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Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfungsordnung zum/zur „Geprüften Kremationstechniker / Geprüften Kremationstechnikerin“

Aufgrund der Beschlüsse des Berufsbildungsausschusses vom 22. September 2004 und der Vollversamm- lung vom 10. November 2004 erlässt die Handwerkskammer Düsseldorf als zuständige Stelle nach § 42 Abs. 1 in Verbindung mit § 91 Abs. 1 Nr. 4 a, § 106 Abs. 1 Nr. 10, § 44 HwO folgende Besondere Rechts-vorschriften:

§ 1
Ziel der Prüfung und Bezeichnung der Abschlüsse

Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der/die Prüfungsteilnehmer/in die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen hat, Krematorien zu planen, zu verwalten und zu betreiben.

Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Kremationstechniker / Geprüfte Kremationstechnikerin“.

§ 2
Zulassungsvoraussetzungen

Zur Prüfung ist zuzulassen, wer eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten industriellen oder handwerklich-technischen Ausbildungsberuf oder min. 6 Jahre eine vergleichbare Tätigkeit nachweist.

Abweichend von Abs. 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Kenntnisse und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

§ 3
Gliederung, Inhalt und Dauer der Prüfung

Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile:

1. Praktische Prüfung
2. Fachtheoretische Prüfung

Der Prüfungsteil „Praktische Prüfung“ besteht aus Aufgaben, zu deren Lösung ergänzende Fragen gestellt werden können.

Im fachtheoretischen Teil sind Kenntnisse in den folgenden Prüfungsfächern nachzuweisen:

  1. Kremationstechnik
    1. Beförderungstechnik
    2. Kühlraumtechnik
    3. Ofentechnik
    4. Filtertechnik
  2. Informationstechnologie für Krematorien
    1. Prozesstechnische Abläufe
    2. Software-Einsatz in Krematorien
  3. Betriebswirtschaft
    1. Buchführung
    2. Prozess- und Betriebssteuerung
    3. Kalkulation
    4. Betriebsmodelle für Krematorien
    5. Bewirtschaftung
  4. Recht
    1. Bestattungsrecht und Bestattungswesen
    2. Verwaltungsrecht
    3. Immissionsschutzrecht
  5. Betriebssicherheit in Krematorien
    1. Technische Überwachung
    2. Immissionskontrolle
  6. Hygiene und Gesundheit
    1. Umgang mit Verstorbenen
    2. Desinfektion

Die Prüfung im theoretischen Teil ist in allen Prüfungsfächern schriftlich durchzuführen.

Die Prüfung im praktischen Teil soll nicht länger als 4 Stunden, die schriftliche Prüfung im fachtheoretischen Teil nicht länger als 6 Stunden dauern.

Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn die Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die Dauer einer mündlichen Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten pro Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer/in nicht überschreiten. Schriftliche Prüfung und mündliche Ergänzungsprüfung sind im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

§ 4
Bestehen der Prüfung

Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im theoretischen Teil sowie innerhalb des theoretischen Teils in den Prüfungsfächern gemäß § 3 Abs. 3 Ziffer 1,2,5 und 6 mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.

§ 5
Durchführung der Prüfung

Soweit diese Besonderen Rechtsvorschriften keine abweichenden Regelungen enthalten, ist die Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen der Handwerkskammer Düsseldorf in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.

§ 6
Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Handwerkskammer Düsseldorf in Kraft.

Düsseldorf, 10. November 2004 Handwerkskammer Düsseldorf

Professor Wolfgang Schulhoff
Präsident

Dr. Thomas Köster
stv. Hauptgeschäftsführer

Genehmigt am 14. Dezember 2004:
Ministerium für Wirtschaft und Arbeit des Landes NRW
i.A.: Püls