Verordnung
über die Berufsausbildung zur Bestattungsfachkraft*)
Vom 7. Mai 2007
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2007
Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 und
auf Grund des § 6 des Berufsbildungsgesetzes vom
23. März 2005 (BGBI. I S. 931), von denen § 4 Abs. 1
und § 6 durch Artikel 232 Nr. 1 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden
sind, sowie auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung
mit § 26 der Handwerksordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I
S. 3074, 2006 I S. 2095), von denen § 25 Abs. 1 zuletzt
durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober
2006 (BGBl. I S. 2407) und § 26 zuletzt durch Artikel 2
Nr. 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931)
geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§1
Staatliche
Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Bestattungsfachkraft wird
1. nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes und
2. nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für
das Gewerbe Nummer 50, Bestattungsgewerbe, der
Anlage B Abschnitt 2 der Handwerksordnung
staatlich anerkannt. Soweit die Ausbildung im Bereich
des öffentlichen Dienstes stattfindet, ist er ein Ausbildungsberuf
des öffentlichen Dienstes. Im Übrigen ist er
ein Ausbildungsberuf der gewerblichen Wirtschaft.
§ 2
Dauer der Ausbildung
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 3
Ausbildungsrahmenplan,
Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens
die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche
Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan
abweichende Organisation der Ausbildung ist
insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten
die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zur Bestattungsfachkraft
gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
Ab s c h n i t t A
- Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- Durchführen von Trauerfeiern, Beisetzungen und Bestattungen,
- Bearbeiten von Bestattungsaufträgen,
- Riten und Gebräuche,
- Berufsbezogene Rechtsvorschriften, Normen und technische Unterlagen,
- Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen,
Durchführen warenkundlicher Arbeiten,
- Psychologische Maßnahmen,
- Bestattungsvorsorge;
Ab s c h n i t t B
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- Umweltschutz,
- Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken,
- Planen von Arbeitsabläufen, Ausführen von Geschäfts-
und Verwaltungsvorgängen,
- Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen,
- Qualitätssichernde Maßnahmen und Kundenorientierung.
§ 4
Durchführung der Berufsausbildung
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,
Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden,
dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten
beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3
des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere
selbstständiges Planen, Durchführen und
Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in
den Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen.
(2) Folgende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
aus dem Ausbildungsrahmenplan sind in geeigneten
Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte zu
vermitteln:
1. im 1. bis 18. Monat der Berufsausbildung aus der
Anlage Abschnitt A Nummer 1 Buchstabe a bis c
und Nummer 5,
2. im 19. bis 36. Monat der Berufsausbildung aus der
Anlage Abschnitt B Nummer 1 Buchstabe d bis h
und Nummer 6.
Der zeitliche Umfang beträgt im 1. bis 18. Monat der
Berufsausbildung zwei und im 19. bis 36. Monat der
Berufsausbildung drei Wochen. Die Sätze 1 und 2 gelten
nur, wenn und soweit die Ausbildungsstätte diese
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nicht in der
erforderlichen Breite oder Tiefe vermitteln kann.
(3) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung
des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden
einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(4) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen
Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit
zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während
der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden
haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig
durchzusehen.
§ 5
Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff,
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich
Warenkundliche Aufgaben und grabtechnische Arbeiten
statt.
(4) Für den Prüfungsbereich Warenkundliche Aufgaben
und grabtechnische Arbeiten bestehen folgende
Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) berufsbezogene Rechtsvorschriften und Normen
sowie technische Unterlagen anwenden,
b) Riten und Gebräuche umsetzen,
c) Arbeitsschritte planen,
d) Informations- und Kommunikationstechniken
nutzen,
e) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische
Einrichtungen handhaben und warten,
f) Werk- und Hilfsstoffe be- und verarbeiten sowie
g) Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zum Umweltschutz,
zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz
bei der Arbeit, zur Kundenorientierung und
zur Wirtschaftlichkeit berücksichtigen
kann;
2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde
zu legen:
a) Ausführen warenkundlicher Aufgaben,
b) Ausführen grabtechnischer Arbeiten;
3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen
und hierüber ein situatives Fachgespräch führen sowie
Aufgabenstellungen, die sich auf die Arbeitsaufgabe
beziehen, schriftlich bearbeiten;
4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt neun Stunden;
innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch
in zehn Minuten sowie die Bearbeitung der schriftlichen
Aufgabenstellungen in 120 Minuten durchgeführt
werden.
