Gesetzliche Erbfolge: Wie ist die gesetzliche Erbfolge geregelt? Wer bekommt welchen Teil vom Erbe?
Wenn ein Erblasser verstirbt, stellt sich die Frage, wer erbberechtigt ist und Anspruch auf das Erbe hat. Gibt es kein Testament, in dem Erben eingesetzt sind, greift die gesetzliche Erbfolge. Erfahren Sie mehr auf unserer Seite.
Das Wichtigste in Kürze
- Grundsätzlich haben die Bestimmungen in einem Testament Vorgang vor der gesetzlich geregelten Erbfolge.
- Hat ein Erblasser kein Testament hinterlassen, greift die gesetzliche Erbfolge.
- Die gesetzliche Erbfolge regelt, welche Nahverwandten des Erblassers in welcher Reihenfolge und welcher Höhe Anspruch auf das Erbe haben.
- Auch wenn Nahverwandte eines Erblassers nicht in dessen Testament bedacht wurden, haben diese in der Regel einen Anspruch auf den sogenannten Pflichtteil vom Erbe.
Was ist die gesetzliche Erbfolge?
Gesetzlich geregelte Ordnung der Erben
Oft stellt sich Angehörigen die Frage, was mit dem Nachlass passiert, wenn ein Erblasser verstirbt. Was erbt der Ehepartner? Was erben die Kinder? Wenn ein Erblasser verstirbt, regelt die gesetzliche Erbfolge in hierarchischer Ordnung den Anspruch von erbberechtigten Verwandten. Die gesetzliche Erbfolge legt also fest, welche verwandten Erben in welcher Reihenfolge zu welchen Teilen Anspruch auf das Erbe haben.
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Erbfolge in Deutschland: Was sagt das Gesetz?
Erben unterschiedlicher Ordnung: Wer hat in welcher Reihenfolge Anspruch auf das Erbe?
In Deutschland regeln die Bestimmungen des Erbrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch, kurz BGB, die gesetzliche Erbfolge in den Paragrafen 1924 bis 1936. Dort ist die Erbfolge der Verwandten hierarchisch strukturiert und in Erben unterschiedlicher Ordnungen unterteilt. Entscheidend für die gesetzliche Erbfolge ist das Verwandtschaftsverhältnis der Erben zum Erblasser. Dabei gilt: Je näher der Verwandtschaftsgrad, desto höher fällt der Erbteil aus. So haben beispielsweise die Kinder eines Erblassers Anspruch auf einen höheren Erbteil als etwa die Großeltern des Verstorbenen.
Erben 1. Ordnung
Zu den Erben erster Ordnung gehören:
- Ehegatten
- Kinder sowie andere Abkömmlinge
- Enkel
- Urenkel
Erben 2. Ordnung
Zu den Erben zweiter Ordnung gehören:
- Eltern
- Geschwister
- Nichten und Neffen sowie deren Abkömmlinge
Erben 3. Ordnung
Zu den Erben dritter Ordnung gehören:
- Großeltern
- Onkel und Tante
- Cousin und Cousine und deren Kinder
Erben 4. Ordnung
Zu den Erben vierter Ordnung gehören:
- Großonkel und Großtanten sowie deren Abkömmlinge
Die gesetzliche Erbfolge in der Ehe
Welcher Teil vom Erbe steht Ehepartnern zu?
Die Bestimmungen des Erbrechts sehen vor, dass auch Ehepartner einen Anspruch auf einen Teil vom Erbe haben. Somit genießen Ehepartner im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge ein Sonderrecht und erhalten 50 Prozent vom Nachlass. Die andere Hälfte steht den Kindern und Eltern des Erblassers zu. In welcher Höhe der Erbteil ausfällt, ist vom Güterstand während der Ehe abhängig.
Erbe für Ehepartner: Güterstände in der Ehe
Zugewinngemeinschaft
Gibt es keinen Ehevertrag, gilt automatisch der Güterzustand der Zugewinngemeinschaft. Dadurch erhält der Ehepartner im Erbfall 50 Prozent des Nachlasses.
