Per Erlass wird nunmehr gestattet: Die Frist gemäß § 17 Abs. 4 Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (BestattG LSA) für die Beisetzung einer Urne auf Antrag einer bestattungspflichtigen Person im Sinnes des § 14 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 2 BestattG LSA oder auf Antrag des von einer bestattungspflichtigen Person beauftragten Besattungsunternehmens bis 01.07.2021 zu verlängern.
Der Erlass gilt für die Urnen aller eingeäscherter Verstorbener, deren Einäscherung bis 31.05.2021 erfolgt und die noch nicht beigesetzt sind.
(Hervorhebungen redaktionell durch den BDB | Link: zum Volltext des Bestattungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt)