Das Wichtigste in Kürze

  • Für einen Sonderurlaub im Todesfall gibt es in Bezug auf die Dauer keine einheitliche gesetzliche Regelung.
  • Eine allgemeingültige Zahl von Sonderurlaubstagen gibt es für Arbeitnehmer nicht.
  • Maßgeblich sind Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung und gegebenenfalls § 616 BGB.
  • Im TVöD sind beim Tod des Ehe- oder Lebenspartners, eines Kindes oder eines Elternteils zwei Arbeitstage Arbeitsbefreiung vorgesehen.
  • Für Bundesbeamte gelten für diese engsten Angehörigen ebenfalls konkrete Regelungen; bei Landesbeamten können andere Vorschriften gelten.

Was bedeutet Sonderurlaub im Todesfall?

Sonderurlaub im Todesfall bezeichnet eine kurzfristige Freistellung von der Arbeit wegen eines Trauerfalls. Ob diese Freistellung bezahlt ist und wie lange sie dauert, richtet sich nach der jeweils geltenden Rechtsgrundlage. Die Freistellung sollte mit dem Arbeitgeber abgestimmt beziehungsweise beantragt werden. Sofern der Sonderurlaub genehmigt wurde, darf dieser in der Regel nicht vom regulären Erholungsurlaub abgezogen werden.

Wie viele Tage Sonderurlaub stehen mir bei einem Todesfall zu?

Eine allgemeingültige Anzahl von Sonderurlaubstagen gibt es nicht. Für Beschäftigte im Geltungsbereich des TVöD sind beim Tod des Ehe- oder Lebenspartners, eines Kindes oder eines Elternteils zwei Arbeitstage vorgesehen. Für andere Arbeitnehmer hängt die Dauer von Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung und gegebenenfalls § 616 BGB ab.

Was regelt § 616 BGB bei Sonderurlaub im Todesfall?

Gemäß § 616 BGB kann eine Fortzahlung der Vergütung bei einer kurzen, unverschuldeten persönlichen Verhinderung möglich sein. Der Todesfall wird in der Vorschrift jedoch nicht ausdrücklich als Verhinderungsgrund genannt, und auch eine bestimmte Zahl freier Tage ist dort nicht festgelegt. Ob § 616 BGB im konkreten Arbeitsverhältnis greift, muss daher im Einzelfall geprüft werden; außerdem können Arbeits- oder Tarifverträge eigene oder abweichende Regelungen enthalten.

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Wie viele Tage Sonderurlaub gibt es je nach Beschäftigungsgruppe?

TodesfallTVöDOhne spezielle TarifregelungBeamte
Ehe-/Lebenspartner2 Arbeitstageindividuelle Rechtsgrundlage prüfen2 Arbeitstage
Kind2 Arbeitstageindividuelle Rechtsgrundlage prüfen2 Arbeitstage
Elternteil2 Arbeitstageindividuelle Rechtsgrundlage prüfen2 Arbeitstage
Geschwisterkeine spezielle Zwei-Tage-Regelindividuelle Rechtsgrundlage prüfenkeine entsprechende Zwei-Tage-Regel
Großelternkeine spezielle Zwei-Tage-Regelindividuelle Rechtsgrundlage prüfenkeine entsprechende Zwei-Tage-Regel
Schwiegerelternkeine spezielle Zwei-Tage-Regelindividuelle Rechtsgrundlage prüfenkeine entsprechende Zwei-Tage-Regel

Hinweis: Bei Arbeitnehmern außerhalb der ausdrücklich geregelten Fälle können Arbeitsvertrag, andere Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und gegebenenfalls § 616 BGB relevant sein. Die Tabelle ersetzt keine Prüfung des konkreten Arbeitsverhältnisses.

Sonderurlaub im Todesfall – ohne Tarifvertrag

Ohne einschlägige Tarifregelung gibt es keine pauschale Zahl von Sonderurlaubstagen. Maßgeblich sind zunächst Arbeitsvertrag und Betriebsvereinbarungen. Enthalten diese keine Regelung, kann zusätzlich zu prüfen sein, ob § 616 BGB Anwendung findet. Die Vorschrift nennt weder den Todesfall noch eine feste Zahl von Tagen ausdrücklich.

