50 Euro Vertragsabschlussentgelt: Warum?

Neu im Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag ist das sogenannte Vertragsabschlussentgelt: Dieses beträgt einmalig 50 Euro und ist zusätzlich zur Treuhandeinlage einzuzahlen. Einmalig heißt unabhängig von

  • der Höhe der Treuhandeinlage
  • der Laufzeit des Vertrages
  • der Zahlungsart (Raten- oder Einmalzahlung)

Das Vertragsabschlussentgelt wird nicht zur Treuhandeinlage hinzuaddiert, sondern fließt nur zusätzlich in den Zahlbetrag. Wir verrechnen das Vertragsabschlussentgelt mit der ersten Einzahlung, wenn wir den Treuhandvertrag anlegen.

Damit bleibt Bestattungsvorsorge Zukunftsvorsorge.

Wichtige Details, auch zum steuerlichen Aspekt, finden Sie hier ausführlich:

Wie verwenden wir das Vertragsabschlussentgelt?

Auf der einen Seite deckt die Treuhand mit dem Betrag die Kosten für das Verwahren und Verwalten der Treuhandeinlage. Das sind im Einzelnen;

  • die zusätzlichen Kosten für die Absicherung der Gelder durch Ausfallbürgschaften,
  • die Bankgebühren,
  • die interne Verwaltungskosten wie Raum-, Personal- und EDV-Kosten.

Auf der anderen Seite erhalten Sie als Treuhandpartner die Hälfte des Vertragsabschlussentgeltes. Diese 25 Euro zahlen wir Ihnen

  • für abgeschlossene Verträge – wenn Sie das neue Formular nutzen,
  • einmalig pro Vertrag zu Beginn des Folgejahres.

Hierüber erhalten Sie vor der Auszahlung eine Abrechnung.

Warum erheben wir das Vertragsabschlussentgelt? Was ist der Hintergrund?

Null- und sogar Negativzinsen prägen das aktuelle Zinsumfeld – und diese Situation wird sich mittelfristig gemäß den Prognosen nicht verändern. Daher kann die Treuhand – wie noch bis Ende 2019 geschehen – keine Zinsen mehr an die Treugeber auskehren. Auch für Sie als Treuhandpartner ist daher die Bestandsverwaltungspauschale entfallen. Ihre eigenen Aufwendungen honorieren wir deshalb ebenfalls aus dem Vertragsabschlussentgelt.

Sind auf die 25 Euro Umsatzsteuern fällig? Nein!

Zu diesem Sachverhalt haben die Finanzbehörden eine verbindliche Auskunft „über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalten“ erteilt (nach § 89 Abs. 2 Abgabenordnung). Demnach gilt verbindlich § 4 Nr. 8 Buchstabe d Umsatzsteuergesetz für den Teil des Vertragsabschlussentgeltes, das an Sie als Treuhandpartner zurückfließt. Steuerfrei sind nach der genannten Norm „Umsätze und die Vermittlung der Umsätze im Einlagengeschäft, im Kontokorrentverkehr, im Zahlungs- und Überweisungsverkehr und das Inkasso von Handelspapieren ...“ So kann der Betrag umsatzsteuerbefreit in Ihre Gewinnermittlung einfließen.

Unter dem Strich: bewährte Sicherheit für alle Beteiligten

Sicherheit für die Kunden: Über allem steht die Sicherheit der Treuhandeinlage durch Gewährung einer Global-Ausfallbürgschaft. Hierzu arbeitet die Treuhand mit einer Vielzahl deutscher Kreditinstitute zusammen. Welches genau für den einzelnen Vertrag zuständig ist, dokumentieren wir für den Kunden mit den Vertragsunterlagen.

Sicherheit für Sie als Treuhandpartner: Jeder Treuhand-Vertrag zahlt auf Ihren künftigen Unternehmenserfolg ein, mit dem Abschlussentgelt im Kleinen und der Auftragssicherung für die Zukunft im größeren Maß. Sobald Ihnen die Sterbeurkunde vorliegt und Sie mit den Arbeiten beginnen, können Sie die hinterlegten Gelder vertragsgemäß bei uns abrufen.

Mehrwert durch Zusatzleistungen und faire Kosten

Wir sind sicher, dass das Abschlussentgelt in einem fairen Verhältnis zu den Zusatzleistungen eines Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrages steht. Denken Sie hier etwa an 

  • den Schutz der angelegten Gelder vor unberechtigtem Auflösungsverlangen Dritter, z. B. von Sozialbehörden. Zugunsten Vorsorgender (und ihrer Gelder) hat die Deutsche Bestattungsvorsorge Treuhand AG mittlerweile über 300 Verfahren erfolgreich geführt und dadurch die Fortentwicklung der Rechtsprechung in diesem Bereich wesentlich mitgestaltet. Dies kommt durch wirklich treuhandsichere Verträge auch den Treuhandpartnern zugute.
  • die jederzeitige Möglichkeit des Vertragsschlusses auch im hohen Alter und ohne Gesundheitsprüfung
  • die regelmäßige Information des Kunden über den Kontostand
  • die Tatsache, dass vonseiten der Treuhand keine Zusatzkosten bei Kündigung/Auszahlung anfallen

Und nicht zuletzt an die Zusatzleistungen ohne Aufpreis: 

  • Auslandsrückholung
  • Rechtsschutz und juristische Erstberatung
  • Schlichtungsstelle
  • Notfallnummer