Erbschaftssteuer – Schenkungssteuer
Nach dem Tode eines Menschen geht dessen Vermögen – der so genannte
Nachlass oder die Erbschaft – vom Erblasser auf die Erben über.
Dieser Vermögensübergang von Todes wegen unterliegt, wie auch
sonstige unentgeltliche Eigentums- und Vermögensübertragungen
(z.B. Schenkungen unter Lebenden und sog. Zweckzuwendungen), der Erbschafts-
und Schenkungssteuer.
Als Erwerb von Todes wegen gilt insbesondere der Erwerb
1. durch Erbanfall
auf Grund gesetzlicher, testamentarischer und vertraglicher Erbfolge,
2. durch Vermächtnis oder auf Grund eines geltend gemachten
Pflichtteilanspruchs selbst auch Abfindungen für den Verzicht
auf einen Pflichtteilanspruch,
3. auf Grund eines
Vertrages, den der Erblasser zugunsten seines Ehegatten oder sonstiger
Personen für die Übertragung von Versicherungsansprüchen
oder Sparguthabenforderungen geschlossen hat.
Besteuert wird der Erwerb des einzelnen Empfängers, nicht das Nachlassvermögen
des Erblassers als Ganzes. Bei mehreren Erben hat jeder den ihm zustehenden
Bruchteil – seine Erbquote – zu versteuern.
Steuerklassen
Nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser
oder Schenker
werden die folgenden Steuerklassen unterschieden:
Steuerklasse I
- Der Ehegatte und Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,
- die Kinder und Stiefkinder,
- die Abkömmlinge der in Nummer 2 genannten Kinder und Stiefkinder (also Enkel, Urenkel usw.),
- die Eltern und Großeltern bei Erwerben von Todes wegen.
Steuerklasse II
- Die Eltern und Großeltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören (also bei Schenkungen),
- die Geschwister,
- die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern (also Neffen und Nichten und deren Kinder),
- die Stiefeltern,
- die Schwiegerkinder,
- die Schwiegereltern,
- der geschiedene Ehegatte.
Steuerklasse III
Alle übrigen Erwerber
| |
Persönliche Freibeträge |
Steuerklasse I |
| Ehegatten und Lebenspartner |
500 000 EUR |
| Kinder |
400 000 EUR |
zusätzlicher Versorgungsbetrag |
| - für Ehegatten |
bis 256 000 EUR |
| - für Kinder |
bis 52 000 EUR
(je nach Alter) |
| Eltern und Großeltern |
100 000 EUR |
| Steuerklasse II |
20 000 EUR |
| Steuerklasse III |
20 000 EUR |
Steuersätze
| Wert des steuerpflichtigen Erwerbs
bis einschl. EUR |
Vomhundertsatz in der Steuerklasse |
| I |
II |
III |
| 75 000 EUR |
7 |
30 |
|
300 000 EUR |
11 |
|
600 000 EUR |
15 |
|
6 000 000 EUR |
19 |
|
13 000 000 EUR |
23 |
50 |
|
26 000 000 EUR |
27 |
|
über 26 000 000 EUR |
30 |
Die Vererbung von selbstgenutztem Wohneigentum an den Ehepartner oder die Kinder ist künftig steuerfrei. Der Erbe muß die Wohnung oder das Haus jedoch mindestens 10 Jahre lang zu eigenen Wohnzwecken nutzen, es sei denn er wird zuvor ein Pflegefall oder verstirbt selber.
Die Steuerfreiheit ist bei Kindern nur dann gegeben, wenn die Wohnfläche nicht größer als 200m² ist.