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Erbschaftssteuer – Schenkungssteuer

Nach dem Tode eines Menschen geht dessen Vermögen – der so genannte Nachlass oder die Erbschaft – vom Erblasser auf die Erben über. Dieser Vermögensübergang von Todes wegen unterliegt, wie auch sonstige unentgeltliche Eigentums- und Vermögensübertragungen (z.B. Schenkungen unter Lebenden und sog. Zweckzuwendungen), der Erbschafts- und Schenkungssteuer.
Als Erwerb von Todes wegen gilt insbesondere der Erwerb
1. durch Erbanfall auf Grund gesetzlicher, testamentarischer und vertraglicher Erbfolge,
2. durch Vermächtnis oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilanspruchs selbst auch Abfindungen für den Verzicht auf einen Pflichtteilanspruch,
3. auf Grund eines Vertrages, den der Erblasser zugunsten seines Ehegatten oder sonstiger Personen für die Übertragung von Versicherungsansprüchen oder Sparguthabenforderungen geschlossen hat.
Besteuert wird der Erwerb des einzelnen Empfängers, nicht das Nachlassvermögen des Erblassers als Ganzes. Bei mehreren Erben hat jeder den ihm zustehenden Bruchteil – seine Erbquote – zu versteuern.

Steuerklassen

Nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker
werden die folgenden Steuerklassen unterschieden:

Steuerklasse I

  1. Der Ehegatte und Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,
  2. die Kinder und Stiefkinder,
  3. die Abkömmlinge der in Nummer 2 genannten Kinder und Stiefkinder (also Enkel, Urenkel usw.),
  4. die Eltern und Großeltern bei Erwerben von Todes wegen.

Steuerklasse II

  1. Die Eltern und Großeltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören (also bei Schenkungen),
  2. die Geschwister,
  3. die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern (also Neffen und Nichten und deren Kinder),
  4. die Stiefeltern,
  5. die Schwiegerkinder,
  6. die Schwiegereltern,
  7. der geschiedene Ehegatte.

Steuerklasse III
Alle übrigen Erwerber

 

 

Persönliche Freibeträge

Steuerklasse I

Ehegatten und Lebenspartner 500 000 EUR
Kinder 400 000 EUR
zusätzlicher Versorgungsbetrag
- für Ehegatten bis 256 000 EUR
- für Kinder bis 52 000 EUR
(je nach Alter)
Eltern und Großeltern 100 000 EUR

 

Steuerklasse II 20 000 EUR

Steuerklasse III 20 000 EUR


Steuersätze

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschl. EUR Vomhundertsatz in der Steuerklasse
I II III
75 000 EUR 7 30
300 000 EUR 11
600 000 EUR 15
6 000 000 EUR 19
13 000 000 EUR 23 50
26 000 000 EUR 27
über 26 000 000 EUR 30

Die Vererbung von selbstgenutztem Wohneigentum an den Ehepartner oder die Kinder ist künftig steuerfrei. Der Erbe muß die Wohnung oder das Haus jedoch mindestens 10 Jahre lang zu eigenen Wohnzwecken nutzen, es sei denn er wird zuvor ein Pflegefall oder verstirbt selber. Die Steuerfreiheit ist bei Kindern nur dann gegeben, wenn die Wohnfläche nicht größer als 200m² ist.

Weiter: 2.  Fragen der Nachlassregelung –
Beispiele für die Aufteilung einer Erbschaft