Wer bestimmt Art und Ort der Bestattung?
Die traditionelle Form der Bestattung ist die Erdbestattung, die im Bundesdurchschnitt
bei 55% liegt. Der Körper des Verstorbenen wird in einem Sarg auf einer
Wahl- oder Reihengrabstelle der Erde übergeben. Während einer Ruhefrist
von 20 bis 30 Jahren vergeht der Körper. Bei der Feuerbestattung wird
der Körper des Verstorbenen eingeäschert und mit einer Urne in
einer Urnengrabstelle beigesetzt oder auf See versenkt.
Nach den in den Bundesländern unterschiedlich gültigen Gesetzen
muss die Einäscherung entweder vom Verstorbenen schriftlich gewünscht
worden sein oder durch berechtigte Verwandte schriftlich angeordnet
werden. Das Gleiche gilt auch für die Urnenbeisetzung auf See (Seebestattung).
Für die Beisetzung eines Sarges oder einer Urne besteht grundsätzlich
Friedhofszwang.
Art und Ort der Bestattung richten sich zunächst nach dem Willen des
Verstorbenen. Hat der Verstorbene Wünsche in dieser Hinsicht geäußert,
so vertraut er in der Regel auf das Pietätsgefühl seiner Angehörigen,
dass sie seinen Willen erfüllen werden, denn die Ausführung
des Willens des Verstorbenen ist durch keinerlei Strafbestimmung gesichert.
Der Gesetzgeber geht von der Erwartung aus, dass die Angehörigen
auch ohne Strafvorschrift ihren sittlichen Verpflichtungen nachkommen.
Letztwillige Verfügung – Testament
Jeder Mensch kann aber auch durch letztwillige Verfügung für den
Fall seines Todes Anordnungen über Art und Ort seiner Bestattung und
deren Ausgestaltung treffen. Solche als formgerechter letzter Wille getroffenen
Anordnungen über seine Bestattung oder durch Einsetzung und Beauftragung
eines Testamentsvollstrecker, die Bestattung in bestimmter Art und Weise
zu veranlassen, sind dagegen für Angehörige rechtlich bindend.
Fehlt es an einer Willensäußerung des Verstorbenen, so sind die
Angehörigen berechtigt, über Art und Ort der Bestattung und die
Einzelheiten zu deren Gestaltung zu entscheiden. Dabei geht der Wille des überlebenden
Ehegatten vor dem aller Verwandten.
Hinterlässt der Verstorbene keinen Ehegatten, so geht der Wille
der Kinder oder ihrer Ehegatten dem der übrigen Verwandten, der Wille
näherer Verwandter dem der entfernteren Verwandten oder des Verlobten
vor. Sind mehrere Angehörige gleichen Grades vorhanden und zur Entscheidung
berufen, so ist grundsätzlich die Einwilligung aller zu den vorgesehenen
Regelungen erforderlich. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Angehörigen
gleichen Grades entscheidet vor Ort die Polizeibehörde, im Übrigen
die Ordnungsbehörde unter Berücksichtigung der Umstände des
jeweiligen Falles.
Die durch Sitte und Gesetz vorgesehene Reihenfolge der zur Bestimmung der
Bestattungsweise Berufenen kann durch den letzten Willen (Testament)
des Verstorbenen abgeändert werden. War der Verstorbene zur Zeit seines
Todes noch nicht 16 Jahre alt oder war er geschäftsunfähig, so
bestimmt derjenige, dem die Betreuung für die Person des Verstorbenen
oblag, die Bestattungsart.
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