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Treuhandguthaben gehören nicht zur Insolvenzmasse

Landgericht Düsseldorf bestätigt die Wirksamkeit der Abtretung in Bestattungsvorsorge-Treuhandverträgen – Insolvenzverwalter hat keinen Auszahlungsanspruch

Das Landgericht Düsseldorf hat nach der Zurückverweisung durch den Bundesgerichtshof die Berufung eines Insolvenzverwalters erneut zurückgewiesen, Urteil vom 22.08.2025, Az. 22 S 64/23. Die Richterinnen und Richter stellen klar, dass die im Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag vereinbarte Abtretung der Auszahlungs- und Abrechnungsansprüche an den Vertragsbestatter wirksam ist. Die Abtretung bewirkte bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, dass das Treuhandguthaben nicht zur Insolvenzmasse gehört. Ein Auszahlungsanspruch des Insolvenzverwalters besteht daher nicht. Zugleich wurde die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. 

Einordnung vor dem Hintergrund der BGH-Entscheidung

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 16.01.2025, Az. IX ZR 91/24, entschieden, dass Treuhandguthaben für die Bestattungsvorsorge nicht unter den Pfändungsschutz des § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO fallen. Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift lehnte der BGH ab und verwies die Sache zur Klärung der vertraglichen Abtretung an das Berufungsgericht zurück. Daran anknüpfend bestätigt das Landgericht Düsseldorf nun, dass die bereits vor Insolvenzeröffnung vereinbarte Abtretung insbesondere auf Abrechnung und Auszahlung auch Ansprüche bei Vertragsbeendigung erfasst, AGB-rechtlich wirksam ist und erfüllungshalber erfolgte, nicht sicherungshalber. Auch die durch den Insolvenzverwalter erklärte Kündigung hat hierauf keinen Einfluss mehr. Ein Einziehungsrecht des Insolvenzverwalters nach § 166 Abs. 2 InsO scheidet damit aus.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung stärkt die Rechtssicherheit für Vorsorgekundinnen und Vorsorgekunden sowie für Bestattungsunternehmen. Auch wenn kein besonderer Pfändungsschutz nach § 850b ZPO für Treuhandguthaben gilt, kann die vertragliche Gestaltung mit einer vorherigen Abtretung den Vorsorgezweck effektiv schützen. Die Entscheidung bietet eine klare Orientierung für die Gestaltung und Abwicklung von Bestattungsvorsorge-Treuhandverträgen.

Stimmen aus dem Verband

Stephan Neuser, Bundesverband Deutscher Bestatter: Das Urteil ist ein starkes Signal für die Bestattungsvorsorge. Wer vorsorgt, darf darauf vertrauen, dass die dafür zurückgelegten Mittel dem Vorsorgezweck dienen, auch im Falle einer späteren Privatinsolvenz. Die vom Bundesgerichtshof geforderte Prüfung der Abtretung hat ergeben, dass die vertragliche Abtretung im Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag wirksam ist.

Antje Bisping, Rechtsanwältin und Prokuristin der Deutschen Bestattungsvorsorge Treuhand AG: Das Landgericht Düsseldorf hat klargestellt, das Guthaben aus Bestattungsvorsorge-Treuhandverträgen nicht Teil der Insolvenzmasse sind und der Insolvenzverwalter sie im Insolvenzfall eines Treugebers oder einer Treugeberin nicht einziehen darf. So bleibt der Vorsorgewille der Kundinnen und Kunden gewahrt.

Rechtlicher Hintergrund in Kürze

BGH-Urteil vom 16.01.2025, Az. IX ZR 91/24. Kein analoger Pfändungsschutz nach § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO für Treuhandguthaben. Maßgeblich ist die vertragliche Rechtslage, insbesondere die Abtretung. Zurückverweisung an das Berufungsgericht zur Prüfung der Abtretung. 

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung nach Verhandlung vom 25.07.2025, Az. 22 S 64/23. Berufung des Insolvenzverwalters zurückgewiesen. Kein Auszahlungsanspruch des Insolvenzverwalters. Abtretung der Ansprüche an den Vertragsbestatter wirksam und erfüllungshalber erfolgt. Kündigung des Insolvenzverwalters ohne Einfluss, §§ 115, 116 InsO scheiden aus. Kein Einziehungsrecht nach § 166 Abs. 2 InsO. Revision zugelassen. 


Stephan Neuser
Mitglied des Vorstands und Rechtsanwalt
Deutsche Bestattungsvorsorge Treuhand AG

Antje Bisping
Rechtsanwältin und Prokuristin
Deutsche Bestattungsvorsorge Treuhand AG