Die Urne zu Hause aufbewahren: Was sagt die deutsche Rechtsprechung?
Die deutschen Bestattungsgesetzte regeln, was mit Verstorbenen nach dem Tod geschehen muss. Das Recht ist eindeutig geregelt und sieht hinsichtlich des Umgangs mit Verstorbenen vor, dass diese nur auf Friedhöfen bestattet werden dürfen. Diese rechtliche Vorgabe wird auch als Friedhofspflicht oder Friedhofszwang bezeichnet. Ausnahmen gibt es dabei in Bremen und Rheinland-Pfalz. In Bremen darf die Ansche von Verstorbenen unter bestimmten Voraussetzungen im Garten verstreut werden. In Rheinland-Pfalz gilt ab Oktober 2025 ein neues Bestattungsgesetz, welches es ermöglicht, die Asche von Verstorbenen in einer Urne mit nach Hause zu nehmen, daraus Schmuckstücke zu fertigen, oder sie im Garten zu verstreuen. Voraussetzung dafür ist, dass dies von der verstorbenen Person vor ihrem Tod in einer Totenfürsorgeverfügung festgelegt wurde und die sie ihren letzten Hauptwohnsitz in Rheinland-Pfalz hatte.
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Friedhofspflicht für Erdbestattungen und Feuerbestattungen
Die Friedhofspflicht wird in den deutschen Bestattungsgesetzen der jeweiligen Länder geregelt. Der Friedhofszwang gilt nicht nur für klassische Erdbestattungen im Sarg. Auch Verstorbene, die im Rahmen einer Feuerbestattung eingeäschert werden, müssen in einer Urne auf dem Friedhof oder an einem anderen für die Beisetzung vorgesehenen Ort – beispielsweise in einem Bestattungswald für Baumbestattungen – beigesetzt werden.
Darf man die Urne mit nach Hause nehmen?
Daher ist es in Deutschland nicht gestattet, nach der Trauerfeier und der Abschiednahme vom Verstorbenen die Urne mit nach Hause zu nehmen. Diese muss beigesetzt werden.
Ausnahmeregelung für die Urne zu Hause
Zwei Ausnahmen gibt es aufgrund der spezifischen Regelungen in den Bundesländern Bremen und Rheinland-Pfalz. In Bremen ist es zumindest unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, die Asche in ausgekennzeichneten Flächen zu verstreuen. In Rheinland-Pfalz ist es möglich, die Asche des Verstorbenen nach der Kremierung in einer Urne mit nach Hause zu nehmen und diese auf einem privaten Grundstück beizusetzen oder dort die Asche zu verstreuen. Das erfordert allerdings die Zustimmung der verstorbenen Person durch eine Totenfürsorgeverfügung. Außerdem muss sie ihren letzten Hauptwohnsitz in Rheinland-Pfalz gehabt haben. Diese Regelung gilt nur für die Grenzen des Bundeslands.

Alternativen zu Beisetzungen auf Friedhöfen
Wenn Angehörige es wünschen, oder der Verstorbene bereits zu Lebzeiten im Rahmen einer Bestattungsvorsorge festgelegt hat, dass die Urnenbestattung nicht auf einem Friedhof erfolgen soll, gibt es Alternativen.
Bestattungswald als alternative Ruhestätte
Für naturverbundene Menschen ist beispielsweise ein Bestattungswald als letzte Ruhestätte eine Alternative.
Seebestattung oder Flussbestattung als alternative Bestattungsvariante
Wer eine besondere Liebe zum Meer verspürt, hat die Möglichkeit, sich nach seinem Tod genau dort beisetzen zu lassen. Bei Seebestattungen wird die Asche des Verstorbenen in einer biologisch abbaubaren Urne an einer ausgewiesenen Stelle im Meer (zum Beispiel Ostsee oder Nordsee) von Bord eines Schiffes aus der See übergeben. Für diese Bestattungsart freigegebene Gebiete finden sich in Deutschland in der Ostsee und Nordsee. Seebestattungen sind aber auch im Pazifik, Atlantik oder im Mittelmeer möglich. In Rheinland-Pfalz ist es zudem möglich, die Asche einer verstorbenen Person im Rhein, der Mosel, der Sarr oder der Lahn in einer wasserlöslichen Zellulosekapsel zu verstreuen. Dies erfordert allerdings die vorherige Zustimmung des Verstorbenen durch eine Totenfürsorgevereinbarung. Außerdem muss der letzte Hauptwohnsitz der verstorbenen Person in Rheinland-Pfalz gewesen sein.
Urne zu Hause: Regelungen anderer Länder
Die Bestattungsgesetze anderer Länder sind weniger strikt geregelt, wenn es um die Friedhofspflicht und die Mitnahme der Urne des Verstorbenen geht. In der Schweiz zum Beispiel ist die Friedhofspflicht teilweise abgeschafft worden, sodass etwa Wiesenbestattungen in eigens dafür vorgesehenen Gebieten gestattet sind. Ebenfalls ist es für einen bestimmten Zeitraum möglich, dass Angehörige nach der Trauerfeier die Urne mit nach Hause nehmen dürfen, wenn sie auf diese Weise vom Verstorbenen Abschied nehmen möchten. Die Dauer zur Aufbewahrung der Urne zu Hause ist nicht festgeschrieben. Das liegt daran, dass die Aufbewahrung der Urne im häuslichen Umfeld der Trauerhilfe und Trauerbewältigung dient – und die Trauerphasen können von Mensch zu Mensch unterschiedlich viel Zeit in Anspruch nehmen.
Häufig gestellte Fragen
In den deutschen Bestattungsgesetzen der einzelnen Bundesländer ist eindeutig geregelt, dass die sogenannte Friedhofspflicht besteht. Das bedeutet, dass Verstorbene auf Friedhöfen bestattet werden müssen. Doch es gibt alternative Bestattungsvarianten wie beispielsweise die Seebestattung, die nicht an die Beisetzung auf einem Friedhof gebunden ist. In Rheinland-Pfalz ist ab Oktober 2025 die Mitnahme der Asche in einer Urne nach Hause gestattet. Voraussetzung dafür ist die ausdrückliche Erlaubnis dazu von der verstorbenen Person in Form einer Totenfürsorgeverfügung. Außerdem muss der letzte Hauptwohnsitz der oder des Verstorbenen in Rheinland-Pfalz liegen.

Dr. Simon J. Walter ist Kulturbeauftragter des Bundesverbandes. Als Kulturbeauftragter vertritt er außerdem das Kuratorium Deutsche Bestattungskultur e. V. mit der Stiftung Deutsche Bestattungskultur und den Fachverlag des deutschen Bestattungsgewerbes mit der Fachzeitschrift „bestattungskultur".
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