Allgemeine Schutzmaßnahmen
Grundsätzlich reichen für den Bestatter bei der Durchführung der Versorgung von Verstorbenen auch im Falle einer Corona-Infektion die allgemeinen Schutzmaßnahmen völlig aus. Dazu gehören:
- Mund-Nasen-Schutz (MNS),
- Einweg-Infektionsschutz-Handschuhe und
- ein Schutzkittel
Für die Desinfektion der Hände, Versorgungsmittel und Flächen sind nachweislich wirksame begrenzt-viruzide Desinfektionsmittel zu verwenden.
Damit gelten die gleichen Standard-Hygienemaßnahmen, wie im Falle einer Influenza-Infektion.
Erfordern besondere Umstände bei der Leichenbergung/-versorgung ein mehrfaches Anheben des Leichnams, sollten darüber hinaus
- eine FFP2-Atemschutzmaske angelegt und
- eine Schutzbrille verwendet werden.
Das Anheben eines Leichnams kann dazu führen, dass infektiöse Sekrete insbesondere aus der Lunge austreten.
Nach der Versorgung des Leichnams ist ausreichend Eigenschutz zu betreiben
Zum Eigenschutz gehören:
- intensives Händewaschen und
- anschließende Desinfektion der Hände mit einem nachweislich wirksamen begrenzt-viruziden Desinfektionsmittel
- Desinfektion der Außenflächen des Sarges
Der Sarg ist mit der Angabe „infektiös“ oder „infektiöser Leichnam“ zu Kennzeichnen.
Bestatter (m/w/d) sollten für sich im Rahmen einer Gefährdungsanalyse und auf der Grundlage des betriebseigenen Hygieneplans klären, inwieweit sie Basishygienemaßnahmen erweitern müssen. Dabei helfen die der Berufsgruppe bekannten Rechtsnormen, Regelwerke und Informationen:
- BGI 5026 Biolog. Arbeitsstoffe beim Umgang mit Verstorbenen
- TRBA 400 „Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen“,
- TRBA 500 „Allgemeine Hygienemaßnahmen: Mindestanforderungen“,
- VSG 4.7 „Friedhöfe und Krematorien“,
- BGR 250 / TRBA 250 „Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege“,
- BGI 504-42 „Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge nach den Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische
- Vorsorgeuntersuchungen: Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung“,
- Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Köln,
- Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz),
- Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (BioStoffV)
Wir werden Sie über die aktuellen Entwicklungen selbstverständlich weiterhin auf dem Laufenden halten.