Sonderurlaub im Todesfall nach TVöD

Im TVöD sind beim Tod des Ehe- oder Lebenspartners, eines Kindes oder eines Elternteils zwei Arbeitstage Arbeitsbefreiung vorgesehen. Großeltern, Geschwister und Schwiegereltern sind in dieser konkreten Zwei-Tage-Regelung nicht genannt.

  • Ehe- oder Lebenspartner
  • Kind
  • Elternteil

Sonderurlaub im Todesfall für Bundesbeamte

Bundesbeamte erhalten auf rechtlicher Grundlage von § 21 SUrlV beim Tod des Ehe- oder Lebenspartners, eines Kindes oder eines Elternteils zwei Arbeitstage Sonderurlaub. Für Beamte der Länder können dagegen eigene landesrechtliche Vorschriften gelten.

Wie beantrage ich Sonderurlaub bei einem Todesfall?

Ob telefonisch, schriftlich per E-Mail oder persönlich: Sonderurlaub sollte mit dem Arbeitgeber abgestimmt und beantragt werden. Informieren Sie deshalb Ihren Arbeitgeber beziehungsweise Ihre Führungskraft möglichst frühzeitig über den Todesfall und die benötigte Freistellung. Prüfen Sie anschließend die Regelungen im Arbeits- oder Tarifvertrag sowie mögliche Betriebsvereinbarungen. Bei Unklarheiten kann die Personalabteilung Auskunft zur Dauer, Vergütung und zu möglichen Nachweisen geben.

Kann ich mich bei einem Todesfall in der Familie krankschreiben lassen?

Ein Todesfall allein führt nicht automatisch zu einer Arbeitsunfähigkeit. Eine Krankschreibung ist möglich, wenn die körperliche oder psychische Belastung tatsächlich zu einer Arbeitsunfähigkeit führt und diese ärztlich festgestellt wird.

Wird der Lohn während der Freistellung weitergezahlt?

Der Lohn wird nur weitergezahlt, wenn für den konkreten Fall eine bezahlte Arbeitsbefreiung vorgesehen ist. Das kann sich beispielsweise aus dem TVöD, einer anderen tarif- oder arbeitsvertraglichen Regelung oder gegebenenfalls § 616 BGB ergeben. Besteht kein Anspruch auf bezahlte Freistellung, können je nach Absprache regulärer Urlaub oder eine unbezahlte Freistellung infrage kommen.

Häufig gestellte Fragen

Im TVöD sind beim Tod eines Elternteils zwei Arbeitstage vorgesehen. Für andere Arbeitnehmer hängt die Freistellung von der jeweils geltenden arbeits- oder tarifvertraglichen Regelung und gegebenenfalls § 616 BGB ab.

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Für den Tod eines Großelternteils sieht die spezielle Zwei-Tage-Regel des TVöD keine Arbeitsbefreiung vor. Ob dennoch eine bezahlte oder unbezahlte Freistellung möglich ist, hängt von Arbeitsvertrag, anderem Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder einer individuellen Vereinbarung ab.

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Auch für Geschwister sieht die spezielle Zwei-Tage-Regel des TVöD keine Arbeitsbefreiung vor. Ob dennoch eine Freistellung möglich ist, richtet sich nach den individuellen Regelungen des Arbeitsverhältnisses.

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Eine Freistellung für die Teilnahme an einer Beerdigung kann möglich sein. Ob sie bezahlt erfolgt und wie viel Zeit gewährt wird, hängt vom Verhältnis zum Verstorbenen und von der für das Arbeitsverhältnis geltenden Regelung ab.

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Vermerk

Die Informationen auf dieser Seite dienen dazu, Ihnen einen Überblick zum Thema zu verschaffen. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Inhalte weder eine ausführliche Rechtsberatung darstellen noch eine solche ersetzen können.

Elke Herrnberger
Artikel geschrieben von: Elke Herrnberger

Elke Herrnberger ist als Pressesprecherin für die Öffentlichkeitsarbeit des Bundesverbandes Deutscher Bestatter und seiner angeschlossenen Gesellschaften zuständig.

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