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Fragen der Nachlassregelung – Beispiele für die Aufteilung
einer Erbschaft
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1. Erbfall und Erbfolge
Gesetzliche Erbfolge:
Voraussetzung ist, dass das Ehepaar keinen Ehevertrag geschlossen
hat, durch den der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft
abgeändert worden war.
1. Ehepaar mit Kindern – der Ehemann stirbt.
Erbteile: Ehefrau 1/2, bei 2 Kindern jedes Kind 1/4.

2. Ehepaar mit 3 Kindern, Ehemann ist schon verstorben.
Jetzt stirbt die Ehefrau.
Erbteile: Sind 3 Kinder vorhanden, erben sie jeder 1/3.
Eltern der Ehefrau erben nichts.

3. Ehepaar ist kinderlos – der Ehemann stirbt. Ehefrau
und Geschwister des Ehemannes leben.
Erbteile: Die Ehefrau erbt 3/4, die Eltern des Ehemannes
je 1/8. Geschwister des Ehemannes erben nichts.

4. Single stirbt, ein Elternteil lebt noch – außerdem
leben noch vier Geschwister.
Erbteile: Der Elternteil erbt 50 %, die vier Geschwister
je 1/8.

1. Erbfall und Erbfolge
Das Erbrecht regelt den Übergang der Rechte und Pflichten eines
Verstorbenen auf andere Personen. Das Gesetz bezeichnet den Verstorbenen
als Erblasser, seinen Tod, der die Erbschaft eröffnet,
als Erbfall, das vererbliche Vermögen (also seine
Rechte und Pflichten) entweder (vom Erblasser her gesehen) als Nachlass oder
(vom Erben her gesehen) als Erbschaft, den Erwerb auf
Grund einer Erbschaft als Erwerb von Todes wegen. Die
Erbschaft geht Kraft Gesetzes mit dem Erbfall unmittelbar auf den Erben über,
ohne dass es einer Annahme bedarf. Es bleibt aber seiner Entscheidung überlassen,
ob er das Erbe antreten oder auf seine Erbeigenschaft verzichten will,
indem er die Erbschaft ausschlägt.
Folgende Regel hat Gültigkeit:
Solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist, schließt
er alle Verwandten nachfolgender Ordnungen von der Erbschaft aus.
Um ermitteln zu können, wer schließlich wieviel erbt,
müssen weitere Regeln beachtet werden:
Innerhalb der ersten drei Ordnungen werden der Erbe und die Erbquote
nach Stämmen und Linien ermittelt. Dabei schließen in der
1. Ordnung die näheren die entfernteren Abkömmlinge und in
der 2. und 3. Ordnung lebende Eltern ihre Abkömmlinge von der Erbfolge
aus. Fallen die Eltern fort, dann rücken die Kinder an ihre Stelle
nach.



Der Erbe erwirbt das Vermögen des Verstorbenen als Gesamtrechtsnachfolger.
Erbt nur eine Person, so spricht man von einem Alleinerben. Hinterlässt
der Erblasser mehrere Erben, so nennt man diese Miterben. Sie bilden
eine Erbengemeinschaft. Der Nachlass wird dann gemeinschaftliches
Vermögen. Der einzelne Miterbe kann zwar über seinen Anteil
am Nachlass, nicht aber über seinen Anteil an den einzelnen
Nachlassgegenständen verfügen. Bei Veräußerung
des Nachlassanteils steht den übrigen Miterben ein Vorkaufsrecht
zu. Die Gemeinschaftsbindung der Miterben bleibt bis zur Auseinandersetzung
der Erbengemeinschaft, die jeder Erbe jederzeit verlangen kann, bestehen.
Jeder hat das Recht, durch Verfügung von Todes wegen (Testament,
Erbvertrag) seine Erben nach eigenem Entschluss zu ernennen. Liegt
keine letztwillige Verfügung vor, so tritt die gesetzliche Erbfolge
ein, die von dem Grundsatz ausgeht, dass das vom Erblasser hinterlassene
Vermögen in der Hand des Ehegatten und der Blutsverwandten verbleiben
soll. Die gewillkürte Erbfolge (Testament, Erbvertrag) hat stets
Vorrang vor der gesetzlichen.
Die meisten Menschen hinterlassen keine letztwillige Verfügung,
wohl weil sie die Regelungen der gesetzlichen Erbfolge für sachgemäß,
sinnvoll und auf den eigenen Fall für passend halten, bis auf einen
bemerkenswerten Punkt: Vielen Ehepaaren reicht – offensichtlich im Zuge
der Wandlung des Begriffs der ehelichen Lebensgemeinschaft zu einem echten
Partnerschaftsverhältnis – die gesetzliche Erbfolgesituation der
Ehegatten nicht, so dass sie oft die gesetzliche Erbfolge in der
Weise abändern, dass sie – meist in einem gemeinschaftlichen
Testament - sich zunächst gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und
bestimmen, dass erst nach dem Ableben des überlebenden Ehegatten
die gemeinsamen Kinder erben sollen.
Weiter: 3.
Die gesetzliche Erbfolge
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