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Fragen der Nachlassregelung
2. Die gesetzliche Erbfolge
Hat der Verstorbene keine Verfügung von Todes wegen (Testament oder
Erbvertrag) hinterlassen, so tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Als gesetzliche
Erben sind vor allem die Blutsverwandten des Erblassers berufen. Neben und
zum Teil vor ihnen erbt der überlebende Ehegatte. Bei Bestehen eines
Adoptionsverhältnisses oder beim Vorhandensein eines nichtehelichen
Kindes gelten in einzelnen Punkten Sonderbestimmungen. Ist zur Zeit des Erbfalles
weder ein Verwandter noch ein Ehegatte des Erblassers vorhanden, so ist der
Staat als Erbe berufen.
3. Das gesetzliche Erbrecht der Verwandten Nach dem Familienrecht sind Personen, deren eine von der anderen abstammt
oder die von derselben dritten Person abstammen, miteinander verwandt.
Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalles lebt. Wer zur Zeit
des Erbfalles noch nicht lebte, aber bereits gezeugt war, gilt vor
dem Erbfall geboren, wenn die Leibesfrucht lebend zur Welt kommt.
Die gesetzliche Erbfolge richtet sich nach Erbordnungen, deren Zahl
unbeschränkt ist. Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen,
solange ein Verwandter einer vorhergehenden Erbordnung vorhanden ist.
Die Verwandten des Erblassers erben deshalb nicht in jedem Falle und
auch nicht gleichmäßig. Die Größe ihrer Anteile
ist auch davon abhängig, ob der Erblasser nicht oder nicht mehr
verheiratet war. Die Reihenfolge und der Personenkreis der einzelnen
Erbordnungen sind folgende:
Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind Abkömmlinge des Erblassers,
also die Kinder und Kindeskinder. Kinder erben zu gleichen Teilen.
Ein zur Zeit des Erbfalles lebendes Kind schließt seine eigenen
Abkömmlinge aus. An die Stelle eines verstorbenen Kindes treten
dessen Abkömmlinge, die zusammen den Anteil ihres Elternteiles erben,
an dessen Stelle sie getreten sind. Eine abweichende Regelung gilt
lediglich bei der Erbfolge zwischen dem leiblichen Vater und seinem
nichtehelichen Kind (siehe unter 4. – Der Ersatzanspruch des nichtehelichen
Kindes). Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und
deren Abkömmlinge (z.B. Geschwister, Neffen, Nichten). Leben beide Eltern,
so erben sie allein zu gleichen Teilen. An Stelle eines verstorbenen Elternteils
treten dessen Abkömmlinge. Falls keine Abkömmlinge vorhanden sind,
so erbt der überlebende Elternteil allein.
Gesetzliche Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern des
Erblassers und deren Abkömmlinge (also Onkel und Tanten, Vettern
und Kusinen). Leben noch sämtliche Großeltern, so erben
sie allein und zu gleichen Teilen. An die Stelle eines verstorbenen
Großelternteils treten dessen Abkömmlinge.
Gesetzliche Erben der vierten Ordnung sind die Urgroßeltern des Erblassers
und deren Abkömmlinge.
Gesetzliche Erben der fünften und der folgenden Ordnungen sind
die entfernten
Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
4. Der Erbanspruch bei nichtehelichen Kindern
Seit dem 1. Juli 1970 gelten für nichteheliche Kinder und deren Abkömmlinge,
die vorher nur mit der Mutter und deren Familie verwandtschaftlich verbunden
waren, auch im Verhältnis zum Vater und dessen Verwandten grundsätzlich
die Bestimmungen der gesetzlichen Erbfolge; jedoch sind folgende Besonderheiten
zu beachten: Ist das nichteheliche Kind allein, wird es Alleinerbe und schließt
eventuelle Erben weiterer Ordnungen aus. Das nichteheliche Kind wird neben
den ehelichen Abkömmlingen des Vaters und neben seiner Witwe nicht Miterbe
in der Erbengemeinschaft, die diese zusammen bilden. Ihm steht vielmehr an
Stelle seines gesetzlichen Erbteils ein Erbersatzanspruch in Höhe des
Wertes seines Erbteils als Geldforderung gegen den/die Erben zu, der ähnlich
wie ein Pflichtteilanspruch besonders geltend gemacht werden muss. Eine
entsprechende Erbersatzanspruchsregelung gilt umgekehrt für den Vater
und seine Verwandten beim Tode des nichtehelichen Kindes oder dessen Abkömmlingen.
