Das Wichtigste in Kürze
- Der geschützte Betrag für kleinere Barbeträge und sonstige Geldwerte beträgt bei der Sozialhilfe grundsätzlich 10.000 Euro.
- Eine angemessene und zweckgebundene Bestattungsvorsorge kann zusätzlich zum allgemeinen Schonvermögen geschützt sein. Eine bundesweit festgelegte pauschale Höchstsumme hierfür gibt es nicht.
- Für den Schutz einer Bestattungsvorsorge sind ihre Zweckbindung und Angemessenheit entscheidend. Allein aufgrund der Produktbezeichnung sind ein Bestattungsvorsorgetreuhandkonto oder eine Sterbegeldversicherung nicht automatisch geschützt.
Was ist ein Schonvermögen?
Als Schonvermögen werden Vermögenswerte bezeichnet, die nicht für den eigenen Lebensunterhalt eingesetzt werden müssen, wenn man bestimmte Sozialhilfeleistungen bezieht. Zum ausdrücklich geschützten Vermögen gehören beispielsweise ein angemessener Hausrat, ein angemessenes Fahrzeug, kleinere Geldbeträge und unter gewissen Voraussetzungen eine selbst bewohnte Immobilie.
Wie hoch ist das Schonvermögen bei Bezug von Sozialhilfe?
Bei Bezug von Sozialhilfe beträgt der allgemeine Freibetrag für Geldvermögen in der Regel 10.000 Euro für eine erwachsene Person. Für weitere Personen im Haushalt können zusätzliche Freibeträge gelten. Wenn eine besondere Notlage oder ein Härtefall vorliegt, kann der Freibetrag für das Schonvermögen im Einzelfall erhöht werden.
Gehört eine Bestattungsvorsorge zum Schonvermögen?
Eine angemessene Bestattungsvorsorge kann bei Bezug von Sozialhilfe als geschütztes Vermögen anerkannt werden. Eine Bestattungsvorsorge ist jedoch vom allgemeinen Geldfreibetrag für das Schonvermögen zu unterscheiden. Sie ist gesetzlich nicht als eigener pauschaler Freibetrag aufgeführt, sondern ihr Schutz beruht insbesondere auf der Härtefallregelung. Dabei gilt: Ist die Vorsorge verbindlich für die Beerdigung vorgesehen und ist die Höhe der Bestattungsvorsorge angemessen, dann kann sie geschützt sein. In solchen Fällen darf das Sozialamt nicht verlangen, die zweckgebundene Bestattungsvorsorge aufzulösen, um das Geld für den Lebensunterhalt einzusetzen.
Gehören eine Sterbegeldversicherung und ein Bestattungsvorsorgetreuhandvertrag zum Schonvermögen?
Damit ein Bestattungsvorsorgetreuhandvertrag oder eine Sterbegeldversicherung als geschütztes Schonvermögen anerkannt werden können, müssen zwei Kriterien erfüllt sein – Zweckbindung und Angemessenheit. Die nachweisliche Zweckbindung zur Deckung der Bestattungskosten ist bei einem Treuhandvertrag durch die vertraglichen Regelungen automatisch gegeben. Bei einer Sterbegeldversicherung muss die Zweckbindung deutlich durch die Vertragsbedingungen hervorgehoben werden, oft durch ein sogenanntes unwiderrufliches Bezugsrecht. Für die Angemessenheit eines Bestattungsvorsorgetreuhandvertrags oder einer Sterbegeldversicherung gilt, dass sich die Höhe in einem üblichen und vernünftigen Rahmen bewegen muss, wobei es keinen gesetzlich festgelegten Höchstbetrag gibt.
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Was bedeutet Zweckbindung bei der Bestattungsvorsorge?
Es handelt sich um eine zweckgebundene Bestattungsvorsorge, wenn das eingezahlte Geld tatsächlich für die spätere Bestattung vorgesehen ist und auch zu diesem Zweck verwendet wird. Im Gegensatz dazu liegt beispielsweise keine sichere rechtliche Zweckbindung vor, wenn man für die eigene Bestattung Geld auf einem Konto anspart. Ist das der Fall und beantragt man Sozialhilfe, kann das Sozialamt daher fordern, das nicht geschützte und nicht zweckgebundene Geld für den Lebensunterhalt einzusetzen.
In welcher Höhe gilt eine Bestattungsvorsorge als angemessen?
Für eine angemessene Bestattungsvorsorge gibt es keine pauschale Höchstgrenze, wobei häufig Beträge zwischen 3.200 Euro und 11.300 Euro als angebracht gelten. In der Regel wird eine Bestattungsvorsorge dann als angemessen bewertet, wenn sie die Kosten einer einfachen sowie ortsüblichen Beerdigung und einer eventuellen Grabpflege deckt. Dabei können verschiedene Kosten eine Rolle spielen, zum Beispiel für:
- Leistungen des Bestattungsunternehmens
- Sarg oder Urne
- Überführung
- Trauerfeier
- Friedhofsgebühren
- Grabstelle
- Grabmal
- vorgesehene Grabpflege
Darf das Sozialamt auf eine Bestattungsvorsorge zugreifen?
Das Sozialamt darf in der Regel nicht fordern, Vermögen aus einer Bestattungsvorsorge für den Lebensunterhalt einzusetzen, solange die Vorsorge angemessen und zweckgebunden ist. Das ist jedoch nicht immer der Fall. Beispielsweise sind Sterbegeldversicherungen häufig nicht zweckgebunden, weshalb kein Schutz vor dem Zugriff Dritter besteht. Daher ist es oft empfehlenswert, eine Sterbegeldversicherung zusätzlich mit einem Schutzbrief abzusichern.
Häufig gestellte Fragen
Für eine Bestattungsvorsorge gibt es keine bundesweit festgelegte pauschale Schonvermögensgrenze. Zusätzlich zum allgemeinen Geldfreibetrag von 10.000 Euro kann eine Bestattungsvorsorge geschützt sein, sofern diese für die Beerdigung zweckgebunden ist und sich die Höhe zudem in einem angemessenen Rahmen bewegt.
Geld auf einem Treuhandkonto kann im Rahmen einer angemessenen Bestattungsvorsorge sozialhilferechtlich geschützt sein. Ein Treuhandkonto ist jedoch nicht allein aufgrund seiner Bezeichnung automatisch Schonvermögen. Maßgeblich sind insbesondere Zweckbindung, Vertragsgestaltung und Angemessenheit.
Eine Sterbegeldversicherung kann unter bestimmten Voraussetzungen geschützt sein. Dafür muss insbesondere erkennbar sein, dass die Sterbegeldversicherung der späteren Bestattung dient und die Versicherungssumme angemessen ist. Liegt bei einer Sterbegeldversicherung keine eindeutige Zweckgebundenheit vor, empfiehlt sich ein zusätzlicher Schutzbrief zur Absicherung.
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