Rahmenvereinbarung über die Bildung länderübergreifender
Fachklassen für Schüler/Schülerinnen in anerkannten Ausbildungsberufen
mit geringer Zahl Auszubildender
Die Aufgabe der Berufsschule, allgemeine und fachliche Lerninhalte unter
besonderer Berücksichtigung der Anforderungen der einzelnen Ausbildungsberufe
zu vermitteln, stellt die Länder bei Berufen mit geringer Zahl von Auszubildenden
(Splitterberufe) vor besondere schulfachliche und schulorganisatorische Probleme.
Sofern einzelne Länder einen fachlich differenzierten Unterricht nicht
sicherstellen können, soll auf der Grundlage der schulrechtlichen Regelungen
für die betroffenen Berufsschüler aus diesen Ländern ein Unterrichtsangebot
an Berufsschulen mit länderübergreifendem Einzugsbereich eingerichtet
werden.
Die aufnehmenden Länder bemühen sich, die erforderlichen Beschulungskapazitäten
vorzuhalten.
Die länderübergreifende Beschulung setzt eine angemessene Unterbringung
und Betreuung der Schüler voraus.
Die Länder vereinbaren auf der Grundlage ihrer Schulgesetze, das landerübergreifende
Unterrichtsangebot nach Maßgabe der nachstehenden Grundsätze zu
schaffen.
- Organisation des Berufsschulunterrichts
- Die einzubeziehenden Ausbildungsberufe, die Standorte der Berufsschulen
sowie deren Einzugsbereiche werden zwischen den Ländern abgestimmt und
in einer Liste. Die Liste wird fortgeführt.
- Für den Berufsschulunterricht gilt die Stundenzahl des aufnehmenden
Landes. Grundlagen für den berufsbezogenen Unterricht sind die von der
Kultusministerkonferenz beschlossenen Rahmenlehrpläne. Für die
einem Berufsfeld zugeordneten Ausbildungsberufe erfolgt eine länderübergreifende
Beschulung grundsätzlich erst in der Fachstufe.
- Der Unterricht wird in Blockform erteilt Die wöchentliche Unterrichtszeit
beträgt in der Regel 34 bis 36 Unterrichtsstunden.
- Zahlung von Schulbeiträgen beim Besuch länderübergreifender
Fachklassen
- Die Länder verzichten auf die gegenseitige Erstattung von Schulbeiträgen
für die Beschulung von Berufsschülern in Fachklassen mit länderübergreifenden
Einzugsbereichen.
- Die den kommunalen und privaten Schulträgern aus der Beschulung der
aus anderen Ländern aufgenommenen Schüler erwachsenden Mehraufwendungen
an Sach- und Personalkosten werden nach Maßgabe landesrechtlicher Regelungen
von dem aufnehmenden Land erstattet.
- Gewährung von Zuschüssen zu den Unterkünfte- und Verpflegungskosten
an Berufsschüler beim Besuch länderübergreifender Fachklassen
- Der Zuschuss wird nach Maßgabe landesrechtlicher Regelungen nur
gewährt, wenn dem Berufsschüler eine tägliche Fahrt zum Unterrichtsort
nicht zugemutet werden kann und deshalb eine auswärtige Unterbringung
notwendig ist
- Der Zuschuss wird auf Antrag des Berufsschülers bzw. seines Erziehungsberechtigten
von der zuständigen Behörde des abgebenden Landes gewährt.
- Der Zuschuss zu den Unterkunfts- und Verpflegungskosten richtet
sich nach der Zahl der notwendigen Aufenthaltstage für die Dauer des
Blockunterrichts.
- Zuschüsse zu den Beförderungs- und Lernmittelkosten
Zuschüsse zu den Beförderungs- und Lernmittelkosten werden den
Berufsschülern nach Maßgabe landesrechtlicher Regelungen gewährt.
- Bilaterale Regelungen zwischen den Ländern
Die Grundsätze dieser Rahmenvereinbarung sollen auch auf länderübergreifende
Fachklassen für solche Ausbildungsberufe angewandt werden, die noch
nicht in der Liste enthalten sind.
(Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 26.01.1984; Beilage nach dem
Stand der 15. Fortschreibung vom 15.05.2003 - gültig ab dem 01.08.2003)
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