Das Vermächtnis: eine Teilverfügung im Testament oder Erbvertrag
Ein Vermächtnis kann nur im Rahmen eines Testaments oder eines Erbvertrages geregelt werden. Der Grund: Die gesetzliche Erbfolge sieht keine Vermächtnisnehmer vor. Erfahren Sie mehr auf unserer Seite.
Das Wichtigste in Kürze
- Bei einem Vermächtnis handelt es sich um eine Teilverfügung in einem Testament, die eine Person in spezieller Weise begünstigt. Beispielsweise kann ein Erblasser einer bestimmten Person eine wertvolle Antiquität vermachen.
- Die durch ein Vermächtnis begünstigte Person wird als Vermächtnisnehmer bezeichnet.
- Ein Vermächtnisnehmer ist kein Erbe und damit auch kein Rechtsnachfolger des Erblassers. Daher bestehen für Vermächtnisnehmer auch keine Eigentumsrechte am Vermachten.
- Allerdings können Vermächtnisnehmer ihren Anspruch auf das Vermachte gegenüber den Erben geltend machen. Diese müssen dann das Vermachte aushändigen.
Erbe und Vermächtnis: Was ist der Unterschied?
Was ist ein Erbe?
Ein Erbe ist ein sogenannter Rechtsnachfolger des verstorbenen Erblassers. Das bedeutet: Alle zum Nachlass gehörenden Gegenstände, Forderungen und Rechte werden zu seinem Eigentum – je nach Erbfolge ganz, dem Pflichtteil entsprechend oder gar nicht. Grundsätzlich gilt, dass nicht nur Vermögen, sondern auch Schulden vom Erblasser vererbt werden können, für die dann der Erbe haftet.
Was ist ein Vermächtnis?
Ein Vermächtnis hingegen ist ein Teilverfügung im Testament, die in spezieller Weise den Nachlass betrifft. Der Erblasser vermacht einer Person einen bestimmten Teil seines Nachlasses – beispielsweise einen ganz besonderen Gegenstand –, ohne den sogenannten Vermächtnisnehmer als Erben einzusetzen. Der Vermächtnisnehmer wird daher nicht Eigentümer des Vermachten, kann jedoch seinen Anspruch darauf den Erben gegenüber einfordern. Diese müssen das Vermachte aushändigen. Zudem muss der Vermächtnisnehmer in der Regel nicht für Schulden haften, die mit dem Erbe im Zusammenhang stehen. Auch die Erbaufteilung gehört nicht zu den Pflichten des Vermächtnisnehmers.
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Unterschied zwischen Erben und Vermächtnisnehmern im Überblick
Erbe | Vermächtnisnehmer | |
---|---|---|
Teil der Erbengemeinschaft | ja | nein |
Eigentümer aller Nachlassgegenstände | ja | nein |
Haftung für Schulden | ja | nein, es sei denn das Vermachte ist mit Schulden verbunden |
Erbschein erforderlich | ja, meist | nein |
Ausschlagung | gegenüber dem Nachlassgericht, binnen 6 Wochen | gegenüber den Erben |
Erbschaftssteuer | ja | ja |
Testamentseröffnung: Nachlassgericht benachrichtigt Vermächtnisnehmer
Hat ein Erblasser ein amtlich verwahrtes Testament hinterlassen, wird dieses im Rahmen der Testamentseröffnung vom Nachlassgericht eingesehen und dokumentiert. Alle Personen, die mit den Verfügungen im Testament in Zusammenhang stehen, werden über die Testamentseröffnung schriftlich informiert – auch Vermächtnisnehmer.
Der Benachrichtigung für Vermächtnisnehmer wird eine Kopie des Testamentsabschnittes beigelegt, die das Vermächtnis betrifft. Dieses Dokument dient nicht nur der Information. Als offizielles Schriftstück kann es vom Vermächtnisnehmer ebenso dafür genutzt werden, um den Anspruch auf das Vermachte gegenüber den Erben geltend zu machen.
Vermächtnis und Verjährungsfrist
Wann verjährt der Anspruch auf ein Vermächtnis?
Die Verjährungsfrist für ein Vermächtnis beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstand und beträgt drei Jahre – dem Gesetz nach 10 Jahre für vermachte Grundstücke laut § 196 BGB. Machen Vermächtnisnehmer ihren Anspruch innerhalb dieses Zeitraumes nicht geltend, verjährt dieser.
Arten von Vermächtnissen
Welche Vermächtnisse gibt es?
Es gibt verschiedene Arten von Vermächtnissen, die Vermächtnisnehmer auf unterschiedliche Weise begünstigen, darunter das Vorausvermächtnis.
Vorausvermächtnis
Ein Beispiel für ein Vorausvermächtnis: Ein Erblasser hat zwei Kinder und verfügt in seinem Testament, dass beide Kinder den gesamten Nachlass zu gleichen Teilen erben sollen. Darüber hinaus vermacht der Erblasser jedoch nur einem der beiden Kinder zusätzlich eine Immobilie. In einem solchen Fall ist von einem Vorausvermächtnis die Rede. Dabei kann das zusätzlich bedachte Kind seinen Anspruch auf die vermachte Immobilie noch vor der Erbauseinandersetzung geltend machen. Zudem wird die Immobilie nicht auf den Erbteil angerechnet.
Beispielhafte Vermächtnisse im Überblick
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Vorausvermächtnis
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Ersatzvermächtnis
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Nießbrauchsvermächtnis
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Stückvermächtnis
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Wahlvermächtnis
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Quotenvermächtnis
Häufig gestellte Fragen
Was ist ein Vermächtnis?
Vermerk
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