Hat das nichteheliche Kind mit seinem Vater eine Vereinbarung über einen
vorzeitigen Erbausgleich getroffen oder ist ihm durch rechtskräftiges
Urteil ein solcher zuerkannt worden, so gehört es beim Tode des Vaters
oder Verwandter väterlicherseits mehr zu den gesetzlichen Erben und
ist auch nicht pflichtteilsberechtigt. Diese Regelung gilt auch beim
Tode Verwandter väterlicherseits.
5. Das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten
a) Allgemeine Grundsätze
Das Erbrecht der Ehegatten besteht neben dem Erbrecht der Verwandten.
Voraussetzung des Ehegattenerbrechtes ist das Bestehen einer gültigen
Ehe zum Zeitpunkt des Erbfalls. Der überlebende Ehegatte, der
zur gesetzlichen Erbfolge berufen ist, wird unbeschränkter Erbe,
oder – wenn er neben anderen erbberechtigten Verwandten berufen ist –
Miterbe. Er kann über seinen Erbteil im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen frei verfügen; er ist nicht etwa verpflichtet,
sein Erbteil den Kindern oder der weiteren Familie zu erhalten. Der
Umfang seines gesetzlichen Erbteils richtet sich danach, in welchem
Güterstand die Ehegatten gelebt haben und welche Verwandten
als gesetzliche Erben neben ihm zum Zuge kommen.
Kein gesetzliches Ehegattenerbrecht besteht, wenn die Ehe nicht wirksam
zustande gekommen oder für nichtig erklärt oder durch Auflösung
oder Scheidung rechtskräftig aufgelöst war. Das gesetzliche
Ehegattenerbrecht ist auch schon vor Rechtskraft des Urteils ausgeschlossen,
wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen einer
Ehescheidung gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt
oder ihr zugestimmt hatte. Dieses gilt auch dann, wenn der Erblasser
auf Aufhebung der Ehe zu klagen berechtigt war und die Klage erhoben hatte.
Der überlebende Ehegatte ist neben den Verwandten erster Ordnung
zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder Großeltern
zur Hälfte der Erbschaft gesetzlicher Erbe. Wenn weder Verwandte
erster noch zweiter Ordnung noch Großeltern vorhanden sind,
erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft.
Der überlebende Ehegatte, der als gesetzlicher Erbe neben den
Verwandten des Erblassers zur Erbfolge kommt, hat unabhängig
von seinem Erbteil Anspruch auf die zum ehelichen Haushalt gehörenden
Gegenstände, soweit sie nicht Zubehör eines Grundstückes
sind, und auf die Hochzeitsgeschenke als so genannten Voraus, der
auf seinen Erbteil nicht angerechnet wird. Ist der überlebende
Ehegatte neben Verwandten erster Ordnung zur Erbfolge berufen, dann
gebühren ihm allerdings die zum ehelichen Haushalt gehörenden
Gegenstände nur insoweit, wie er sie zur Führung eines
angemessenen Haushalts benötigt.
b) Besonderheiten bei Zugewinngemeinschaft
Für Ehegatten, die im Zeitpunkt des Erbfalls im gesetzlichen
Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, erhöht sich
der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel
der Erbschaft. Dadurch soll pauschal der Zugewinnanspruch verwirklicht
werden, wobei es unerheblich ist, ob überhaupt ein Zugewinn
während der Ehe erzielt wurde.
c) Besonderheiten bei Gütertrennung
Haben Ehegatten Gütertrennung vereinbart und sind als gesetzliche
Erben neben dem Ehegatten ein oder zwei Kinder des Erblassers berufen,
so erben der überlebende Ehegatte und jedes Kind zu gleichen
Teilen. Sind mehr als zwei Kinder vorhanden, gilt die Regelung, wonach
der Ehegatte ein Viertel erhält und die restlichen drei Viertel
des Nachlasses zu gleichen Teilen auf die Kinder entfallen.
d) Besonderheiten der Gütergemeinschaft
Haben die Ehegatten durch notariellen Erbvertrag Gütergemeinschaft
vereinbart, so erbt der überlebende Ehegatte neben den Abkömmlingen
grundsätzlich nur ein Viertel. Allerdings ist zu berücksichtigen,
dass ihm bereits die Hälfte des gemeinschaftlichen Vermögens
gehört. Nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten behält
der überlebende Ehegatte die Hälfte des Gesamtvermögens
als eigenes Vermögen und erbt von der anderen Hälfte des
Gesamtvermögens ein Viertel, was einem Achtel des Gesamtvermögens
entspricht. Insgesamt stehen ihm damit fünf Achtel des Gesamtvermögens
zu. Die Kinder erben dementsprechend drei Achtel des Gesamtvermögens.
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