§ 6
Abschlussprüfung/Gesellenprüfung
(1) Durch die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist
festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit
erworben hat. In der bschlussprüfung/Gesellenprüfung
soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür
erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht,
die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten
besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu
vermittelnden für die Berufsausbildung wesentlichen
Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde
zu legen.
(2) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht
aus den Prüfungsbereichen:
1. Bestattungsdurchführung,
2. Geschäfts- und Verwaltungsvorgänge,
3. Bestattungsorganisation und
4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Bestattungsdurchführung
bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) Personen beraten,
b) Riten und Gebräuche umsetzen,
c) Bestattungsaufträge bearbeiten,
d) verwaltungs- und friedhofstechnische Arbeiten
durchführen,
e) Verstorbene versorgen,
f) den Ablauf von Bestattungen planen,
g) die Durchführung von Bestattungen organisieren,
h) Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher,
technischer, organisatorischer, rechtlicher und
zeitlicher Vorgaben selbstständig planen und
durchführen,
i) kundenorientiert handeln,
j) Arbeitszusammenhänge erkennen,
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren sowie
l) Maßnahmen zur Sicherheit, zur Hygiene und zum
Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz
und zur Qualitätssicherung ergreifen
kann;
2. dem Prüfungsbereich ist folgende Tätigkeit zugrunde
zu legen:
Vorbereiten und Durchführen einer Bestattung;
3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen
und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren
sowie hierüber ein situatives Fachgespräch führen;
4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 14 Stunden; innerhalb
dieser Zeit soll das situative Fachgespräch
in 20 Minuten durchgeführt werden.
(4) Für den Prüfungsbereich Geschäfts- und Verwaltungsvorgänge
bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) Rechtsvorschriften und Normen anwenden,
b) Auftragsannahme und Auftragsabwicklung durchführen
sowie
c) betriebswirtschaftlich handeln
kann;
2. dem Pr üfungsbereich ist die Vorgehensweise zur
Bearbeitung von Geschäfts- und Verwaltungsvorgängen
zugrunde zu legen;
3. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich
bearbeiten;
4. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Bestattungsorganisation
bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) Maßnahmen der Hygiene und der hygienischen
Versorgung von Verstorbenen anwenden,
b) Friedhofsarbeiten durchführen und Friedhofsverwaltungsaufgaben
erledigen,
c) Trauerfeiern, Beisetzungen und Bestattungen
durchführen,
d) Riten und Gebräuche anwenden,
e) Maschinen und Geräte sowie Werk- und Hilfsstoffe
einsetzen sowie
f) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz
bei der Arbeit, zum Umweltschutz sowie
qualitätssichernde Maßnahmen berücksichtigen
kann;
2. dem Prüfungsbereich ist die Vorgehensweise zur Organisation
von Bestattungen zugrunde zu legen;
3. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich
bearbeiten;
4. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine
wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge
der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und
beurteilen kann;
2. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich
bearbeiten;
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(7) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu
gewichten:
1. Prüfungsbereich Bestattungsdurchführung
50 Prozent,
2. Prüfungsbereich Geschäfts- und
Verwaltungsvorgänge 20 Prozent,
3. Prüfungsbereich Bestattungsorganisation
20 Prozent,
4. Prüfungsbereich Wirtschafts- und
Sozialkunde 10 Prozent.
(8) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist bestanden,
wenn die Leistungen
1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
2. im Prüfungsbereich Bestattungsdurchführung mit
mindestens „ausreichend“,
3. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche
mit mindestens „ausreichend“ und
4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“
bewertet werden.
(9) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem
der schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche,
in denen die Prüfungsleistungen mit eigener
Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen
sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten
zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung
den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des
Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige
Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung
im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.
§ 7
Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechung
der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den
Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden,
wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren. Kommt
eine Vereinbarung nicht zustande, sind auf Berufsausbildungsverhältnisse,
die bis zum 31. Juli 2007 begonnen
wurden, die Vorschriften der in § 8 Satz 2 genannten
Verordnung weiter anzuwenden.
§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Entwicklung
und Erprobung des Ausbildungsberufes Bestattungsfachkraft
vom 3. Juli 2003 (BGBl. I S. 1264) außer Kraft.
Berlin, den 7. Mai 2007
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
In Vertretung
Otremba
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung.
Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der
Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik
Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule
werden demnächst als Beilage im Bundesanzeiger veröffentlicht.