Auch das Land Niedersachsen erkennt die Wichtigkeit von Bestattern in der aktuellen Pandemie-Lage an. Deshalb zählen wir das Bestattungswesen auch zu den Kritischen Infrastrukturen in unserem Land. Ein Rechtsanspruch erfolgt hieraus jedoch nicht, dazu ist eine gültige Rechtsverordnung erforderlich, welche Ausnahmen oder Maßnahmen für in der Norm benannte Kritische Infrastrukturen gewährt.
Weiter gibt es keine abschließende Definition von systemrelevanten Berufsgruppen, da es hierbei zwischen und innerhalb von Kritischen Infrastrukturen durchaus große Unterschiede geben kann. Vielmehr kommt es in einer konkreten Einrichtung auf das jeweils betriebsnotwendige Personal an, dass zur Sicherstellung der kritischen Dienstleistung im konkreten Betriebsablauf benötigt wird. Beispielsweise sind Reinigungskräfte in Krankenhäusern durchaus betriebsnotwendig, um die Hygienevorgaben einzuhalten und Infektionsketten einzugrenzen. In der Verwaltung hingegen kann ggf. auf eine tägliche Reinigung wenigstens vorübergehend verzichtet werden. Darüber hinaus ist eine Systemrelevanz immer auch lage- und situationsabhängig. So ist während der Corona Pandemie der Gesundheitsbereich und hier der öffentliche Gesundheitsdienst mit den kommunalen Gesundheitsämtern stark gefordert und somit auch prioritär gegenüber anderen Kritischen Infrastrukturen. In anderen Krisenlagen mag es Gruppen geben, die gerade dann deutlich höher zu bewerten sind.
Deshalb ist es notwendig, in Ansehung einer konkreten Krisenlage zu entscheiden, wie scharf und für welchen Zweck bestimmte Prioritäten formuliert werden müssen. Bislang wurde in der Corona-Pandemie in Niedersachsen ein entsprechender Bedarf für die Definition von Berufszweigen von allgemeinem öffentlichen Interesse gesehen, deren Mitarbeitende die nach der Corona-Verordnung vorgesehene Notbetreuung für Schülerinnen und Schüler und Kinder bevorzugt in Anspruch nehmen können sollen – vorbehaltlich individueller Härtefälle und sozialer Erfordernisse.
Aber: die Nennung dieser Berufsgruppen ist nicht abschließend. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht z. B. generell nicht. Es kann so auch in anderen Berufsgruppen tätige Erziehungsberechtigte geben, die Notbetreuung benötigen und erhalten; ebenso kann es in den genannten Berufsgruppen tätige Erziehungsberechtigte geben, die keinen Platz in einer Notbetreuungsgruppe erhalten, wenn alternative Betreuungsmöglichkeiten bestehen oder keine betriebsnotwendige Stellung vorliegt. Es gilt wie für alle anderen relevanten Berufsgruppen auch, dass sehr genau auf die dringende Notwendigkeit der Notbetreuung zu achten ist. Es sind vor Inanspruchnahme der Notbetreuung andere Möglichkeiten der Betreuung auszuschöpfen.
Folglich wurde in der konkreten Situation der gegenwärtigen Pandemielage bislang ein eher breiter Umgriff gewählt, zumal nach den bisherigen Erfahrungen die Familien und Erziehungsberechtigen bestrebt sind, die Inanspruchnahme einer Notbetreuung auf ein notwendiges Maß zu begrenzen. Umso mehr erscheint es vertretbar, neben den besonders prioritären Gruppen – etwa im Gesundheitsbereich – auch Teile der Verwaltung einzubeziehen, wobei sich die o. g. Auswahl auf Beschäftigte konzentriert, die tatsächlich zur Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen erforderlich sind. Dies ist nicht gleichbedeutend mit allen Mitarbeitenden der öffentlichen Verwaltungen, sondern bezieht sich auf deren funktionsnotwendige Teile, um Kernaufgaben und Mindestleistungen wie Sicherheit und Justiz und Versorgung zu gewährleisten.