Waisenrente: Vollwaisenrente oder Halbwaisenrente für Kinder

Die Waisenrente ist eine bestimmte Form der Rente. Diese soll im Todesfall eines oder beider Elternteile den ausgefallenen Unterhaltsbeitrag ausgleichen und dient somit der finanziellen Unterstützung der hinterbliebenen Kinder. Erfahren Sie mehr auf unserer Seite.


Waisenrente: Das Wichtigste in Kürze

  • Die Waisenrente dient der finanziellen Unterstützung von Kindern, die ein Elternteil oder beide Elternteile verloren haben.
  • Je nachdem, ob ein Elternteil oder beide Elternteile verstorben sind, wird entweder die Halbwaisenrente oder die Vollwaisenrente gezahlt.
  • Die Halbwaisenrente der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt 10 Prozent vom Rentenanspruch des Verstorbenen.
  • Die Vollwaisenrente der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt 20 Prozent vom Rentenanspruch des Verstorbenen.
  • Grundsätzlich muss beim Rententräger des verstorbenen Elternteils ein Antrag auf die Waisenrente gestellt werden.
  • Die Auszahlung der Waisenrente läuft grundsätzlich bis zum 18. Geburtstag, kann sich aber durch Ausbildung oder Studium bis zum 27. Geburtstag verlängern.

Was ist die Waisenrente?

Der Tod eines oder beider Elternteile ist für minderjährige Kinder eine traumatische Erfahrung. Oft ist viel Trauerarbeit und die spezielle Trauerbegleitung von Kindern nötig, um Halbwaisen bzw. Vollwaisen bei der Trauerbewältigung zu helfen. 

Finanzielle Unterstützung für Waisenkinder

Neben dem emotionalen Beistand sind minderjährige Waisenkinder auch auf finanzielle Unterstützung angewiesen, da die Unterhaltsbeiträge des verstorbenen Elternteils ausfallen. Hilfe wird in Form der sogenannten Waisenrente geleistet, die im Todesfall eines oder beider Elternteile monatlich ausgezahlt wird.

Halbwaisenrente und Vollwaisenrente – wer zahlt?

Hat ein minderjähriges Kind einen Elternteil verloren, erhält es die Halbwaisenrente. Sind beide Eltern verstorben, wird die Vollwaisenrente gezahlt. Die Deutsche Rentenversicherung ist der wichtigste Rententräger für Hinterbliebenenrenten, aber auch gesetzliche Unfallversicherungen oder berufsständische Versorgungswerke zahlen Waisenrenten.

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Anspruch auf Waisenrente für Kinder

Voraussetzungen für die Halbwaisenrente bzw. Vollwaisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung

Ob Halbwaisenrente oder Vollwaisenrente – der Anspruch für minderjährige Kinder besteht nur dann, wenn ein oder beide Elternteile mindestens fünf Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben. Diese Einzahlungsdauer ist die Voraussetzung für den Rentenanspruch und wird als allgemeine Wartezeit bezeichnet.

Wer hat Anspruch auf die Halbwaisenrente bzw. Vollwaisenrente

Diese Regelung gilt auch für Stiefkinder, Pflegekinder, eheliche und nichteheliche Kinder, mit einer Einschränkung: Im Todesfall des Vaters haben nichteheliche Kinder nur dann Anspruch auf die Waisenrente, wenn es sich um den leiblichen Vater gehandelt hat.

Höhe der Halbwaisenrente und Vollwaisenrente

Höhe der Halbwaisenrente

Verstirbt ein Elternteil, haben minderjährige Kinder Anspruch auf die Halbwaisenrente. Die Höhe des Anspruchs beträgt zehn Prozent der Rente des Verstorbenen.

Höhe der Vollwaisenrente

Sind beide Elternteile verstorben, verdoppelt sich die Höhe des Anspruchs auf zwanzig Prozent. Wichtig: Der Prozentsatz bezieht sich in diesem Fall nicht auf die Renten beider Eltern. Verrechnet wird lediglich der höhere Rentenbetrag.

Die Dauer der Waisenrente

Dauer der Waisenrente für minderjährige Kinder

Grundsätzlich gilt, dass minderjährige Kinder bis zu ihrem 18. Lebensjahr Anspruch auf die Waisenrente der gesetzlichen Rentenversicherung haben. Einkünfte Minderjähriger werden nicht auf die Waisenrente angerechnet.

Dauer der Waisenrente für volljährige Kinder

Nach § 48, SGB VI haben volljährige Kinder Anspruch auf die Waisenrente, bis sie ihr 27. Lebensjahr vollendet haben. Allerdings gilt das nur, wenn sie sich entweder ...

  • ... in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden,
  • ... ein Studium absolvieren,
  • ... ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr ableisten
  • ... oder eine Behinderung haben und eine bestimmte Einkommenshöhe nicht überschreiten.

Ausnahmefälle für die Wartezeit

Wann entfällt die Wartezeit für die Waisenrente?

Unter bestimmten Umständen muss die Wartezeit nicht eingehalten werden, damit für minderjährige Kinder ein Anspruch auf die Waisenrente besteht – beispielsweise dann, wenn ein Elternteil bei einem Unfall tödlich verunglückt.

Sonderfall für die Waisenrente

Eine besondere Regelung bezüglich des Rentenanspruchs für Kinder gilt, wenn Eltern in einem sehr jungen Alter versterben. Kommt es innerhalb von sechs Jahren nach dem Ausbildungsende eines Elternteils zum Todesfall und war der Verstorbene in den letzten zwei Jahren mindestens ein Jahr lang sozialversicherungspflichtig beschäftigt, besteht für Kinder ein Anspruch auf die Waisenrente.

Wann beginnt die Zahlung der Waisenrente?

Wo muss man die Waisenrente beantragen?

Die Zahlung der Waisenrente erfolgt nicht automatisch mit dem Tod eines Elternteils. Es muss erst ein entsprechender Antrag beim Rententräger des Verstorbenen gestellt werden, in der Regel bei der Rentenversicherung. Je nach Lage des versicherten Verstorbenen kann es auch vorkommen, dass der Antrag auf die Waisenrente bei der Berufsgenossenschaft oder der Unfallkasse des Bundes gestellt werden muss. In jedem Fall ist es empfehlenswert, den Antrag unmittelbar nach dem Todesfall zu stellen, weil die Rente maximal ein Jahr rückwirkend gezahlt wird.

Vollwaisenrente bzw. Halbwaisenrente beantragen: Welche Unterlagen sind erforderlich?

Für die Beantragung der Waisenrente bei der gesetzlichen Rentenversicherung müssen bestimmte Unterlagen eingereicht werden. Dazu gehören folgende Dokumente:

Unterlagen für die Antragstellung auf Waisenrente

  • Sterbeurkunde
  • Personalausweis/Reisepass des Verstorbenen
  • Abstammungs- oder Geburtsurkunde des Kindes
  • ggf. Ausbildungs- oder Studiennachweis (für Kinder über 18 Jahre)
  • ggf. Beleg über eine körperliche oder geistige Beeinträchtigung (für Kinder über 18 Jahre)

Wer erhält die Auszahlung der Waisenrente?

Handelt es sich um minderjährige Kinder, die einen Elternteil verloren haben, wird die Halbwaisenrente an den hinterbliebenen Elternteil ausgezahlt.

Im Fall von minderjährigen Vollwaisen geht die Auszahlung der Rente an einen gesetzlichen Vormund.

Unabhängig davon, wer die Auszahlung erhält, dient die Waisenrente grundsätzlich dem Kindesunterhalt.

Waisenrente der gesetzlichen Unfallversicherung

Versterben Vater oder Mutter bei einem Arbeitsunfall, auf dem Weg zur oder von der Arbeit oder durch eine Berufskrankheit, können Kinder nach § 67 SGB VII einen Anspruch auf Halbwaisen- oder Vollwaisenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung haben. Nähere Informationen erhalten Betroffene bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) oder beim letzten Arbeitgeber des Verstorbenen.

Waisenrente für Kinder von Beamten

Auch wenn Beamte nicht in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, besteht im Todesfall verbeamteter Eltern für die Kinder dennoch Anspruch auf die Waisenrente. Diese muss bei der Rentenversicherung, der Unfallversicherung oder dem Versorgungsamt beantragt werden.

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Häufig gestellte Fragen

Wer hat Anspruch auf die Waisenrente?

Grundsätzlich haben leibliche Kinder sowie Adoptivkinder einen Anspruch auf die Halbwaisen- oder Vollwaisenrente, wenn ein Elternteil verstirbt oder beide Elternteile versterben. Ein Rentenanspruch besteht auch für Stiefkinder und Pflegekinder, wenn diese zum Todeszeitpunkt des Verstorbenen mit ihm in einer Haushaltsgemeinschaft gelebt haben.

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Wie hoch ist die Waisenrente?

Verstirbt ein Elternteil, haben minderjährige Kinder Anspruch auf die Halbwaisenrente. Die Höhe des Anspruchs beträgt zehn Prozent der Rente des Verstorbenen. Sind beide Elternteile verstorben, verdoppelt sich die Höhe des Anspruchs auf zwanzig Prozent. Wichtig: Der Prozentsatz bezieht sich in diesem Fall nicht auf die Renten beider Eltern. Verrechnet wird lediglich der höhere Rentenbetrag.

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Bis wann erhalten Kinder Waisenrente?

Grundsätzlich gilt, dass minderjährige Kinder bis zu ihrem 18. Lebensjahr Anspruch auf die Waisenrente der gesetzlichen Rentenversicherung haben. Durch Faktoren wie Ausbildung, Studium oder eine Behinderung kann sich dieser Anspruch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres ausweiten.

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