Gütertrennung
Bestand während der Ehe eine Gütertrennung, erhält der Ehepartner mindestens den gleichen Erbanteil wie die Kinder des Erblassers. Gibt es keine erbberechtigten Kinder, bleibt es bei einem Erbanteil von 50 Prozent.
Gütergemeinschaft
Bestand während der Ehe eine Gütergemeinschaft, erhält der Ehepartner zusätzliche 12,5 Prozent vom Erbe. Damit liegt der Erbanteil insgesamt bei 62,5 Prozent.
Einfluss eines Testaments auf die gesetzliche Erbfolge
Erben ohne Testament: Gesetzliche Erbfolge
Die Bestimmungen der gesetzlichen Erbfolge greifen, wenn der Erblasser zu Lebzeiten kein Testament aufgesetzt hat, in dem andere Personen als nahe Verwandte zu Erben erklärt werden.
Erben mit Testament: Gewillkürte Erbfolge
Gibt es ein solches Testament, dann handelt es sich um eine gewillkürte Erbfolge. Mit einem Testament hat der Erblasser im Rahmen der sogenannten Testierfreiheit die Möglichkeit, schriftlich zu fixieren, welche Personen in welcher Höhe einen Teil vom Nachlass erben.
Erben mit Testament: Pflichtteil vom Erbe für nahe Verwandte
Jedoch sind dieser Freiheit durch die gesetzlichen Bestimmungen im Bürgerlichen Gesetzbuch Grenzen gesetzt. In den entsprechenden Bestimmungen zum Erbrecht ist nämlich verankert, dass den engsten Angehörigen der sogenannte Pflichtteil vom Erbe zusteht. Das gilt in der Regel auch dann, wenn der Erblasser erbberechtigte Verwandte vom Erbe ausgeschlossen hat.
Erbberechtigte vom Erbe ausschließen
Der Ausschluss erbberechtigter Verwandter, denen aufgrund der gesetzlichen Erbfolge der Pflichtteil vom Erbe zusteht, ist nur unter bestimmten Bedingungen möglich. Folgende Umstände ermöglichen es, erbberechtigte Verwandte komplett vom Erbe auszuschließen:
- Der erbberechtigte Verwandte hat dem Erblasser zu Lebzeiten Gewalt angetan
- Der Erblasser wurde vom erbberechtigten Verwandten dazu genötigt und psychisch unter Druck gesetzt, erbrechtlich in seinem Sinne zu handeln
Erbe: Schenkung und Nießbrauch
Erblasser versuchen manchmal die gesetzliche Erbfolge zu umgehen, indem sie einen Schenkungsvertrag auflegen lassen. Im Rahmen des Vertrags wird festgehalten, dass der Erblasser nach seinem Tod Vermögenswerte an eine bestimmte Person verschenkt. Nicht selten sind Immobilien Gegenstand solcher Schenkungsverträge bzw. Schenkung, die dann oft an den sogenannten Nießbrauch des Erblassers gekoppelt werden. Das bedeutet, dass sich der Erblasser zu Lebzeiten das Recht an der Nutzung der Immobilie vorbehält.
Häufig gestellte Fragen
Wer erbt in welcher Reihenfolge?
Grundsätzlich haben die Bestimmungen in einem Testament Vorrang vor der gesetzlichen Erbfolge. Die gesetzliche Erbfolge greift allerdings, wenn es kein Testament gibt, oder wenn Pflichtteilsberechtigte testamentarisch enterbt werden. Die gesetzliche Erbfolge ist hierarchisch strukturiert und in Erben unterschiedlicher Ordnungen unterteilt. Entscheidend für die Reihenfolge der Erbschaft ist das Verwandtschaftsverhältnis der Erben zum Erblasser. Dabei gilt: Je näher der Verwandtschaftsgrad, desto höher fällt der Erbteil aus. So haben beispielsweise die Kinder eines Erblassers Anspruch auf einen höheren Erbteil als etwa die Großeltern des Verstorbenen.
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