Erbrecht

Früher oder später gerät jeder mit dem Thema Erbe in Berührung, denn wenn ein Angehöriger verstirbt, stellt sich die Frage, was mit dessen Nachlass passiert. Wer ist überhaupt erbberechtigt? Kann man einfach enterbt werden? Was steht den Erben in welcher Höhe zu? Viele Fragen, auf die das Recht, genauer gesagt das Erbrecht, Antworten in Form von rechtlichen Bestimmungen gibt.


Das Wichtigste in Kürze

  • Das Erbrecht ist ein Grundrecht. Daher sind die Bestimmungen des Erbrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert.
  • Das Erbrecht bildet die rechtliche Grundlage für alle gesetzlichen Bestimmungen, die sich um das Thema Erbe drehen.
  • Auf Basis des Erbrechts ist unter anderem die gesetzliche Erbfolge geregelt.

Allgemeines zum Erbrecht

Das Recht, zu Lebzeiten den Nachlass zu regeln

In Deutschland gilt das Erbrecht als ein Grundrecht. Somit ist das Erbrecht auch im deutschen Grundgesetz verankert. In den Paragrafen 1922 bis 2385 des Bürgerlichen Gesetzbuches, kurz BGB, werden genauere Bestimmungen zum Erbrecht geregelt. Einerseits ermöglicht das Erbrecht künftigen Erblassern vor dem Todesfall über das eigene Vermögen zu verfügen. Dies kann im Rahmen eines Testaments oder Erbvertrages geschehen.

Gesetzliche Erbfolge: Gesetzliche Erben und das Recht auf den Pflichtteil vom Erbe

Andererseits sehen die Regelungen des Erbrechtes ebenfalls eine gesetzliche Erbfolge für die engsten Verwandten des Erblassers vor. Gesetzlichen Erben steht ein Pflichtteil vom Erbe zu, der nur dann verwehrt werden kann, wenn besondere Umstände bestehen. Dazu gehören beispielsweise folgende Umstände:

  • Erbberechtigte verüben Gewalttaten gegenüber dem Erblasser
  • Erbberechtigte nötigen zum eigenen erbrechtlichen Vorteil den Erblasser

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Testament und gesetzliches Erbrecht

Die Bestimmungen des Erbrechts sehen eine gesetzliche Erbfolge vor, für die das Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser ausschlaggebend ist. So gehören die engsten Angehörigen des Erblassers zu den Erben erster Ordnung.

Nachlassgericht muss testamentarisch eingesetzte Erben berücksichtigen

Wurde vom Erblasser zu Lebzeiten ein Testament verfasst, in dem bestimmte Personen als Erben eingesetzt sind, die nicht zur Familie gehören, muss das vom Nachlassgericht berücksichtigt werden. Allerdings gilt: Der gesetzlichen Erbfolge nach haben engste Verwandte das Recht auf einen Pflichtteil vom Erbe. Der Anteil der Erbschaft richtet sich nach der Höhe des gesamten Erbes, nach der Anzahl der erbberechtigten Personen und nach den jeweiligen Erbquoten.

Welche Rechte und Pflichten hat der Erblasser?

Testament und Testierfreiheit

Grundsätzlich hat der Erblasser das Recht, sein Erbe zu verteilen. Die Verteilung der Hinterlassenschaften kann in einem Testament dokumentiert werden. Dieses muss handschriftlich verfasst und unterschrieben sein. Wird ein Testament vom Erblasser aufgesetzt, verfügt dieser über das Recht der sogenannten Testierfreiheit. Das bedeutet, dass das Vermögen frei verteilt werden kann. Doch die Testierfreiheit ist gesetzlich beschränkt.

Grenzen der Testierfreiheit

  • Nur Menschen und juristische Personen können als Erben eingesetzt werden.
  • Die engsten Angehörigen haben das Recht auf den Pflichtteil vom Erbe.

Welche Rechte und Pflichten hat der Erbe?

Rechte des Erben: Erbausschlagung

Im Erbrecht ist verankert, dass Erben ihre Erbschaft ausschlagen können. Das Ausschlagen des Erbes muss binnen einer Frist von sechs Wochen ab Kenntnisnahme der Erbschaft erfolgen. Es kann sinnvoll sein, ein Erbe auszuschlagen, da auch sogenanntes Passivvermögen vererbt werden kann. Passivvermögen bezeichnet Schulden. Sind solche Bestandteil einer Erbschaft, haftet der Erbe grundsätzlich für die Verbindlichkeiten, wenn dieser das Erbe annimmt. Daher sollte vor Annahme eines Erbes geprüft werden, ob Schulden vom Erblasser vermacht werden.

Pflichten des Erben: Erbschaftssteuer

Wer erbt, muss Erbschaftssteuer zahlen. Die Höhe der Besteuerung richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad zwischen Erblasser und Erbe. Jedoch gibt es im Zusammenhang einer Erbschaft einen Freibetrag, der Erben zusteht. Dieser fällt für die engsten Verwandten am höchsten aus.

Erbschaftssteuer: Allgemeine Freibeträge

Stand: 01.03.2016
Ehegatten, Lebenspartner 500.000 €
Kind bzw. Kinder 400.000 €
Enkel 200.000 €
Eltern und Großeltern 100.000 €
aus Steuerklasse II 20.000 €
aus Steuerklasse III 20.000 €

Todesfall und Steuer

Als steuerpflichtiger Erwerb gilt das Vermögen des Erblassers abzüglich der individuellen Freibeträge. Die Bewertung erfolgt auf Grundlage des Verkehrswerts des Erbes.

Für die Erbschaftssteuer gibt es drei Steuerklassen:

Steuerklasse I

Diese gilt für Ehegatten, Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, Kinder (eheliche und nicht eheliche Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder, nicht jedoch Pflegekinder), Enkelkinder und weitere Abkömmlinge des Erblassers sowie für Eltern und Großeltern.

Steuerklasse II

Diese gilt für Geschwister (auch Halbgeschwister), Geschwisterkinder, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder und die geschiedenen Ehepartner.

Steuerklasse III

Diese gilt für alle übrigen Erwerber, die nicht mit dem Erblasser verwandt sind.

Die Erbschaftssteuer wird nach den folgenden Steuersätzen erhoben:

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III
75.000 € 7 % 15 % 30 %
300.000 € 11 % 20 % 30 %
600.000 € 15 % 25 % 30 %
6.000.000 € 19 % 30 % 30 %
13.000.000 € 23 % 35 % 50 %
26.000.000 € 27 % 40 % 50 %
darüber 30 % 43 % 50 %

Häufig gestellte Fragen

Wie ist die gesetzliche Erbfolge?

Grundsätzlich haben die Bestimmungen in einem Testament Vorrang vor der gesetzlichen Erbfolge. Die gesetzliche Erbfolge greift allerdings, wenn es kein Testament gibt, oder wenn Pflichtteilsberechtigte testamentarisch enterbt werden. Die gesetzliche Erbfolge ist hierarchisch strukturiert und in Erben unterschiedlicher Ordnungen unterteilt. Entscheidend für die Reihenfolge der Erbschaft ist das Verwandtschaftsverhältnis der Erben zum Erblasser. Dabei gilt: Je näher der Verwandtschaftsgrad, desto höher fällt der Erbteil aus. So haben beispielsweise die Kinder eines Erblassers Anspruch auf einen höheren Erbteil als etwa die Großeltern des Verstorbenen.

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