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Fragen der Nachlassregelung – Beispiele für die Aufteilung einer Erbschaft

Zurück: Beispiele, 1. Erbfall und Erbfolge

Gesetzliche Erbfolge:
Voraussetzung ist, dass das Ehepaar keinen Ehevertrag geschlossen hat, durch den der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft abgeändert worden war.

1. Ehepaar mit Kindern – der Ehemann stirbt.
Erbteile: Ehefrau 1/2, bei 2 Kindern jedes Kind 1/4.

Erbteile: Ehefrau 1/2, bei 2 Kindern jedes Kind 1/4.

2. Ehepaar mit 3 Kindern, Ehemann ist schon verstorben. Jetzt stirbt die Ehefrau.
Erbteile: Sind 3 Kinder vorhanden, erben sie jeder 1/3. Eltern der Ehefrau erben nichts.

Erbteile: Sind 3 Kinder vorhanden erben sie jeder 1/3. Eltern der Ehefrau erben nichts.

3. Ehepaar ist kinderlos – der Ehemann stirbt. Ehefrau und Geschwister des Ehemannes leben.
Erbteile: Die Ehefrau erbt 3/4, die Eltern des Ehemannes je 1/8. Geschwister des Ehemannes erben nichts.

Erbteile: Die Ehefrau erbt 3/4, die Eltern des Ehemannes je 1/8. Geschwister des Ehemannes erben nichts.

4. Single stirbt, ein Elternteil lebt noch – außerdem leben noch vier Geschwister.
Erbteile: Der Elternteil erbt 50 %, die vier Geschwister je 1/8.

Erbteile: Der Elternteil erbt 50 %, die vier Geschwister je 1/8.

1. Erbfall und Erbfolge

Das Erbrecht regelt den Übergang der Rechte und Pflichten eines Verstorbenen auf andere Personen. Das Gesetz bezeichnet den Verstorbenen als Erblasser, seinen Tod, der die Erbschaft eröffnet, als Erbfall, das vererbliche Vermögen (also seine Rechte und Pflichten) entweder (vom Erblasser her gesehen) als Nachlass oder (vom Erben her gesehen) als Erbschaft, den Erwerb auf Grund einer Erbschaft als Erwerb von Todes wegen. Die Erbschaft geht Kraft Gesetzes mit dem Erbfall unmittelbar auf den Erben über, ohne dass es einer Annahme bedarf. Es bleibt aber seiner Entscheidung überlassen, ob er das Erbe antreten oder auf seine Erbeigenschaft verzichten will, indem er die Erbschaft ausschlägt.

Folgende Regel hat Gültigkeit:
Solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist, schließt er alle Verwandten nachfolgender Ordnungen von der Erbschaft aus.
Um ermitteln zu können, wer schließlich wieviel erbt, müssen weitere Regeln beachtet werden:
Innerhalb der ersten drei Ordnungen werden der Erbe und die Erbquote nach Stämmen und Linien ermittelt. Dabei schließen in der 1. Ordnung die näheren die entfernteren Abkömmlinge und in der 2. und 3. Ordnung lebende Eltern ihre Abkömmlinge von der Erbfolge aus. Fallen die Eltern fort, dann rücken die Kinder an ihre Stelle nach.

1. Ordnung

2. Ordnung

3. Ordnung

Der Erbe erwirbt das Vermögen des Verstorbenen als Gesamtrechtsnachfolger. Erbt nur eine Person, so spricht man von einem Alleinerben. Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so nennt man diese Miterben. Sie bilden eine Erbengemeinschaft. Der Nachlass wird dann gemeinschaftliches Vermögen. Der einzelne Miterbe kann zwar über seinen Anteil am Nachlass, nicht aber über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen verfügen. Bei Veräußerung des Nachlassanteils steht den übrigen Miterben ein Vorkaufsrecht zu. Die Gemeinschaftsbindung der Miterben bleibt bis zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, die jeder Erbe jederzeit verlangen kann, bestehen.

Jeder hat das Recht, durch Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) seine Erben nach eigenem Entschluss zu ernennen. Liegt keine letztwillige Verfügung vor, so tritt die gesetzliche Erbfolge ein, die von dem Grundsatz ausgeht, dass das vom Erblasser hinterlassene Vermögen in der Hand des Ehegatten und der Blutsverwandten verbleiben soll. Die gewillkürte Erbfolge (Testament, Erbvertrag) hat stets Vorrang vor der gesetzlichen.

Die meisten Menschen hinterlassen keine letztwillige Verfügung, wohl weil sie die Regelungen der gesetzlichen Erbfolge für sachgemäß, sinnvoll und auf den eigenen Fall für passend halten, bis auf einen bemerkenswerten Punkt: Vielen Ehepaaren reicht – offensichtlich im Zuge der Wandlung des Begriffs der ehelichen Lebensgemeinschaft zu einem echten Partnerschaftsverhältnis – die gesetzliche Erbfolgesituation der Ehegatten nicht, so dass sie oft die gesetzliche Erbfolge in der Weise abändern, dass sie – meist in einem gemeinschaftlichen Testament - sich zunächst gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und bestimmen, dass erst nach dem Ableben des überlebenden Ehegatten die gemeinsamen Kinder erben sollen.

Weiter: 3. Die gesetzliche Erbfolge