanzielle Schäden entstehen, die mit dem Nachlass verbunden sind. So können Erben etwa Ersatzansprüche gegenüber dem Vollstrecker geltend machen, wenn dessen Handeln zu Vermögenseinbußen für die Erben geführt hat.

Die Vergütung des Testamentsvollstreckers

Generell haben Testamentsvollstrecker Anspruch auf eine Vergütung für die Ausführung der letztwilligen Verfügungen, sofern dies auch den Bestimmungen des Erblassers entspricht. Die Höhe der Vergütung liegt im Ermessen des Erblassers und wird von diesem im Testament oder Erbvertrag angeordnet.

Der Anspruch auf eine angemessene Vergütung für den Testamentsvollstrecker besteht auch dann, wenn der Erblasser diesbezüglich nichts bestimmt hat. Zwar existieren weder eine gesetzliche Vergütungsordnung noch eine verbindliche Vergütungsrichtlinie, die Auskunft über die angemessene Höhe der Entlohnung geben würden. Doch grundsätzliche Regelungen sind in § 2221 des Bürgerlichen Gesetzbuches verankert. Ausschlaggebend für die Höhe der Vergütung sind

  • die jeweiligen Pflichten,
  • der Umfang der Verantwortung
  • und die geleistete Arbeit.

Die Qualifikation von Testamentsvollstreckern

Grundsätzlich kann jeder Testamentsvollstrecker werden, eine besondere Qualifikation ist dafür gesetzlich nicht vorgeschrieben. Oft handelt es sich bei Testamentsvollstreckern sogar um Verwandte oder Freunde des Erblassers.

Da es sich bei der Testamentsvollstreckung um eine wichtige Aufgabe handelt, sollten Erblasser bei der Ernennung eines Testamentsvollstreckers jedoch darauf achten, dass die Person vertrauensvoll ist und Erfahrung im Umgang mit wirtschaftlichen Angelegenheiten hat. Zudem sollte darauf geachtet werden, dass ein benannter Testamentsvollstrecker möglichst keine eigenen Interessen hinsichtlich der Verfügungen in einem Testament oder Erbvertrag hat.

Häufig gestellte Fragen

Kann eine Privatperson Testamentsvollstrecker werden?

Grundsätzlich kann jede Person als Testamentsvollstrecker eingesetzt werden. Jedoch sollten Erblasser bei der Auswahl eines Testamentsvollstreckers stets darauf achten, dass dieser vertrauenswürdig ist.

mehr erfahren

Wann ist ein Testamentsvollstrecker sinnvoll?

Wenn für Erblasser abzusehen ist, dass es in Bezug auf den Nachlass unter den Erben zu Streitigkeiten kommen kann, ist es sinnvoll einen Testamentsvollstrecker einzusetzen. Denn dieser sorgt dafür, dass die Verfügungen des Erblassers ausgeführt werden und die Aufteilung des Nachlasses unter den Erben reibungslos verläuft.

mehr erfahren

Wie viel Geld bekommt ein Testamentsvollstrecker?

Generell haben Testamentsvollstrecker Anspruch auf eine Vergütung für die Ausführung der letztwilligen Verfügungen, sofern dies auch den Bestimmungen des Erblassers entspricht. Die Höhe der Vergütung liegt im Ermessen des Erblassers und wird von diesem im Testament oder Erbvertrag angeordnet. Zwar existieren weder eine gesetzliche Vergütungsordnung noch eine verbindliche Vergütungsrichtlinie, die Auskunft über die angemessene Höhe der Entlohnung geben würden. Doch grundsätzliche Regelungen zur Vergütung von Testamentsvollstreckern sind in § 2221 des Bürgerlichen Gesetzbuches verankert.

mehr erfahren

Vermerk

Die Informationen auf dieser Seite dienen dazu, Ihnen einen Überblick zum Thema zu verschaffen. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Inhalte weder eine ausführliche Rechtsberatung darstellen noch eine solche ersetzen können.