Verordnung über die Berufsausbildung zur Bestattungsfachkraft*) Vom 7. Mai 2007

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2007


Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 und auf Grund des § 6 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBI. I S. 931), von denen § 4 Abs. 1 und § 6 durch Artikel 232 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, sowie auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 26 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), von denen § 25 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und § 26 zuletzt durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Bestattungsfachkraft wird 1. nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes und 2. nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 50, Bestattungsgewerbe, der Anlage B Abschnitt 2 der Handwerksordnung staatlich anerkannt. Soweit die Ausbildung im Bereich des öffentlichen Dienstes stattfindet, ist er ein Ausbildungsberuf des öffentlichen Dienstes. Im Übrigen ist er ein Ausbildungsberuf der gewerblichen Wirtschaft.

§ 2 Dauer der Ausbildung

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

§ 3 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zur Bestattungsfachkraft gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

Abschnitt A

  1.     Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
  2.     Durchführen von Trauerfeiern, Beisetzungen und Bestattungen,
  3.     Bearbeiten von Bestattungsaufträgen,
  4.     Riten und Gebräuche,
  5.     Berufsbezogene Rechtsvorschriften, Normen und technische Unterlagen,
  6.     Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen, Durchführen warenkundlicher Arbeiten,
  7.     Psychologische Maßnahmen,
  8.     Bestattungsvorsorge;

Abschnitt B

Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

  1.     Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
  2.     Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
  3.     Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
  4.     Umweltschutz,
  5.     Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken,
  6.     Planen von Arbeitsabläufen, Ausführen von Geschäfts- und Verwaltungsvorgängen,
  7.     Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen,
  8.     Qualitätssichernde Maßnahmen und Kundenorientierung.

§ 4 Durchführung der Berufsausbildung

(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen.

(2) Folgende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten aus dem Ausbildungsrahmenplan sind in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte zu vermitteln:

1. im 1. bis 18. Monat der Berufsausbildung aus der Anlage Abschnitt A Nummer 1 Buchstabe a bis c und Nummer 5,

2. im 19. bis 36. Monat der Berufsausbildung aus der Anlage Abschnitt B Nummer 1 Buchstabe d bis h und Nummer 6.

Der zeitliche Umfang beträgt im 1. bis 18. Monat der Berufsausbildung zwei und im 19. bis 36. Monat der Berufsausbildung drei Wochen. Die Sätze 1 und 2 gelten nur, wenn und soweit die Ausbildungsstätte diese Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nicht in der erforderlichen Breite oder Tiefe vermitteln kann.

(3) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(4) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

§ 5 Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Warenkundliche Aufgaben und grabtechnische Arbeiten statt.

(4) Für den Prüfungsbereich Warenkundliche Aufgaben und grabtechnische Arbeiten bestehen folgende Vorgaben:

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) berufsbezogene Rechtsvorschriften und Normen sowie technische Unterlagen anwenden,
b) Riten und Gebräuche umsetzen,
c) Arbeitsschritte planen,
d) Informations- und Kommunikationstechniken nutzen,
e) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen handhaben und warten,
f) Werk- und Hilfsstoffe be- und verarbeiten sowie
g) Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zum Umweltschutz, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zur Kundenorientierung und zur Wirtschaftlichkeit berücksichtigen kann;

2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
a) Ausführen warenkundlicher Aufgaben,
b) Ausführen grabtechnischer Arbeiten;

3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein situatives Fachgespräch führen sowie Aufgabenstellungen, die sich auf die Arbeitsaufgabe beziehen, schriftlich bearbeiten;

4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt neun Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch in zehn Minuten sowie die Bearbeitung der schriftlichen Aufgabenstellungen in 120 Minuten durchgeführt werden.

§ 6 Abschlussprüfung/Gesellenprüfung

1) Durch die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der bschlussprüfung/Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.

(2) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
1. Bestattungsdurchführung,
2. Geschäfts- und Verwaltungsvorgänge,
3. Bestattungsorganisation und
4. Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Bestattungsdurchführung bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) Personen beraten,
b) Riten und Gebräuche umsetzen,
c) Bestattungsaufträge bearbeiten,
d) verwaltungs- und friedhofstechnische Arbeiten durchführen,
e) Verstorbene versorgen,
f) den Ablauf von Bestattungen planen,
g) die Durchführung von Bestattungen organisieren,
h) Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer, rechtlicher und zeitlicher Vorgaben selbstständig planen und
durchführen,
i) kundenorientiert handeln,
j) Arbeitszusammenhänge erkennen,
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren sowie
l) Maßnahmen zur Sicherheit, zur Hygiene und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung ergreifen kann;

2. dem Prüfungsbereich ist folgende Tätigkeit zugrunde zu legen:
Vorbereiten und Durchführen einer Bestattung;

3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie hierüber ein situatives Fachgespräch führen;

4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 14 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch in 20 Minuten durchgeführt werden.

(4) Für den Prüfungsbereich Geschäfts- und Verwaltungsvorgänge bestehen folgende Vorgaben:

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) Rechtsvorschriften und Normen anwenden,
b) Auftragsannahme und Auftragsabwicklung durchführen sowie
c) betriebswirtschaftlich handeln kann;

2. dem Pr üfungsbereich ist die Vorgehensweise zur Bearbeitung von Geschäfts- und Verwaltungsvorgängen zugrunde zu legen;
3. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
4. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Bestattungsorganisation bestehen folgende Vorgaben:

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) Maßnahmen der Hygiene und der hygienischen Versorgung von Verstorbenen anwenden,
b) Friedhofsarbeiten durchführen und Friedhofsverwaltungsaufgaben erledigen,
c) Trauerfeiern, Beisetzungen und Bestattungen durchführen,
d) Riten und Gebräuche anwenden,
e) Maschinen und Geräte sowie Werk- und Hilfsstoffe einsetzen sowie
f) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz sowie qualitätssichernde Maßnahmen berücksichtigen
kann;
2. dem Prüfungsbereich ist die Vorgehensweise zur Organisation von Bestattungen zugrunde zu legen;
3. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
4. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
2. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(7) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1. Prüfungsbereich Bestattungsdurchführung 50 Prozent,
2. Prüfungsbereich Geschäfts- und Verwaltungsvorgänge 20 Prozent,
3. Prüfungsbereich Bestattungsorganisation 20 Prozent,
4. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.

(8) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
2. im Prüfungsbereich Bestattungsdurchführung mit mindestens „ausreichend“,
3. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens „ausreichend“ und
4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“ bewertet werden.

(9) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen die Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.

§ 7 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, sind auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 31. Juli 2007 begonnen wurden, die Vorschriften der in § 8 Satz 2 genannten Verordnung weiter anzuwenden.

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Bestattungsfachkraft vom 3. Juli 2003 (BGBl. I S. 1264) außer Kraft.

 

Berlin, den 7. Mai 2007

Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
In Vertretung
Otremba

*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im Bundesanzeiger veröffentlicht.