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FinanzierungshilfeDie gesetzliche Krankenversicherung Der Zuschuss zu den Bestattungskosten durch die gesetzliche Krankenkasse ist seit dem 1.1.2004 ersatzlos gestrichen worden, weshalb eine eigenverantwortliche Vorsorge umso wichtiger geworden ist. Ansprüche aus privaten Versicherungsverträgen Der Abschluss von Versicherungen auf den Todesfall ist heute eine weit verbreitete Form der Vorsorge, sei es als Lebensversicherung zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder sei es als Sterbegeldversicherung speziell zur Bestattungsvorsorge. Dennoch bestehen bei einem Sterbefall nicht selten Unklarheiten über die Art der Ansprüche aus solchen Versicherungsverträgen sowie über das Verfügungsrecht der Hinterbliebenen. Sterbegeldversicherungen der Sterbe- und Begräbniskassen bzw. Bestattungsvereine Sterbe- oder Begräbniskassen sind im Prinzip kleinere Lebensversicherungsunternehmen
mit einer begrenzten Zweckbestimmung: Den Hinterbliebenen soll die
Sorge um die Aufbringung der Bestattungskosten abgenommen werden. Zum
gleichen Zweck bieten heute auch die eigentlichen Lebensversicherungsunternehmen
Versicherungsverträge
in angemessener Höhe zur Bestreitung der Bestattungskosten an. Aus der
Mitgliedschaft zu diesen Kassen besteht ein Anspruch auf ein sofort
nach dem Tode zahlbares Sterbegeld. Allgemeine Lebensversicherungsverträge Allgemeine Lebensversicherungsverträge dienen eher der Alters- und Hinterbliebenenversorgung als der Deckung der Bestattungskosten. Die Versicherungssumme fällt in den Nachlass. Sie kann für die Begleichung von Nachlassverbindlichkeiten in Anspruch genommen werden. Häufig werden Lebensversicherungen im Todesfall bestimmten Personen zugedacht, z.B. dem Ehegatten, engen Familienangehörigen, die dann als Bezugsberechtigte benannt sind. Diesen Personen steht dann auch die Versicherungssumme zu. Lebensversicherungsbeträge, die einem bestimmten Berechtigten zustehen, können nicht für die Deckung der Bestattungskosten herangezogen werden. Die Auszahlung des Versicherungsbetrages Zur Auszahlung des Versicherungsbetrages muss der eingetretene Todesfall der Versicherung umgehend gemeldet werden. Es gibt Versicherungen, die in ihren Satzungen bzw. Bedingungen eine Meldefrist von nur wenigen Tagen festgelegt haben. Für die Auszahlung der Versicherungssumme werden der Versicherungsschein, die letzte Beitragsquittung und eine standesamtliche Sterbeurkunde benötigt. Wenn zwischen Versicherungsabschluss und Todestag keine drei Jahre vergangen sind, verlangen einige Versicherungen außerdem noch Unterlagen über den Gesundheitszustand des Verstorbenen in den zwölf Monaten vor Versicherungsbeginn. Auf Wunsch übernimmt das Bestattungsunternehmen im Rahmen eines erteilten Bestattungsauftrages auch die Anmeldung des Sterbefalles bei den Versicherungen und die Abwicklung der für die Begleichung der Bestattungskosten bestimmten Versicherungsansprüche. Viele Hinterbliebene machen gern von diesem Dienstleistungsangebot Gebrauch. Es empfiehlt sich aber auch, bereits vor Abschluss von Sterbegeldversicherungen mit einem Bestattungsunternehmen in Verbindung zu treten, um sich über die angemessene Höhe der Versicherungssumme im Hinblick auf die voraussichtlichen Bestattungskosten beraten zu lassen. Renten an Hinterbliebene Die Neuordnung des Hinterbliebenenrechts wurde in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1.1.1986 wirksam. Bedeutsam sind die Neuregelungen für Witwen und Witwer, deren Ehegatte nach dem 31.12.1985 stirbt. Ist der Ehepartner vor dem 1.1.1986 gestorben, findet das neue Hinterbliebenenrecht keine Anwendung; für Witwen und Witwer, die heute bereits eine Hinterbliebenenrente erhalten, ändert sich nichts. Die Neuregelung der Hinterbliebenenversorgung wird durch folgende Schwerpunkte geprägt:
Folgende Einkommensarten (Erwerbs- bzw. Ersatzerwerbseinkommen) werden zur Rentenkürzung herangezogen:
Nicht bei der Einkommensberechnung berücksichtigt werden folgende Einkünfte:
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